Beigeordneter PKH‑Anwalt nicht beschwerdeberechtigt gegen § 120 IV ZPO‑Änderungen
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Rechtsanwalt des PKH‑Begünstigten legte Erinnerung gegen eine geänderte Ratenzahlungsanordnung nach § 120 IV ZPO ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da dem beigeordneten Anwalt nach § 127 II 1 ZPO kein eigenes Beschwerderecht gegen Änderungsentscheidungen der PKH‑Grundentscheidung zusteht. Eine Ausnahme besteht nur in Fällen, in denen Raten vor Deckung der Differenzgebühr eingestellt werden.
Ausgang: Beschwerde des beigeordneten PKH‑Anwalts gegen Änderungsentscheidung nach § 120 IV ZPO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der beigeordnete Prozesskostenhilfe‑Anwalt ist gegen Änderungsentscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht beschwerdeberechtigt.
Die Änderung einer bereits getroffenen PKH‑Anordnung nach § 120 Abs. 4 ZPO ist als Änderung der PKH‑Grundentscheidung wegen veränderter Verhältnisse anzusehen und unterfällt dem Ausschluss des Beschwerderechts des beigeordneten Anwalts.
Ein eigenes Beschwerderecht des beigeordneten Anwalts besteht hingegen, wenn Ratenzahlungen nach § 120 Abs. 3 ZPO eingestellt werden, bevor seine Differenzgebühr gedeckt ist (Beschwerderecht entsprechend § 128 III BRAGO).
Eine bloß mittelbare Betroffenheit der Gebühreninteressen des beigeordneten Anwalts begründet kein eigenständiges Beschwerderecht; die Anfechtung der PKH‑Grundentscheidung ist nach § 127 ZPO beschränkt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 32 F 44/94
Leitsatz
Der beigeordnete PKH-Anwalt ist gegen Änderungsentscheidungen gem. § 120 IV ZPO nicht beschwerdeberechtigt.
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Brühl vom 30.5.1996 (32 F 44/96) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antragstellerin wurde Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren bewilligt. Im Termin vom 30.8.1995 wurde ein Vergleich geschlossen, wonach u.a. 90000,- DM für die Übertragung eines Miteigentumsanteils an die Antragstellerin zu zahlen waren. Dem Beschluss vom 14.9.1995 zur Erstreckung der Prozeßkostenhilfe auf Folgesachen war der Satz hinzugefügt: "Die Nachzahlung aus der zu erwartenden Ausgleichszahlung bleibt vorbehalten".
Die Antragstellerin trägt vor, von diesem Beschlußinhalt habe sie erst erfahren, nachdem sie das am 1.2.1996 erhaltene Geld zum Erwerb eines Hauses vollständig an ihre Eltern gezahlt habe.
Durch Beschluss des Rechtspflegers vom 22.3.1996 ist der Antragstellerin aufgegeben worden, eine Zahlung von 7096,13 DM (restliche Gerichtskosten und Wahlanwaltsgebühren) in drei Raten aus dem Vermögen zu erbringen. Dieser Beschluss ist auf die Erinnerung der Antragstellerin durch Beschluss vom 30.5.1996 dahin abgeändert worden, daß ihr gestattet wurde, die Wahlanwaltsvergütung in monatlichen Raten von 200,- DM ab 1.6.1996 zu zahlen. Dagegen richtet sich die Erinnerung ihres Rechtsanwalts, der insbesondere vorbringt, die Partei spätestens am 9.1.1996 bei Rückgabe der Handakte über die bevorstehende Nachzahlunsanordnung informiert zu haben. Bei dieser Sachlage sei nicht einzusehen, warum ihm eine so lange Stundung zuzumuten sei. Rechtspfleger und Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung (Beschwerde) des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht gem. §§ 11 I, 11 II 4 RpflG statthaft, da die Beschwerde gegen Entscheidungen gem. § 120 IV ZPO gem. § 127 II 1 ZPO für den beigeordneten Anwalt ausgeschlossen ist.
Es entspricht allerdings der ganz überwiegenden Meinung, der auch der Senat folgt, daß der beigeordnete Rechtsanwalt ein Beschwerderecht entsprechend § 128 III BRAGO hat, wenn die Ratenzahlungen nach § 120 III ZPO eingestellt werden, bevor seine Differenzgebühr gedeckt ist ( OLG Hamm FamRZ 1989, 412; OLG Düsseldorf MDR 1993, 90; OLG Schleswig JurBüro 1988, 741; Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 127 Rn. 41; Münchener-Komm-ZPO/Wax, § 127 Rn. 40; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 877; a.M. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1230). Dies ist die Konsequenz aus der ebenfalls ganz überwiegend vertretenen Auffassung, daß die PKH-Raten bis zur Deckung der Regelgebühren zu zahlen sind (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 120, Rn. 22, 22a m.w.N.).
Dagegen wird ein Beschwerderecht des beigeordneten Anwalts abgelehnt, wenn gem. § 120 IV ZPO erstmalige oder höhere Zahlungen auf die Prozeßkosten abgelehnt werden, was aus § 127 II 1 ZPO hergeleitet wird, wonach eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlung und Vermögenseinsatz nur von der Staatskasse angefochten werden kann (OLG Stuttgart JurBüro 1992, 360; Zöller/Philippi, a.a.O., § 127 Rn. 45).
Die Änderung einer bereits getroffenen Anordnung nach § 120 IV ZPO zu Lasten des beigeordneten Anwalts ist der zweiten Fallgestaltung zuzuordnen. Aus der gesetzlichen Regelung des § 127 II, III ZPO ergibt sich, daß der beigeordnete Anwalt kein eigenes Beschwerderecht hat, wenn es um die PKH-Grundentscheidung geht. Eine PKH-Bewilligung ohne oder mit zu niedrigen Raten ist für ihn nicht anfechtbar, obwohl sein Gebühreninteresse mit Rücksicht auf ihm ggf. zustehende Differenzgebühren berührt ist. Dies ist aber ebenso nur eine mittelbare Beeinträchtigung seiner Interessen wie es die Versagung oder teilweise Versagung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe selbst ist (BGH NJW 1990, 836 (838); Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen (1997), Rn. 725).
Im Fall der Nichteinziehung weiterer Raten wird dagegen die PKH-Grundentscheidung nicht berührt, sondern es geht nur darum, zu welchem Zeitpunkt die Gebührenansprüche als gedeckt anzusehen sind. Entscheidungen gem. § 120 IV ZPO sind dagegen ebenso wie solche nach § 124 ZPO Änderungen der PKH-Grundentscheidung wegen veränderter Verhältnisse.
Das gilt auch dann, wenn eine Änderungsentscheidung auf die Erinnerung (Beschwerde) der Partei wiederum abgeändert wird. Es kann nicht darauf ankommen, ob die Höhe aus dem Vermögen zu zahlender Beträge in der ersten Änderungsentscheidung oder einer weiteren festgesetzt
wird. In beiden Fällen ist der beigeordnete Anwalt gleichermaßen nur reflexartig betroffen.
Eine Kostenentscheidung war gem. § 127 IV ZPO nicht zu treffen.