Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·14 WF 29/05·13.04.2005

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Verweigerung in Vaterschaftsanfechtung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrecht (Vaterschaftsanfechtung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung gegen zwei Kinder; das Amtsgericht lehnte ab mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht wegen Fristablaufs und fehlendem Anfangsverdacht. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des §1600b BGB begann und frühere Feststellungen keinen konkreten Bezug zu den betroffenen Kindern begründen; daher konnte PKH versagt werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe in der Vaterschaftsanfechtung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage eines gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Mannes ist ein Anfangsverdacht erforderlich; vorzubringen sind Umstände, die objektiv Zweifel an der Vaterschaft wecken und die Möglichkeit der Abstammung vom anderen Mann nicht ganz fernliegend erscheinen lassen.

2

Die Kenntnis solcher Umstände setzt die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB in Gang.

3

Die Feststellung fehlender Vaterschaft in Bezug auf andere während der Ehe geborene Kinder begründet allein keinen Anfangsverdacht für die Vaterschaft eines weiteren Kindes; die Zweifel müssen sich konkret auf das jeweils betroffene Kind beziehen.

4

Erkenntnisse aus früheren Anfechtungsverfahren begründen nur dann einen Anfangsverdacht für die Anfechtung eines weiteren Kindes, wenn die Verdachtsmomente einen konkreten Bezug zu Empfängniszeit oder sonstigen für das betroffene Kind wesentlichen Umständen aufweisen.

5

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 1592 Nr. 1 BGB§ 1600b I 2 BGB§ 1600b I BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 21 F 489/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 27. Januar 2005 – 21 F 489/04 – wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger und die Mutter des am 16. Februar 1995 geborenen Beklagten zu 1. sowie der am 1. Oktober 1986 geborenen Beklagten zu 2. waren bis Mitte 1995 miteinander verheiratet. Hinsichtlich drei weiterer während der Ehe geborener Kinder hat der Kläger inzwischen seine Vaterschaft erfolgreich angefochten. Zunächst wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 8. Oktober 2002 – 21 F 343/01 – festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater eines am 29. Juni 1991 geborenen Mädchens ist. Streitig war in jenem Prozess, ob dem Kläger bereits seit 1991 die Vaterschaft eines anderen Mannes bekannt gewesen war. Das weitere Verfahren 26 F 301/01 Amtsgericht Aachen betraf am 4. August 1990 geborene Zwillinge und war von dem Kläger mit der Behauptung eingeleitet worden, er habe im März 2001 während eines Familientreffens erfahren, dass seine damalige Ehefrau von Mitte 1989 bis Ende 1990 ein Verhältnis mit seinem Bruder gehabt habe. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens wurde durch Urteil vom 27. Mai 2003 festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Zwillinge ist.

4

Die vorliegende Vaterschaftsanfechtungsklage hat der Kläger im Dezember 2004 mit der Begründung anhängig gemacht, da er inzwischen habe erfahren müssen, dass drei der fünf ehelichen Kinder nicht von ihm abstammen, bestehe für ihn Anlass genug, auch seine Vaterschaft bezüglich der beiden Beklagten anzufechten.

5

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei ohne Aussicht auf Erfolg. Die Anfechtungsfrist sei abgelaufen. Auch lägen keine erst jetzt zu Tage getretenen Erkenntnisse vor, die Zweifel an der Abstammung der Beklagten begründeten.

6

Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat die Entscheidung dem Senat als Kollegialgericht übertragen.

7

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

8

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Amtsgericht die Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint hat.

10

Zur Schlüssigkeit der Vaterschaftsanfechtungsklage eines nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater geltenden Mannes ist ein Anfangsverdacht erforderlich. Dazu müssen Umstände vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft des Klägers zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl. 2005, Rdn. 5 zu § 1599). Die Kenntnis derartiger Umstände setzt die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600b I 2 BGB in Gang (Palandt/Diederichsen, a.a.O., Rdn. 2 und 5 zu § 1600b).

11

Ob die Erkenntnisse des Klägers aus dem Verfahren 21 F 343/01 Amtsgericht Düren geeignet wären, einen Anfangsverdacht im Bezug auf seine fehlende Vaterschaft bezüglich der Beklagten zu begründen, kann dahinstehen. Denn insoweit wäre jedenfalls die Anfechtungsfrist nach § 1600b I BGB abgelaufen, weil jenes Verfahren bereits durch Urteil vom 8. Oktober 2002, also mehr als 2 Jahre vor Einreichung der vorliegenden Klage, abgeschlossen wurde.

12

Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn auf die Erkenntnisse abgestellt wird, die den Kläger zur Einleitung der weiteren Vaterschaftsanfechtungsklage 26 F 301/01 Amtsgericht Aachen veranlasst haben. Denn dass seine damalige Ehefrau während der Empfängniszeit eine intime Beziehung zu seinem Bruder unterhalten hatte, erfuhr der Kläger nach seiner eigenen Darstellung schon im März 2001.

13

Die Gewissheit, dass seine dadurch begründeten Zweifel an der Vaterschaft berechtigt waren, erlangte der Kläger in dem vorgenannten Verfahren allerdings erst durch das Abstammungsgutachten vom 26. März 2003. Dieses Ereignis liegt weniger als 2 Jahre vor Einreichung der vorliegenden Klage. Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Erkenntnisse, die der Kläger aus dem Ergebnis des früheren Anfechtungsverfahrens 26 F 301/01 Amtsgericht Aachen gewonnen hat, geeignet sind, einen Anfangsverdacht im beschriebenen Sinne für die vorliegende Klage zu begründen. Dies ist zu verneinen. Zur Vaterschaftsanfechtung berechtigende Zweifel müssen sich immer konkret auf das jeweils betroffene Kind beziehen. Die Tatsache allein, dass im Bezug auf ein anderes während bestehender Ehe geborenes Kind die fehlende Vaterschaft festgestellt worden ist, reicht für sich genommen nicht aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn – wie hier – dem früheren Verfahren eine weitere erfolgreiche Vaterschaftsanfechtungsklage voraufgegangen ist. Anders ist es nur, wenn die Verdachtsmomente aus dem oder den früheren Verfahren einen konkreten Bezug auch zu dem jetzt betroffenen Kind aufweisen. Es muss sich mit anderen Worten um Umstände handeln, die über die Tatsache der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung in dem oder den anderen Verfahren hinausgehen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Die intime Beziehung seiner früheren Ehefrau zu seinem Bruder, die den Kläger zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage in dem Verfahren 26 F 301/01 Amtsgericht Aachen bewogen hat, lag weit außerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit für die jetzt betroffenen Kinder. Andere Umstände, die Zweifel an seiner Vaterschaft bezüglich der Beklagten begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.

14

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.