Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·14 WF 27/87·15.02.1987

Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) nur nach Klagezustellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsurteil. Das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Einstellungsantrag zurück. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Einstellung regelmäßig erst nach Klageerhebung bzw. bei Vorliegen der Zustellungsvoraussetzungen zulässig ist.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird stattgegeben; Einstellungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO setzt in der Regel die Erhebung der Klage durch Zustellung der Klageschrift voraus.

2

Die bloße Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe genügt regelmäßig nicht, um eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu rechtfertigen.

3

Die Einstellung dient dem Interesse des Gläubigers, darf aber die schutzwürdigen Interessen des Schuldners nicht beeinträchtigen, solange dieser nicht in den streitigen Rechtsstreit einbezogen ist; Rechtshängigkeit entsteht mit Zustellung der Klage (§ 253 ZPO).

4

Die Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 769 Abs. 2 ZPO kann in dringenden Fällen den Schutz des Gläubigers gewährleisten; daher ist eine vorzeitige Einstellung durch das Prozessgericht nur ausnahmsweise gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 769 ZPO§ 577 ZPO§ 176 ZPO§ 253 ZPO§ 65 Abs. 7 Nr. 3, 4 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 14 F 493/86

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 18. Dezember 1986 - 14 F 493/86 - aufgehoben.

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 11. November 1986 - 14 F 330/86 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Rubrum

1

GRUNDE :

2

Gemäß Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Brühl vom 11. November 1986 - 14 F 330/86 - hat der Kläger an die Beklagte, seine von ihm getrenntlebende Ehefrau, ab 1. September 1986 für die Dauer von 6 Monaten Unterhalt in unterschiedlicher

3

Monatlicher Höhe zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung dieses Urteils ab 8. Dezember 1986 wegen Eigenverdienstes der Beklagten ab 17. November 1986 sowie die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel für die Zeit vom 1. September 1986 bis 7. Dezember 1986 wegen erfolgter Zahlung der insoweit geschuldeten Beträge. Er hat eine Klageschrift

4

mit einem Prozeßkostenhilfegesuch bei dem Amtsgericht eingereicht und zugleich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 11.11.1986 beantragt. Dem Einstellungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom

5

18.12.1986 entsprochen. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der sofortigen Beschwerde.

6

Die Beschwerde ist statthaft gemäß§ 793 ZPO.

7

Sie richtet sich gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO, welche Vorschrift auch bei einer Abänderungsklage entsprechend anwendbar ist.

8

Die Beschwerde ist auch fristgemäß eingelegt (§ 577 ZPO) und somit zulässig. Zwar wäre eine mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beklagte persönlich am 23.12.1986 beginnende Frist vor dem am 7.1.1987 erfolgten Eingang der Beschwerdeschrift verstrichen gewesen. Die Zustellung an die Beklagte hat jedoch die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt. Gemäß § 176 ZPO mußte die Zustellung am die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgen. Diese hatten sich vor der unter dem 22.12.1986 verfügten Zustellung des Einstellungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 18.12.1986, beim Amtsgericht eingehend am 19.12.1986, als Bevollmächtigte der Beklagten bestellt.

9

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Einstellungsantrages.

10

Die Einstellung ist unzulässig. Sie setzt das Bestehen eines Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien voraus (Senatsbeschluß vom 1. August 1986 - 14 WF 162/86 -). Die Einstellungsmöglichkeit dient dem Interesse der klagenden Partei

11

daran, die Vollstreckung aus einem Titel zu verhindern, dessen endgültiger Bestand fraglich ist. Das Fortbestehen der Entscheidung und die Verwirklichung des Urteilspruchs kann zum Nachteil des Beklagten einer Vollstreckungsabwehr- oder

12

Abänderungsklage aber erst dann in Frage stehen, wenn er in einen diesbezüglichen Rechtsstreit einbezogen ist. Er hat ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, daß der zu seinen Gunsten bestehende Titel nicht durch vorläufige Einstellungsmaßnahmen in seinem Wert beeinträchtigt wird, solange nicht feststeht, daß wegen des Fortbestandes des Urteilspruches ein Rechtsstreit prozessual insoweit eingeleitet ist, als der Beklagte die Möglichkeit hat, auf den Gang des Verfahrens und die Sachentscheidung Einfluß zu nehmen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Klage durch Zustellung der Klageschrift erhoben ist (§ 253 ZPO).

13

In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß für eine yorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung jedenfalls die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuches nicht genügt (Zöller-Schneider: 14. Aufl. § 769 Anm.4; Thomas-Putzo 14. Aufl. § 769 Anm. 4; OLGKarlsruhe FamRZ 84, 186; OLG Frankfurt FamRZ 82, 724). Dem hat sich der Senat in seinem Beschluß vom 1.8.1986 (14 WF 162/86) angeschlossen und dabei offengelassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Kläger eine Klageschrift eingereicht und – nach Vorschußzahlung, Prozeßkosterihilfebewilligung oder Bewilligung nach § 65 Abs. 7 Nr. 3, 4 GKG

14

der Eintritt der Rechtshängigkeit nur noch von der technischen Bewirkung der Zustellung der Klageschrift abhängt. Ausgehend davon, daß die zu berücksichtigenden Interessenlagen zum einen dann, wenn nur ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht

15

ist, zum anderen, wenn zwar eine Klageschrift eingereicht, die Voraussetzungen für

16

deren Zustellung,· nämlich Prozeßkostenhilfebewilligung, Vorschußzahlung oder Befreiung von der Vorschußzahlung, aber nicht vorliegen, wesentliche Unterschiede nicht aufweisen, präzisiert der Senat nunmehr seine Auffassung dahin, daß die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozeßgericht nach § 769 Abs.1 ZPO regelmäßig erst nach Klageerhebung zulässig, das Erfordernis der Klagezustellung nur dann entbehrlich ist, wenn die Zustellungsvoraussetzungen vorliegen und nur noch der technische Vorgang der zu bewirkenden Zustellung fehlt. Das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer Einstellung in dringenden Fällen ist durch die nach § 769 Abs. 2 ZPO mögliche Anordnung des Vollstreckungsgerichts

17

gewahrt.

18

Hier ist eine Zustellung der Klageschrift noch nicht erfolgt. Der Beklagten sind die Anträge des Klägers nur zur, Stellungnahme wegen des Einstellungs- und wegen des Prozeßkostenhilfeantrags zugestellt worden. Auch ist weder ein Vorschuß

19

gezahlt noch ein Befreiungsantrag gestellt noch hat das Amtsgericht bisher über das Prozeßkostenhilfegesuch entschieden. In dieser Verfahrenslage ist die Einstellung aus den dargelegten Gründen unzulässig.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

21

Beschwerdewert: 600,-- DM.