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Oberlandesgericht Köln·14 WF 27/02·05.06.2002

Beschluss: Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Unterhaltsklage

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Ehegatten- und Kindesunterhalt. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt und bewilligte PKH für bestimmte Unterhaltsanträge (laufender und rückständiger Ehegattenunterhalt, Dynamisierung des Kindesunterhalts ab 1.7.2003) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Entscheidung stützt sich auf Nachweislücken des Beklagten zu Steuererstattungen und auf vorhandenes Titulierungsinteresse.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für einzelne Unterhaltsanträge (laufend und rückständig Ehegattenunterhalt sowie Dynamisierung Kindesunterhalt ab 1.7.2003) bewilligt, weitergehendes PKH-Gesuch zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Hinweis des Unterhaltsberechtigten auf die Höhe einer Steuererstattung des Vorjahres reicht zur Darlegung des Bedarfs regelmäßig aus; der Unterhaltsverpflichtete muss durch Vorlage eines Steuerbescheids oder eine nachvollziehbare Berechnung das Gegenteil darlegen (begrenztes Auskunftsrecht nach § 1605 Abs. 2 BGB).

2

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens kann eine dem Vorjahr entsprechende monatliche Steuerrückzahlung dem bereinigten Durchschnittseinkommen hinzugerechnet werden; eine Höherstufung in eine höhere Einkommensgruppe ist jedoch entbehrlich, wenn absehbare Reduzierungen dies verhindern (Anwendung der Düsseldorfer Tabelle).

3

Prozesskostenhilfe kann für einzelne Unterhaltsanträge teilweise bewilligt werden, wenn diese hinreichende Erfolgsaussichten aufweisen, während weitergehende Anträge mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.

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Ein Titulierungsinteresse besteht auch hinsichtlich bislang freiwillig gezahlter Unterhaltsbeträge, wenn der Unterhaltsgläubiger vor Antragstellung erfolglose Aufforderungen zur Zahlung mit Fristsetzung nachweist; daher ist die Versagung der PKH wegen Mutwillens nur bei fehlendem Titulierungsinteresse gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 1605 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 534/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 18.01.2002 - 50 F 534/01 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. in F. Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen

1.

mit Wirkung ab 1.7.2001 an die Klägerin Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 795 EUR zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats,

2.

an die Klägerin rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.863 EUR zu zahlen,

3.

in Abänderung der am 8.11.2001 vor dem Jugendamt der Stadt F. unter UR:xxx/xxxxx aufgenommenen Unterhaltsverpflichtungserklärung an die Klägerin für das gemeinsame Kind V. B., geb. xx.xx.xxxx, vom 1.7.2003 an jeweils 135 Prozent des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen anzurechnenden Kindergeldes für ein erstes Kind zum ersten eines jeden Monats als Kindesunterhalt zu zahlen.

Das weitergehende Prozesskostenhilfe-Gesuch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

Gründe

2

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie beantragt, den Beklagten zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verurteilen:

  1. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie beantragt, den Beklagten zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verurteilen:
3

monatlichem Ehegattenunterhalt von 1.605 DM ab 1.12.2001, rückständigen Ehegattenunterhalt von 1.160 DM, monatlichen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind V. B., geb. am xx.xx.xxxx, von 520 DM vom 1.12.2001 bis 30.06.2003 und von 142 Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe ab 1.7.2003, abzüglich des hälftig anzurechnenden Kindergeldes für ein erstes Kind, in Abänderung der am 8.11.2001 vor dem Jugendamt der Stadt F. unter UR:xxx/xxxx aufgenommenen Unterhaltsverpflichtungserklärung sowie rückständigen Kindesunterhalt von 50 DM.

  • monatlichem Ehegattenunterhalt von 1.605 DM ab 1.12.2001,
  • rückständigen Ehegattenunterhalt von 1.160 DM,
  • monatlichen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind V. B., geb. am xx.xx.xxxx, von 520 DM vom 1.12.2001 bis 30.06.2003 und von 142 Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe ab 1.7.2003, abzüglich des hälftig anzurechnenden Kindergeldes für ein erstes Kind, in Abänderung der am 8.11.2001 vor dem Jugendamt der Stadt F. unter UR:xxx/xxxx aufgenommenen Unterhaltsverpflichtungserklärung
  • sowie rückständigen Kindesunterhalt von 50 DM.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht - neben einer einstweiligen Anordnung, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, - dem Prozesskostenhilfegesuch nur teilweise stattgegeben, soweit sie mit der Klage Verurteilung des Beklagten zu

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713 EUR monatlich ab Januar 2002 über freiwillig gezahltem Trennungsunterhalt von 1.150 DM hinaus, einem Unterhaltsrückstand von 249,67 EUR

  • 713 EUR monatlich ab Januar 2002 über freiwillig gezahltem Trennungsunterhalt von 1.150 DM hinaus,
  • einem Unterhaltsrückstand von 249,67 EUR
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begehrt, und das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat das Familiengericht durch Beschluss vom 26.02.2002 teilweise abgeholfen, indem es die Prozesskostenhilfe für den rückständigen Ehegattenunterhalt für den Monat Oktober 2001 um 244,16 DM auf insgesamt 732,48 DM = 374,51 EUR erweitert hat.

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Auch die weitergehende sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.

  1. Auch die weitergehende sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet.
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Soweit das Familiengericht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auf der Grundlage des Einkommens des Beklagten die monatsanteilige Steuerrückzahlung von 338,57 DM für das Jahr 1999 aus dem Jahre 2000 entgegen der Berechnung der Klägerin unberücksichtigt gelassen und insoweit die Erfolgsaussicht der Klage bezüglich höheren Ehegatten- und Kindesunterhalts verneint hat, hält der Senat dies vorliegend nicht für richtig. Solange der Beklagte nicht durch Vorlage eines Steuerbescheides oder einer konkreten nachvollziehbaren Steuerberechnung darlegt, dass für das maßgebliche Jahr keine dem Vorjahr entsprechende Steuererstattung anfällt, reicht für die Darlegung des Bedarfs von Klägerseite der Hinweis auf die Höhe der Erstattung des Vorjahres regelmäßig aus, denn aufgrund der Begrenzung seines ihm gegen den Unterhaltspflichtigen zustehenden Auskunftsrechts gemäß § 1605 Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsberechtigte vielfach zu einer konkreteren Darlegung nicht in der Lage, während der Pflichtige jedenfalls im Besitz aller zur Berechnung erforderlichen Zahlen ist und es in der Hand hat, die Höhe des Erstattungsanspruchs zeitnah durch das Finanzamt feststellen zu lassen. Vorliegend hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass die Erstattung wegen Zeiten von Arbeitslosigkeit im Jahre 1999 ungewöhnlich hoch war. Wie sich dies aber konkret auf seine Steuerschuld auswirkt, hat er bisher nicht dargelegt. Die weitere Klärung muss deshalb dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben, wenngleich eine gewisse Reduzierung bereits absehbar ist.

  1. Soweit das Familiengericht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs auf der Grundlage des Einkommens des Beklagten die monatsanteilige Steuerrückzahlung von 338,57 DM für das Jahr 1999 aus dem Jahre 2000 entgegen der Berechnung der Klägerin unberücksichtigt gelassen und insoweit die Erfolgsaussicht der Klage bezüglich höheren Ehegatten- und Kindesunterhalts verneint hat, hält der Senat dies vorliegend nicht für richtig. Solange der Beklagte nicht durch Vorlage eines Steuerbescheides oder einer konkreten nachvollziehbaren Steuerberechnung darlegt, dass für das maßgebliche Jahr keine dem Vorjahr entsprechende Steuererstattung anfällt, reicht für die Darlegung des Bedarfs von Klägerseite der Hinweis auf die Höhe der Erstattung des Vorjahres regelmäßig aus, denn aufgrund der Begrenzung seines ihm gegen den Unterhaltspflichtigen zustehenden Auskunftsrechts gemäß § 1605 Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsberechtigte vielfach zu einer konkreteren Darlegung nicht in der Lage, während der Pflichtige jedenfalls im Besitz aller zur Berechnung erforderlichen Zahlen ist und es in der Hand hat, die Höhe des Erstattungsanspruchs zeitnah durch das Finanzamt feststellen zu lassen. Vorliegend hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass die Erstattung wegen Zeiten von Arbeitslosigkeit im Jahre 1999 ungewöhnlich hoch war. Wie sich dies aber konkret auf seine Steuerschuld auswirkt, hat er bisher nicht dargelegt. Die weitere Klärung muss deshalb dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben, wenngleich eine gewisse Reduzierung bereits absehbar ist.
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Auf der Basis dieser Überlegungen muss zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs dem im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten bereinigten Durchschnittseinkommen des Beklagten aus dem Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001 von 3.784,00 DM zunächst noch eine monatliche Steuererstattung von 338,57 DM hinzugerechnet werden, so dass sich ein monatliches Einkommen von 4.122,57 DM (= 2.107,84 EUR) ergibt. Dieser Betrag liegt aber nur geringfügig über der Grenze der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle von 4.110 DM (Stand Juli 2001) und 2.100 EUR (Stand Januar 2002), so dass im Hinblick auf die bereits absehbare Reduzierung des zu berücksichtigenden Beklagteneinkommens aufgrund der unterdurchschnittlichen Unterhaltsbelastung des Beklagten letztlich keine Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe mehr in Betracht kommt. Da der hiernach monatlich von Oktober bis Dezember geschuldete Kindesunterhalt von 495 DM - 135 DM Kindergeldanteil = 360 DM bereits durch die Urkunde des Jugendamts der Stadt Frechen vom 8.11.2001 tituliert ist und wegen des erhöhten anzurechnenden Kindergeldes ab 1.1.2002 dieser Betrag mit den Werten der Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2002 (254 EUR - 77 EUR = 177 EUR =346,18191 DM) noch unterschritten wird, hat die Klage auf den Kindesunterhalt nur hinsichtlich der beantragten Dynamisierung ab 1.7.2003 in Höhe von 135% des Regelbetrages Erfolgsaussicht.

  1. Auf der Basis dieser Überlegungen muss zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs dem im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten bereinigten Durchschnittseinkommen des Beklagten aus dem Zeitraum Oktober 2000 bis September 2001 von 3.784,00 DM zunächst noch eine monatliche Steuererstattung von 338,57 DM hinzugerechnet werden, so dass sich ein monatliches Einkommen von 4.122,57 DM (= 2.107,84 EUR) ergibt. Dieser Betrag liegt aber nur geringfügig über der Grenze der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle von 4.110 DM (Stand Juli 2001) und 2.100 EUR (Stand Januar 2002), so dass im Hinblick auf die bereits absehbare Reduzierung des zu berücksichtigenden Beklagteneinkommens aufgrund der unterdurchschnittlichen Unterhaltsbelastung des Beklagten letztlich keine Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe mehr in Betracht kommt. Da der hiernach monatlich von Oktober bis Dezember geschuldete Kindesunterhalt von 495 DM - 135 DM Kindergeldanteil = 360 DM bereits durch die Urkunde des Jugendamts der Stadt Frechen vom 8.11.2001 tituliert ist und wegen des erhöhten anzurechnenden Kindergeldes ab 1.1.2002 dieser Betrag mit den Werten der Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2002 (254 EUR - 77 EUR = 177 EUR =346,18191 DM) noch unterschritten wird, hat die Klage auf den Kindesunterhalt nur hinsichtlich der beantragten Dynamisierung ab 1.7.2003 in Höhe von 135% des Regelbetrages Erfolgsaussicht.
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Der mit Erfolgsaussicht geltend gemachte Ehegattenunterhalt errechnet sich wie folgt:

  1. Der mit Erfolgsaussicht geltend gemachte Ehegattenunterhalt errechnet sich wie folgt:
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Oktober bis Dezember 2001:

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Vom maßgeblichen Beklagteneinkommen (s.o.)4.122,57DM
ist der titulierter Kindesunterhalt für V. von360,00DM
und das anteilige Kindergeld von135,00DM
abzuziehen, so dass verbleiben3.627,57DM.
Der Ehegattenunterhalt von 3/7 beträgt1.554,67DM,
gerundet1.555,00DM.
Abzüglich für diese Monate jeweils gezahlter1.150,00DM
verbleibt ein monatlicher Rückstand von405,00DM,
insgesamt1.215,00DM.
oder621,22EUR.
Januar bis Juni 2002
Vom maßgeblichen Beklagteneinkommen (s.o.)2.107,84EUR.
ist der Tabellen-Kindesunterhalt für V. von254,00EUR.
abzuziehen, so dass verbleiben1.853,84EUR.
Der Ehegattenunterhalt von 3/7 beträgt794,50EUR,
gerundet795,00EUR.
Abzüglich für diese Monate jeweils gezahlter (1.150 DM=)587,99EUR
verbleibt ein monatlicher Rückstand von207,01EUR
insgesamt für 6 Monate1.242,06EUR.
Der Gesamtrückstand bis Juni 2002 beträgt1.863,28EUR.
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Da die Klage bisher noch nicht zugestellt worden ist, sind die vor Klagezustellung gezahlten Beträge abzuziehen.

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Ab Juli besteht weiterhin Erfolgsaussicht für einen laufenden monatlichen Trennungsunterhalt von monatlich 795 EUR, den der Beklagte in Höhe von 587,99 EUR (= 1.150 DM) anerkannt hat.

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Der Senat ist nicht der Auffassung, dass vorliegend die Prozesskostenhilfe für den vom Beklagten anerkannten Teilbetrag des geltend gemachten Trennungsunterhalts in Höhe von 1.150 DM monatlich wegen Mutwillens verweigert werden kann. Zwar ist ein den Mutwillen ausschließendes Titulierungsinteresse in Höhe eines regelmäßig freiwillige gezahlten Ehegattenunterhalts nur dann zu bejahen, wenn der Unterhaltsgläubiger den freiwillig zahlenden Unterhaltsschuldner zuvor erfolglos zu einer für ihn kostenfreien Titulierung auf Kosten des Gläubigers aufgefordert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.09.1996, FamRZ 1997, 822). Vorliegend hat die Klägerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass trotz Aufforderungen zur Unterhaltszahlung mit Schreiben vom 2.10.2001 mit Fristsetzung bis 9.10.2001 und vom 24.10.2001 mit Fristsetzung bis 7.11.2001 innerhalb der zuletzt gesetzten Fristen überhaupt noch kein Unterhalt eingegangen war. Vor Antragstellung waren daher noch keine regelmäßigen freiwilligen Zahlungen festzustellen, so dass sich ein Titulierungsinteresse für den gesamten Unterhalt ergibt.

  1. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass vorliegend die Prozesskostenhilfe für den vom Beklagten anerkannten Teilbetrag des geltend gemachten Trennungsunterhalts in Höhe von 1.150 DM monatlich wegen Mutwillens verweigert werden kann. Zwar ist ein den Mutwillen ausschließendes Titulierungsinteresse in Höhe eines regelmäßig freiwillige gezahlten Ehegattenunterhalts nur dann zu bejahen, wenn der Unterhaltsgläubiger den freiwillig zahlenden Unterhaltsschuldner zuvor erfolglos zu einer für ihn kostenfreien Titulierung auf Kosten des Gläubigers aufgefordert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.09.1996, FamRZ 1997, 822). Vorliegend hat die Klägerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass trotz Aufforderungen zur Unterhaltszahlung mit Schreiben vom 2.10.2001 mit Fristsetzung bis 9.10.2001 und vom 24.10.2001 mit Fristsetzung bis 7.11.2001 innerhalb der zuletzt gesetzten Fristen überhaupt noch kein Unterhalt eingegangen war. Vor Antragstellung waren daher noch keine regelmäßigen freiwilligen Zahlungen festzustellen, so dass sich ein Titulierungsinteresse für den gesamten Unterhalt ergibt.
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Im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg des Rechtsmittels ist von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen.

  1. Im Hinblick auf den überwiegenden Erfolg des Rechtsmittels ist von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren abzusehen.