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Oberlandesgericht Köln·14 WF 25/97·02.03.1997

Beschwerde gegen Zurückweisung des Hausratsteilungsantrags als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtHausratsteilungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für einen erneuten Hausratsteilungsantrag im isolierten Verfahren nach § 621 I Nr.7 ZPO. Das OLG Köln stellte fest, dass die frühere Entscheidung nach Fristablauf formell und materiell rechtskräftig geworden sei, da die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO versäumt wurde. Eine Abänderung sei nur nach §§ 17, 18a HausratVO bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse möglich; solche Änderungen wurden nicht dargetan.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des erneuten Hausratsteilungsantrags wird als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entscheidung über die Hausratverteilung für die Zeit des Getrenntlebens im isolierten Verfahren nach § 621 I Nr.7 ZPO ist nach Versäumung der befristeten Beschwerde nach § 621e I, III ZPO formell rechtskräftig.

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Eine Entscheidung über Hausratsteilung wird mit Eintritt der formellen Rechtskraft auch materiell rechtskräftig, wenn der Antrag in der Sache entschieden wurde (nicht nur prozessual unzulässig zurückgewiesen).

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Eine Abänderung einer rechtskräftigen Hausratsentscheidung ist nur nach §§ 17, 18a HausratVO möglich und setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus.

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Die bloße Wiederholung bereits vorgetragener Umstände oder eine Behauptung falscher rechtlicher Würdigung im Erstverfahren genügt nicht, um eine wesentliche Änderung i.S. des § 17 HausratVO zu begründen.

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Die Zwecksetzung der Befristung der Beschwerde nach § 621e ZPO (Rechtsfrieden/Rechtssicherheit) lässt eine Heilung der Fristversäumnis nicht durch Einreichung eines identischen neuen Antrags zu.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 621 I Nr. 7, 621e§ HausratVO §§ 17, 18§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO§ 18a HausratVO§ 621e Abs. 1, 3 ZPO§ 127 Abs. II ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 330/96

Leitsatz

1) Eine Entscheidung über die Hausratverteilung für die Zeit des Getrenntlebens im isolierten Verfahren gem. § 621 I Nr.7 ZPO, 18a HausratVO erwächst nach Versäumung der befristeten Beschwerde nach § 621e I, III ZPO in formeller und materieller Rechtskraft. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung darauf gestützt ist, daß die Billigkeitsvoraussetzungen für eine Hausratsaufteilung nicht hinreichend vorgetragen sind. 2) Eine Abänderung dieser Entscheidung kann nur gem. §§ 17, 18a HausratVO erreicht werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Für den Vortrag zu einer wesentlichen Änderung genügt nicht, daß die falsche rechtliche Würdigung schon im ersten Verfahren bekannter Umstände vorgetragen wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.2.1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 5.11.1996 (30 F 330/96) wird zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Einen Hausratsteilungsantrag im isolierten Verfahren gem. § 621 I Nr.7 ZPO hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 3.5.1996 (50 F 77/96) zurückgewiesen. Prozeßkostenhilfe für eine gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 9.8.1996 versagt, da die Beschwerde nicht gem. § 621e I, III ZPO rechtzeitig eingelegt war.

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Den Prozeßkostenhilfeantrag für einen neuerlichen Antrag auf Hausratsteilung hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen, da die Sache rechtskräftig entschieden sei.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, abgelehnte Anträge könnten wiederholt werden, da eine Rechtskraft nicht eingetreten sei, und mit dem neuen Antrag seien neue Tatsachen vorgetragen.

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II.

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Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde (der Zulässigkeit steht die Einlegung der Beschwerde erst 3 Monate nach Erlaß der Entscheidung nicht entgegen) ist in der Sache unbegründet.

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Die Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.

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Das Amtsgericht hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der neuerliche Hausratsteilungsantrag keinen Erfolg haben kann.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist eine Entscheidung nach § 621 I Nr.7 ZPO der formellen Rechtskraft fähig, die eintritt, wenn die Entscheidung nach Fristablauf durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann (Keidel/Kuntze/Zimmermann, 13. Aufl., § 31 FGG, Rn. 1 m.w.N.). Gem. § 621e I, III ZPO ist die Entscheidung gem. § 621 I Nr.7 ZPO nur mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbar. Das gilt auch für Entscheidungen über die Hauratsverteilung für die Zeit des Getrenntlebens nach §§ 1361a, 18a HausratVO (vgl. Johannsen/Henrich/Voelskow, 2. Aufl., § 1361a BGB, Rn. 17 f.), auch wenn es sich für die Zeit des Getrenntlebens nur um vorläufige Benutzungsregelungen handelt. Eine solche Anfechtung ist nach Prozeßkostenhilfeverweigerung durch den Senat nicht erfolgt.

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Die Entscheidung ist weiter gem. §§ 16 I, 18a HausratVO auch der materiellen Rechtskraft fähig, denn der Hausratsteilungsantrag ist in der Sache beschieden worden. Die mit der formellen Rechtskraft wirksame Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden (vgl. auch Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 31 Rn. 18 m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, daß das Gericht im ersten Verfahren bei der Abweisung des Antrags als "nicht begründet" auch ausgeführt hat,der Aufteilungsvorschlag sei nicht hinreichend bestimmt, denn es hat die Entscheidung nicht auf eine prozessual unzulässige Antragstellung gestützt, sondern darauf, daß auch nach gerichtlichem Hinweis die Billigkeitsvoraussetzungen (was dem Antragsgegner verbleibe) nicht dargelegt worden seien. Bei dieser Sachlage ist der Antrag als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen worden, denn das Gericht hat den Antrag nicht wegen einer fehlenden Prozeßvoraussetzung, sondern wegen fehlender Begründetheit zurückgewiesen.

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Es besteht lediglich gem. § 17 HausratVO eine Abänderungsmöglichkeit, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, soweit die Abänderung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

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Erfolgsaussicht eines neuerlichen Hausratsteilungsantrags setzt daher voraus, daß dargetan und glaubhaft gemacht wird, daß sich nach Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Änderung muß notwendig sein, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

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Mit dem neuerlichen Antrag ist im Streitfall nicht dargetan und glaubhaft gemacht worden, daß sich die Verhältnisse nach der ersten Entscheidung wesentlich geändert haben, sondern es ist derselbe Sachverhalt vorgetragen worden, wie schon im ersten Verfahren, auf das auch ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

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Es wird allerdings vertreten, daß eine Änderung i.S. des § 17 HausratVO auch dann eingetreten sein könne, wenn früher nicht bekannte Umstände erst im weiteren Verfahren bekannt werden oder die Entscheidung im ersten Verfahren arglistig herbeigeführt worden ist (BayObLGZ 63, 286; RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 17 HausratVO Rn. 5 ; FamGB-Fehmel, § 17 HausratVO Rn. 5 ff.). Es kann dahinstehen, ob und für welche Fälle dem zuzustimmen ist, denn im Streitfall sind solche Umstände nicht dargetan, sondern der neue Antrag ist auf einen unveränderten Sachverhalt und darauf gestützt, daß eine materielle Rechtskraft nicht eingetreten sei. Ein veränderter Sachverhalt ergibt sich nicht schon daraus, daß das Gericht im vorangegangenen Verfahren den Antrag für zu unbestimmt und ohne vollstreckungsfähigen Inhalt angesehen hat. Es ist eine Sachentscheidung über den Antrag erfolgt und dieser ist nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen worden. Etwaige Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung müssen mit dem befristeten Rechtsmittel gerügt werden. Die mit der Befristung der Beschwerde erstrebte Befriedigungswirkung kann nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen umgangen werden.

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Die Fristversäumnis der gem. § 621e I, III ZPO fristgebundenen Beschwerde kann daher nicht dadurch "geheilt" werden, daß ein neuer Antrag aufgrund des unveränderten Sachverhalts gestellt wird; andernfalls würde die aus Rechtssicherheitsgründen vom Gesetzgeber vorgeschriebene Befristung der Rechtsmittel gegenstandslos.