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Oberlandesgericht Köln·14 WF 234/04·29.12.2004

PKH bei Vaterschaftsanfechtung: Nicht wegen Mutwilligkeit zu verweigern

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht sein eheliches Kind ist. Das Amtsgericht lehnte PKH mit der Begründung der Mutwilligkeit (§ 1599 Abs. 2 BGB) ab. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies zurück: Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig, ein Abwarten auf Anerkennung Dritter oder auf die rechtskräftige Scheidung ist dem Antragsteller nicht zumutbar, da Fristen und Unterhaltsverpflichtungen gefährdet wären.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass PKH nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei die Rechtsverfolgung nicht in gleicher Weise verfolgen würde.

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Mutwilligkeit liegt regelmäßig nur vor, wenn das Klageziel auf anderem, einfacheren Weg erreicht werden kann oder die Klage offensichtlich aussichtslos ist.

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Die Möglichkeit einer außerprozessualen Vaterschaftsanerkennung durch Dritte nach § 1599 Abs. 2 BGB schließt die Zulässigkeit oder Berechtigung zur Erhebung einer Anfechtungsklage nicht aus.

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Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, die Dauer und den Ausgang des Scheidungsverfahrens sowie das Verhalten Dritter abzuwarten, wenn dadurch die fristgerechte Geltendmachung der Anfechtung und die Vermeidung erheblicher Unterhaltsverpflichtungen gefährdet werden.

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Bei der Entscheidung über PKH ist die Ungewissheit hinsichtlich einer möglichen Anerkennung durch einen Dritten und die damit verbundene Zeitlage zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1599 Abs. 2 BGB§ 1592 Nr. 1 BGB§ 1595, 1596 BGB§ 1600b BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wermelskirchen, 5 F 255/04

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Wermelskirchen vom 8. November 2004 – 5 F 255/04 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Wermelskirchen verwiesen mit der Maßgabe, dass Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert werden kann.

Gründe

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Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute, zwischen den seit Mai 2004 das Scheidungsverfahren rechtshängig ist.

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Mit der vorliegenden Klage, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht sein eheliches Kind ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Kindesmutter habe sich im August 2003 von ihm getrennt und sei zu einem anderen Mann verzogen, wo sie nach wie vor wohne. Dieser sei der Vater der Antragsgegnerin.

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Durch den im Tenor näher bezeichneten Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Wermelskirchen den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung sei im Hinblick auf § 1599 Abs. 2 BGB mutwillig. Die Mutter der Antragsgegnerin habe im Scheidungsverfahren selbst vorgetragen, dass sie mit einem anderen Mann zusammenlebe und von diesem ein Kind habe. Es sei also damit zu rechnen, dass dieser Mann die Vaterschaft anerkenne oder sogar bereits anerkannt habe. Unter diesen Umständen sei es dem Antragsteller zuzumuten, die Frist des § 1599 Abs. 2 BGB abzuwarten, zumal er offensichtlich nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werde.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache auf den Senat übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

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Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, vgl. Zöller-Philippi, 24. Aufl. 2004, § 114 Rn. 30. Eine Klage ist im allgemeinen dann mutwillig, wenn das Klageziel einfacher erreicht werden kann, vgl. Zöller-Philippi, a.a.O., Rn. 31.

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Gemäß § 1599 Abs. 2 BGB gilt der Antragsteller als Ehemann der Mutter der Antragsgegnerin entgegen der Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht als Vater der während des Scheidungsverfahrens geborenen Antragsgegnerin, wenn ein Dritter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft nach §§ 1595, 1596 BGB anerkennt. Diese Möglichkeit der außerprozessualen freien Ab- und Anerkennung der Vaterschaft durch einen gemeinsamen Akt der Privatautonomie lässt allerdings die Möglichkeit der gleichzeitigen Anfechtungsklage unberührt, vgl. Gaul, Die neue Regelung des Abstammungsrechts durch das KindRG, FamRZ 1997, 1441 ff.. Ob vorliegend ein Dritter bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen, ist offen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht; die Antragsgegnerin hat bislang im Verfahren, obwohl sie hierzu durch das Amtsgericht Gelegenheit erhalten hat, keine Stellung genommen. Eine Obliegenheit des Antragstellers, vor Einleitung eines Anfechtungsverfahrens zunächst den Dritten zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses aufzufordern, ist nicht erkennbar, vgl. insoweit auch Brandenburgisches OLG MDR 2000, 1380, 1381 a.E.. Hinzu kommt, dass nicht absehbar ist, wann die Ehe des Antragstellers mit der Mutter der Antragsgegnerin rechtskräftig geschieden wird; die Dauer des Scheidungsverfahrens liegt nicht allein in der Hand des Antragstellers. Wann alle Erfordernisse des § 1599 Abs. 2 BGB erfüllt sein werden, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Im Hinblick auf die Fristen des § 1600 b BGB kann dem Antragsteller aber nicht zugemutet werden, zunächst abzuwarten, welchen Verlauf das Scheidungsverfahren nimmt und ob ein Dritter rechtzeitig die Vaterschaft anerkennt, um dann gegebenenfalls doch kurz vor Ablauf der Anfechtungsfristen das Anfechtungsverfahren zu betreiben. Dies gilt umso mehr, als während der Schwebezeit erhebliche unterhalts- und kinderbezogene Leistungen anfallen können, bezüglich derer der Antragsteller haftet, solange er als Vater der Antragsgegnerin gilt.