Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für vorzeitige Scheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres; das Amtsgericht hatte PKH versagt. Zentrale Frage war, ob unzumutbare Härte i.S.v. §1565 Abs.2 BGB vorliegt. Das OLG bestätigt die Versagung mangels Erfolgsaussicht: bloße Zuwendung zu Dritten, Co‑Habitation des Partners oder mangelhafte Unterhaltsleistung genügen nicht als Ausnahmegrund. Die Ausnahmevorschrift sei restriktiv auszulegen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für vorzeitige Scheidung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage – hier die vorzeitige Scheidung – derzeit keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.
Nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigt nur eine in der Person des anderen Ehegatten liegende, außergewöhnliche unzumutbare Härte eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
Die Regelung über die vorzeitige Scheidung ist eine Ausnahmevorschrift und restriktiv auszulegen; Gründe, die lediglich auf das Scheitern der Ehe hinweisen, genügen nicht.
Die Zuwendung eines Ehegatten zu einer anderen Person oder dessen Zusammenleben mit dieser stellt für sich genommen keinen die vorzeitige Scheidung rechtfertigenden Härtegrund dar.
Mangels besonderer Umstände rechtfertigt auch unzureichende Unterhaltsleistung allein keine vorzeitige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 14 F 446/91
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 15.10.1991 - 14 F 446/91 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Scheidung der im Jahr 1986 geschlossenen Ehe der Parteien nach der am 01.06.1991 erfolgten Trennung. Gegen die durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 15.10.1991 erfolgte Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren wendet sie sich mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist unbegründet. Prozeßkostenhilfe ist mangels derzeitiger Erfolgsaussicht des Scheidungsbegehrens nicht zu bewilligen. Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann die Ehe, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Solche Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die gesetzliche Regelung über eine mögliche Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres ist eine Ausnahmebestimmung. Sie erfordert eine festzustellende
Ehebandes, unzumutbare Härte im Fortbestehen des in dem Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Gründe, die auf das Scheitern der Ehe hinweisen, reichen für sich allein nicht aus.
Die Antragstellerin macht als Härtegrund geltend, daß der Antragsgegner sich einer anderen Partnerin zugewandt habe und bei dieser wohne; weiterhin, daß diese Partnerin sich auch während eines Krankenhausaufenthaltes der Antragstellerin im März 1991 in der Ehewohnung aufgehalten habe. Solche Umstände lassen zwar die Schlußfolgerung zu, daß der Antragsgegner sich unter Bruch der ehelichen Treue
von der Antragstellerin ab gewandt hat und derzeit auch eine Versbinungsbereitschaft nicht erkennen läßt. Hieraus rechtfertigt sich die Ansicht der Antragstellerin, die Ehe für gescheitert zu halten und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr erwarten zu können. Nicht jedoch folgen daraus zugleich außergewöhnliche Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte. Die Zuwendung eines Ehegatten zu einem anderen Partner ist Zerrüttungsgrund und als solcher nicht zugleich Ausnahmetatbestand mit Unzumutbarkeitsfolge fUr den anderen Ehegatten.
Hierzu reicht es auch nicht aus, wenn der aus der Ehe ausbrechende Teil mit dem anderen Partner zusammenlebt, da auch dies für die Gestaltung eines partnerschaftlichen Verhältnisses nicht ungewöhnlich ist. Allerdings ist einzuräumen, daß es sich
für die Antragstellerin in besonderem Maße ehrverletzend darstellt, wenn der Antragsgegner während der krankheitsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin seine Partnerin in die Ehewohnung aufgenommen hat. Dies läßt sich jedoch als besonderer Härtegrund für eine vorzeitige Ehescheidung jedenfalls jetzt nicht mehr geltend machen, nachdem die Antragstellerin bis Juni 1991 wieder mit dem Antragsgegner
zusammengelebt hat und dieser nunmehr nach auswärts verzogen ist.
Die von der Antragstellerin ergänzend mangelhafte Unterhaltsleistung durch angeführte den Antragsgegner bietet keinerlei Anhalt für eine die vorzeitige Scheidung rechtfertigende unzumutbare Härte bei Abwarten des Trennungsjahres.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.