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Oberlandesgericht Köln·14 WF 22/03·16.02.2003

PKH: Keine Anrechnung fiktiver Ehegatteneinkünfte – Ratenanordnung aufgehoben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (PKH)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen eine PKH-Bewilligung mit monatlicher Ratenpflicht von 45 €. Streitpunkt war, ob die Ehefrauseinkünfte bzw. fiktive Einkünfte zur Ratenbemessung heranzuziehen sind. Das OLG Köln hob die Ratenanordnung auf und stellte klar, dass bei PKH maßgeblich allein das Einkommen des Antragstellers ist; fiktive Ehegatteneinkünfte dürfen nicht zugerechnet werden und Wohnkostenanteile sind nur aus tatsächlich verfügbaren Mitteln zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Die Anordnung monatlicher Raten wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nach § 115 ZPO ist grundsätzlich nur das Einkommen des antragstellenden Partei maßgeblich; das Familieneinkommen des nicht antragstellenden Ehegatten ist nicht ohne Weiteres heranzuziehen.

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Fiktive Einkünfte des Ehegatten dürfen im PKH-Verfahren nicht zugerechnet werden; eine Zurechnung setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass der Ehegatte tatsächlich zur Leistung herangezogen werden kann.

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Unterlassener Arbeitseinsatz ist im PKH-Verfahren grundsätzlich nur bei der antragstellenden Partei und nur im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine zumutbare Erwerbsaufnahme ohne Weiteres auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann.

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Eine Beteiligung des nicht antragstellenden Ehegatten an Wohn- bzw. Mietkosten kann nur insoweit berücksichtigt werden, als tatsächlich verfügbare Einkünfte vorhanden sind; liegt das Einkommen des Ehegatten unter dem zu berücksichtigenden Freibetrag, scheidet eine Mitbeteiligung aus.

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Fehlt dem Antragsteller nach Abzug von Freibeträgen und notwendigen Kosten jegliches einsatzfähiges Einkommen, ist die Anordnung von Ratenzahlungen aufzuheben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 323 F 302/02

Tenor

Auf das als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - vom 23. Januar 2003 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen entfällt.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht hat in dem Verfahren auf Feststellung, dass der Beklagte der Vater der Klägerin sei, diesem Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungspflicht von 45,-- € bewilligt. Mit der Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Ratenzahlungsanordnung mit der Begründung, das Amtsgericht sei in seiner (mündlichen) Begründung zu Unrecht davon ausgegangen, seine – des Beklagten – Ehefrau sei in der Lage, monatlich 150,-- € zu den Mietkosten von ingesamt 550,-- € beizutragen. Dies könne seine Frau aber deshalb nicht, weil sie nur 325,-- € netto monatlich verdiene und sich im übrigen um eine Ausbildungsstelle bemühe. Fiktive Einkünfte könnten im PKH-Verfahren keine Grundlage für die Anordnung von Raten sein, erst recht nicht fiktive Einkünfte des Ehegatten. Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts ist damit begründet, es spreche nichts dagegen, dass die junge und gesunde Ehefrau des Beklagten – diese ist 21 Jahre alt - ihre Arbeitstätigkeit ausweite und sich an den Wohnkosten beteilige.

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II.

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Das gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Beklagte ist nach seinen von ihm dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, die ihm vom Amtsgericht aufgelegten Raten von monatlich 45,-- € aufzubringen. Maßgeblich dafür ist folgendes:

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Dass der Beklagte mit seinen eigenen Einkünften nicht dazu in der Lage ist, monatliche Raten von 45,-- € zu zahlen, ist vom Amtsgericht nicht in Frage gestellt worden (dazu näher noch unten).

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Das Amtsgericht stellt allein darauf ab, dass durch die Mitbeteiligung seiner Ehefrau an den Mietkosten in Höhe von 150,-- € Raten von 45,-- € geschuldet seien, dies unter Zurechnung fiktiver Einkünfte der Ehefrau. Dagegen wendet sich der Beklagte zu Recht.

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Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, "ihr Einkommen einzusetzen", d. h. alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Maßgebend ist dabei nach herrschender Meinung aber nur das Einkommen der antragstellenden Partei selbst, nicht auch das Familieneinkommen (vgl. Kalthoener-Büttner-Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003), Rz 210 m. w. N.). Denn würde das Einkommen des anderen Ehegatten mitberücksichtigt, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Ehegatte die Prozesskosten letztlich mitzutragen hätte, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925).

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Darüber hinaus bedeutete die Mitheranziehung der Ehefrau im vorliegenden Fall, dass ihr fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet würden; denn mit ihren tatsächlichen beruflichen Einkünften von nur 325,-- € liegt sie noch unter dem im PKH-Verfahren zu berücksichtigenden Existenzminimum von 360,-- €. Unterlassener Arbeitseinsatz aber ist schon bei der Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, nicht schlechthin zu berücksichtigen, sondern nur im Einzelfalll, wenn ohne weiteres auf eine nach dem Arbeitsmarkt mögliche Arbeitsaufnahme verwiesen werden kann, dies mit der Begründung, dass die zumutbare Selbsthilfe Vorrang vor staatlichen Leistungen hat (so Kalthoener-Büttner-Wrobel-Sachs, a.a.0., Rz. 246 – streitig; a.A. z.B. Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 115 Rz. 17, jeweils m. w.N.). Für den Ehegatten, für den es nicht um staatliche Mittel für zukünftige Prozesskosten geht, kommt dagegen eine derartige erweiternde Auslegung von § 115 ZPO nicht in Betracht.

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Soweit das Amtsgericht darauf abgestellt hat, die Ehefrau des Beklagten müsse und könne jedenfalls soviel dazu verdienen, dass sie sich jedenfalls an den Wohnkosten beteiligen könne, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich sind zwar die Wohn/Mietkosten im Verhältnis der Bewohner zu teilen (in der Regel nach Kopfteilen, vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1997, 679, 680; Zoeller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rz. 37 a) – insoweit wirkt sich das Einkommen des anderen Ehegatten ausnahmsweise doch auf das PKH-Verfahren aus. Die Beteiligung an den Wohnkosten kann aber nur soweit gehen, wie tatsächlich Einkünfte des anderen Ehegatten dazu zur Verfügung stehen; anderenfalls liefe es wiederum auf die oben bereits abgelehnte Zurechnung fiktiven Einkommens des am Verfahren nicht beteiligten Ehegatten hinaus. Da die Ehefrau des Beklagten nur 325,-- € verdient und damit weniger als der zugunsten des Beklagten für seine Ehefrau zu berücksichtigende Freibetrag von 360,-- €, kann sie Mietkosten nicht mittragen; denn ihre Einkünfte werden schon dadurch aufgezehrt, dass diese von dem Freibetrag des Beklagten für seine Ehefrau von 360,-- € abgesetzt werden, womit sich dieser auf 35,-- € reduziert, § 115 Abs. 1 Ziffer 2 S. 2 ZPO.

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Sind nach alledem fiktive zusätzliche Einkünfte der Ehefrau des Beklagten nicht zu berücksichtigen, verbleibt dem Beklagten von seinem Bruttoeinkommen von monatlich 1.477,62 € (durchschnittlicher Wert der belegten Einkünfte vom 15.07. – 31.10.02) abzüglich Steuern (nach Steuerklasse III, nicht mehr nach I infolge Heirat), Abgaben, Abschlages für Erwerbstätigkeit, eigenem Selbstbehalt von 360,-- € und Restselbstbehalt für die Ehefrau von 35,-- €, Wohnkosten und Kreditrate von 153,-- € kein Betrag mehr, um PKH-Raten aufzubringen. Dabei kann offenbleiben, ob die Kosten von monatlich 56,37 € für eine "Lebensversicherung zur Absicherung", die bisher nicht berücksichtigt sind, abzugsfähig sind, was nicht der Fall wäre, wenn es sich um bloße Kapitalbildung handelte (vgl. Kalthoener-Büttner-Wrobel-Sachs, a.a.0., Rz. 256).

12

Mangels einsatzfähigen Einkommens des Beklagten ist die Anordnung von Ratenzahlung folglich aufzuheben.