Beschwerde gegen Entziehung der Prozesskostenhilfe nach Vermögenszufluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Anordnung des Rechtspflegers, ihr nach dem Erhalt eines Vergleichsbetrags die Prozesskosten aufzuerlegen und ihr die Prozesskostenhilfe zu entziehen. Streitgegenstand war, ob das erhaltene Vermögen als Schonvermögen nach § 90 SGB XII anzusehen ist. Das OLG Köln hielt das verbleibende Vermögen für erheblich über dem Schonbetrag und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Künftige Erwerbschancen oder abstrakte Altersvorsorge begründen keinen fortbestehenden Schonvermögenstatbestand.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Entziehung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO ist gerechtfertigt, wenn nachträglich erworbenes Vermögen den maßgeblichen Schonbetrag nach § 90 SGB XII nennenswert überschreitet.
Für die Beurteilung des Schonvermögens ist auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt der Anordnung abzustellen; zukünftige Veränderungen der Erwerbsverhältnisse sind hierfür nicht maßgeblich.
Eine Erweiterung des Schonvermögens nach § 90 Abs. 3 SGB XII kommt nur in Betracht, wenn die angemessene Lebensführung zum Zeitpunkt der Anordnung erheblich erschwert wäre; bloße Vorsorgeabsichten oder unkonkret bezeichnete Altersvorsorge genügen nicht.
Die zwischenzeitliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung schließt nicht aus, dass bei nachträglichem Vermögenszufluss die PKH entzogen wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl, 12 F 538/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 4.9.2006 (12 F 538/04) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsgegnerin wurde durch Beschlüsse vom 18.1.2005 und 21.9.2005 Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren ohne Ratenzahlung bewilligt.
Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 16.2.2006 erhielt die Antragsgegnerin 22000,- €, wovon ihr nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten 18600 € verblieben.
Der Rechtspfleger hat am 4.9.2006 angeordnet, dass die Antragsgegnerin die auf sie entfallenden Prozesskosten zu zahlen habe.
Die Antragsgegnerin macht geltend, den Restbetrag zur Sicherung ihres künftigen Bedarfs zu benötigen, zumal sie nur 375 € verdienen könne und zwei am 11.10.1993 und 17.6.1997 geborene Kinder zu versorgen habe. Für den Fall einer weitergehenden Berufstätigkeit innerhalb von 48 Monaten bestehe immer noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu entziehen. Derzeit seien die Voraussetzungen des § 120 IV ZPO nicht erfüllt.
II.
Die Beschwerde gegen die Entziehung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§ 127 II ZPO), aber in der Sache nicht begründet.
Die Voraussetzungen der Entziehung der Prozesskostenhilfe gem. § 120 IV ZPO liegen vor. Das erworbene Vermögen liegt nennenswert über dem Schonvermögen nach § 90 II Nr.9 SGB XII. Das Schonvermögen nach § 90 II Nr.9 SGB II beträgt 2600 € für die Beschwerdeführerin sowie 256 € für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel- Sachs, PKH, 4. Aufl. 2005, Rn. 348). Es verbleiben daher mehr als 15000 €. Nach § 90 III SGB XII können darüber hinaus weitere Vermögensteile zum Schonvermögen gehören, wenn eine angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde. Damit ist aber nicht die künftige Lebensführung gemeint, sondern zur Zeit der Anordnung muss die angemessene Lebensführung wesentlich erschwert werden.
Das ist nicht der Fall, denn 15.000 € liegen selbst dann erheblich über dem Schonbetrag, wenn man 3000 € für den gegenwärtigen Lebensbedarf (für etwa drei Monate) ansetzt. Eine längere Sicherung des Lebensbedarfs aus dem erhaltenen Vermögen ist nicht möglich, denn das Gesetz legt den Schonbetrag nun einmal so niedrig fest. Es kann deshalb nicht geltend gemacht werden, jedenfalls im Moment lägen die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Verhältnisse nicht vor, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die zukünftige Entwicklung, z.B. ob die Antragsgegnerin eine Vollzeit – oder Teilzeitstelle übernimmt, die ihren Lebensbedarf sichert, ungewiss ist. Nach dieser Zeit muss die Antragsgegnerin eventuell Sozialhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie zu dieser Zeit kein ausreichendes Einkommen hat und ihr kein Vermögen zufließt.
Es ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht so, dass der Gesetzgeber ein erworbenes Vermögen nur dann in Anspruch nehmen würde, wenn der erhaltene Betrag nicht innerhalb von 48 Monaten nach der Rechtskraft der Scheidung zur Deckung des Lebensbedarfs verbraucht würde (vgl. Senat Beschl. v. 8.12.2005 – 14 WF 97/05).
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beträge seien zur Alterssicherung einzusetzen, wenn sie nicht zur zukünftigen Sicherung des Lebensbedarfs dienten. Konkret sind die Beträge nicht zur Alterssicherung eingesetzt, so dass es sich erübrigt, zu überlegen, ob sie in vollem Umfang dafür hätten eingesetzt werden dürfen.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.