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Oberlandesgericht Köln·14 WF 210/03·16.12.2003

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Einsatzpflichtigen Vermögens zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren mit dem Vortrag, ihr Miteigentumsanteil sei durch Sozialhilfedarlehen und Grundschuld erschöpft. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass nicht hinreichend dargelegt wurde, warum das weitere Miteigentum und ein Bausparvertrag nicht verwertbar seien; Sozialhilfebewilligung als Darlehen entbindet nicht von Einsatzpflicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, soweit die Partei über verwertbares Vermögen verfügt, das nach den einschlägigen Vorschriften zum Einsatz zu bringen ist (§ 115 ZPO i.V.m. § 88 BSHG).

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Ein bewohntes Einfamilienhaus kann wegen Unzumutbarkeit von der Einsatzpflicht ausgenommen sein; andere in Miteigentum stehende Grundstücksteile sind demgegenüber grundsätzlich verwertbar, sofern nicht substantiiert das Gegenteil dargelegt wird.

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Die Bewilligung von Sozialhilfe als Darlehen begründet für sich genommen keine Prozesskostenhilfebedürftigkeit und hebt die Einsatzpflicht des Vermögens nicht auf; eine zu Sicherheit eingetragene Grundschuld steht einer Verwertung nicht ohne Weiteres entgegen.

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Die bloße Kooperationsunwilligkeit des Miteigentümers bzw. Ehegatten rechtfertigt nicht die Annahme, dass Vermögen nicht verwertbar sei; hierzu sind konkrete, entscheidungserhebliche Verwertungshemmnisse darzulegen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 289/03

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 17.10.2003 (50 F 289/03) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich mit der Begründung versagt, die Antragstellerin sei zur Hälfte Eigentümerin zweier Grundstücke. Warum das unbebaute Grundstück (Wert ca. 40. 000 EUR) nicht belastet werden könne oder der Bausparvertrag (5310,- EUR) nicht zur Finanzierung des Prozesses eingesetzt werden könne, sei nicht überzeugend dargelegt. Mangelnde Kooperationsbereitschaft zwischen Antragstellerin und Antragsgegner könne keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe begründen.

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Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass das gemeinsame Haus derzeit vom Antragsgegner noch bewohnt werden und deshalb nicht einzusetzen sei. Im übrigen beziehe die Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehn von 413 EUR monatlich und insoweit sei am 17.7.2003 ein Darlehnsvertrag geschlossen und für 25.000 EUR am 15.8.2003 eine Grundschuld für die Stadt G als Sozialhilfeträgerin eingetragen worden. Damit sei der Anteil der Klägerin an diesem Grundstück erschöpft.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.

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II.

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Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Gem. §§ 115 II ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen soweit das zumutbar ist. § 88 II Nr.7 BSHG gilt entsprechend. Aus diesem Grunde kann davon ausgegangen werden, dass das Einfamilienhaus der Parteien, das vom Antragsgegner noch bewohnt wird, nicht einsatzpflichtig ist.

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Es ist aber nicht hinreichend dargetan, warum das weitere im Miteigentum der Parteien stehende Grundstück und der Bausparvertrag nicht verwertet werden können und sei es auch in der Form, dass ein Darlehn nach Veräußerung des Grundstücks zurückgezahlt wird (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003), Rn. 350). Bei anderer Betrachtung würde Grundvermögen der Verwertung entzogen, das durch § 88 II Nr. 7 BSHG nicht geschützt ist (a.A. OLG Bamberg FamRZ 1998, 247 aber nur bei unzumutbarer Verwertung des Grundstücks).

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Die Tatsache, dass der Antragstellerin Sozialhilfe - als Darlehn - bewilligt worden ist, steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen. Die Sozialhilfebewilligung begründet als solche keine Prozesskostenhilfebedürftigkeit, sondern ein einsatzpflichtiges Vermögen ist auch dann einzusetzen, wenn das Vermögen gleichzeitig der Grund ist, warum Sozialhilfe als Darlehn gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn zur Absicherung des Sozialhilfeanspruchs eine Grundschuld - nach Einreichung des Ehescheidungsanstrags mit PKH-Antrag - eingetragen worden ist, wenn die bisherigen Sozialhilfeleistungen die eingetragene Grundschuld bei weitem nicht ausschöpfen. Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, dass eine Darlehnsgewährung bis zur alsbaldigen Veräußerung des Grundstücks nicht möglich ist.

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Die Antragstellerin hat auch im übrigen nicht dargetan, dass dieses Vermögen nicht verwertbar ist, denn auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft des Ehemanns - der seinerseits Prozesskostenhilfe beantragt - kann sie sich nicht berufen. Würde die Berufung darauf genügen, müsste zerstrittenen Ehepaaren stets bis zur Bereinigung ihrer Streitigkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt werden und die Einsatzpflicht des nicht geschützten Vermögens würde gegenstandslos. Dass eine alsbaldige Verwertung dieses nicht geschützten Vermögens aus anderen Gründen nicht möglich ist, ist nicht vorgetragen.