Verwerfung vorbeugender Befangenheitsanträge vor Einleitung eines Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Pflegeeltern stellten einen Befangenheitsantrag gegen den Direktor des Amtsgerichts, bevor ein konkretes Verfahren anhängig war. Das OLG Köln verwarf den Antrag als unzulässig. Entscheidende Frage war, ob ein Richter bereits vorbeugend abgelehnt werden kann; das Gericht verneint dies mit der Begründung, dass Zuständigkeit und Beteiligte erst feststehen müssen und Schutzinteressen durch ein konkretes Ablehnungsverfahren gewahrt sind.
Ausgang: Befangenheitsantrag gegen den Amtsgerichtsdirektor als unzulässig verworfen (vorbeugende Ablehnung nicht zulässig)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter ist unzulässig, wenn er vor Einleitung bzw. Anhängigkeit eines für den Richter zuständigen Verfahrens gestellt wird.
Eine vorbeugende Ablehnung eines Richters kommt nicht in Betracht, solange weder feststeht, ob überhaupt ein Verfahren entstehen wird, noch ob der betreffende Richter zuständig sein wird.
Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Gegners im Ablehnungsverfahren schließt die Möglichkeit aus, einen Richter bereits vor Feststehen der Parteien abzulehnen.
Schutzwürdige Interessen des Antragstellers sind durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Ablehnungsgründen im konkreten Verfahren gewahrt; eine vorzeitige Geltendmachung ist nicht erforderlich.
Tenor
Der Befangenheitsantrag gegen den Direktor des Amtsgerichts Dr. Raack wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat schon vor Erlaß der Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Ablehnung eines Richters, bevor überhaupt ein Verfahren eingeleitet ist, für das er zuständig ist, unzulässig ist.
Die Pflegeeltern bestehen jedoch auf einer Entscheidung und meinen, die Anhängigkeit eines Verfahrens sei nicht erforderlich, auch vorab müsse ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können.
Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung. Soweit ersichtlich, wird weder in Rechtsprechung noch in Literatur die Auffassung vertreten, ein Richter könne vorbeugend abgelehnt werden, obwohl weder feststeht, daß es überhaupt zu einem Verfahren kommt, noch, ob für ein solches Verfahren dann der abgelehnte Richter zuständig wäre. Aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 146 und 42, 78) ergibt sich nichts für die Rechtsauffassung der Pflegeeltern.
Schon die gesetzlich vorgesehene Beteiligung des Gegners bei mehrseitigen Verfahren am Ablehnungsverfahren (BVerfG NJW 1993, 2229) schließt die Möglichkeit aus, einen Richter abzulehnen, bevor der Gegner überhaupt feststeht. Entgegen der Auffassung der Pflegeeltern besteht keine Notwendigkeit, Ablehnungsgründe "im Vorfeld" geltend zu machen, denn mit der Möglichkeit, sie im konkreten Verfahren geltend zu machen, sind alle schützenswerten Interessen gewahrt.