Änderung der PKH durch Rechtspfleger: Zurückverweisung an das Amtsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen eine Rechtspflegerentscheidung, die die erstinstanzliche Prozeßkostenhilfe nachträglich mit Raten belegte. Zentrale Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtspfleger die PKH nach §120 IV ZPO ändern darf und ob ein nachträglicher Vermögenserwerb vorliegt. Das OLG hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zur Klärung an das Amtsgericht zurück, weil die Entscheidung des Senats die erstinstanzliche PKH nicht automatisch ändert.
Ausgang: Beschluss des Rechtspflegers aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur Klärung des Vermögenserwerbs und ggf. Anpassung der PKH zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtspfleger ist zuständig für Änderungen einer vom Richter bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 120 IV ZPO, auch nach Abschluss des Verfahrens.
Eine nachträgliche Korrektur der PKH nach § 120 IV ZPO setzt eine tatsächliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung voraus; die bloße Neubewertung bekannter Umstände genügt nicht.
Die Anordnung von Ratenzahlungen für die Rechtsmittelinstanz begründet nicht automatisch eine Änderung der erstinstanzlichen PKH; für die Erstinstanz ist gesondert zu prüfen, ob ein nachträglicher Vermögenserwerb oder ein Verschweigen vorliegt.
Wenn weder ein nachträglicher Vermögenserwerb noch ein Verschweigen feststeht, bleibt die erstinstanzliche PKH in der ursprünglichen Form bestehen, sofern die Staatskasse nicht fristgerecht Beschwerde nach § 127 III ZPO eingelegt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 33 F 288/95
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 11.3.1998 (33 F 285/95) aufgehoben und die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Klägerin war durch Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 16.1.1996 ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die erstinstanzliche Geltendmachung von Trennungsunterhaltsansprüchen gewährt worden.
In der Berufungsinstanz hatte der Senat in der Verhandlung vom 4.12.1997 der Klägerin und Berufungsbeklagten Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Berufung gewährt und dabei Raten von 350,- DM ab 1.1.1998 angeordnet. Die - inzwischen wiederverheiratete - Klägerin hatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung 80.000 DM bekommen, wovon sie sich eine Wohnungseinrichtung gekauft und den Rest für Einzahlungen bei der Rentenversicherung verwandt hatte.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger auch die erste Instanz Ratenzahlungen von 350,- DM angeordnet und zur Begründung ausgeführt, diese Änderung sei aufgrund der Entscheidung für die 2. Instanz angebracht.
II.
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache.
1)
Der Rechtspfleger ist für Änderungen der vom Richter bewilligten Prozeßkostenhilfe gem. § 120 IV ZPO zuständig (§ 20 Nr.4c RpflG). Auch nach Verfahrensende bleibt es bei dieser Zuständigkeit und es wird nicht etwa die Justizverwaltung zuständig, wie sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift ("das Gericht kann die Entscheidung ändern") ergibt (ebenso OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1268; OLG Köln AnwBl. 1993, 298; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl. (1999), § 120 Rn. 27; so jetzt auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. (1999) § 120 Rn.28 m.w.N.).
2)
Gegen die Rechtspflegerentscheidung ist nach §§ 11 I RpflG id.F. ab 1.10.1998, 127 ZPO die Beschwerde gegeben, ohne daß es noch zu einer Einschaltung des Richters erster Instanz kommt. Es ist aber unschädlich, daß die Richterin erster Instanz am 23.11.1998 eine Nichtabhilfenetscheidung erlassen hat, da die Wirksamkeit der Entscheidung gem. § 8 RpflG dadurch nicht berührt wird.
3)
Voraussetzung der Prognosekorrektur nach § 120 IV ZPO ist, ähnlich wie bei § 323 ZPO, daß sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der PKH-Bewilligung verbessert (oder verschlechtert) haben, es genügt nicht, daß eine bekannte Sachlage nunmehr anders beurteilt wird (OLG Hamm FamRZ 1994, 1268; Büttner Rpfleger 1997, 347 (348); a.M. OLG Bremen FamRZ 1985, 728). Andernfalls käme es zu einer Überprüfung der richterlichen Entscheidung durch den Rechtspfleger, die systemfremd wäre. Bei damals schon vorhandenen, aber unbekannten Umständen, kommt eine Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nach § 124 Nr. 3 ZPO in Betracht.
4)
Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers führt die Tatsache, daß der Senat für die Rechtsmittelinstanz Prozeßkostenhilfe nur gegen monatliche Ratenzahlungen angeordnet hat, nicht dazu, daß auch für die erste Instanz die Prozeßkostenhilfeentscheidung entsprechend geändert werden muß. Ohne daß ein Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Prozeßkostenhilfeentscheidung eingelegt worden wäre, kann der Senat diese nicht von amtswegen ändern (Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen (1997) Rn. 710). Es ist auch nicht notwendig so, daß sich aus der Entscheidung des Senats für die Berufungsinstanz ergäbe, daß die Entscheidung auch für die erste Instanz geändert werden muß. Zu prüfen ist vielmehr, ob eine nachträgliche Änderung durch Vermögenserwerb eingetreten ist oder ob der Vermögenserwerb seinerzeit verschwiegen worden ist. Ist weder das eine noch das andere der Fall, muß es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, wenn die Staatskasse es versäumt hat, rechtzeitig Beschwerde nach § 127 III ZPO einzulegen. Die Befristung dieser Beschwerde würde gegenstandslos, wenn eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (z.B. wenn der Richter der Auffassung war, der Vermögenserwerb sei wegen seines Einsatzes für Rentenanwartschaften nicht zu berücksichtigen) über § 120 IV ZPO möglich wäre.
5)
Das Amtsgericht muß daher klären, ob eine nachträgliche Änderung eingetreten ist und dann auch unabhängig von der Senatsentscheidung prüfen, ob und in welchem Umfang deshalb Änderungen der PKH-Entscheidung über die Ratenzahlung für die zweite Instanz hinaus angemessen sind. Da der Senat diese Ermessensentscheidung (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 428) nicht vorwegnehmen kann, war eine Klärung des Zeitpunkts des Vermögenserwerbs durch den Senat nicht erforderlich.