Ablehnungsgesuch gegen Amtsgerichtsdirektor wegen Befangenheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Ablehnung des Amtsgerichtsdirektors wegen Besorgnis der Befangenheit in einem Familiensache über die Herausgabe eines Pflegekindes. Zentrale Frage ist, ob prozessleitende Entscheidungen, frühere Rechtsäußerungen oder Presse-/Fernsehauftritte des Richters ein Ablehnungsgrund sind. Der Senat verneint dies und weist das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück, da keine glaubhaften Anhaltspunkte für Voreingenommenheit vorliegen.
Ausgang: Antrag auf Ablehnung des Amtsgerichtsdirektors wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 45 II ZPO setzt voraus, dass aus Sicht der Partei hinreichende vernünftige Gründe für Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit bestehen.
Allein prozessleitende Maßnahmen des Richters begründen kein Ablehnungsrecht, sofern sie nicht auf unsachlicher Einstellung oder willkürlicher Verfahrensführung beruhen.
Frühere Veröffentlichung oder Äußerung einer rechtlichen Auffassung durch einen Richter begründet grundsätzlich kein Ablehnungsrecht; Richter dürfen wissenschaftlich tätig sein und ihre Rechtsansichten äußern.
Die Mitwirkung eines Richters an Presse- oder Fernsehveranstaltungen begründet nur ausnahmsweise ein Ablehnungsrecht; maßgeblich sind Art und Weise der Äußerungen sowie erkennbares Verhalten, das auf Voreingenommenheit schließen lässt.
Die Zuständigkeitsregelung im Geschäftsverteilungsplan begründet kein Ablehnungsrecht; Rügen wegen angeblich nicht gesetzlichen Richtertums sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln gegen Entscheidungen geltend zu machen, außer bei offensichtlicher Unzuständigkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 54 F 142/99
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung des Direktors des Amtsgerichts Dr. R. wegen der Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe
1)
Das Ablehnungsgesuch, über das der Senat als Familiensenat gem. § 45 II ZPO zu entscheiden hat, ist statthaft, in der Sache aber unbegründet.
Nach § 45 II ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es für die Beurteilung darauf an, ob es aus der Sicht der Partei hinreichende vernünftige Gründe für die Besorgnis der Befangenheit gibt.
Diese Voraussetzungen einer Ablehnung sind im Streitfall zu verneinen.
2)
Die Prozeßleitung des Richters begründet grundsätzlich kein Ablehnungsrecht, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit beruhe auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür (OLG Köln FamRZ 1998, 562 m.w.N.).
Es stellt insbesondere keinen Ablehnungsgrund dar, daß der Richter in einem Verfahren betreffend ein Kind, das in einer Pflegefamilie lebt, die Herausgabe des Kindes an die leiblichen Eltern noch am gleichen Tag zum Zweck der Begutachtung in der Herkunftsfamilie anordnete, denn FGG-Entscheidungen zur Herausgabe sind sofort vollstreckbar. Ebenso kann aus der verfahrensleitenden Anordnung der erneuten Begutachtung nach einer Aufenthaltszeit bei der Herkunftsfamilie kein Ablehnungsrecht hergeleitet werden. Von einer "getarnten" Endentscheidung kann keine Rede sein. Für eine unsachliche Einstellung des Richters bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
3)
Eine Befangenheitsbesorgnis ergibt sich auch nicht aus den veröffentlichten Rechtsansichten des Richters oder aus seinem Verhalten nach dem Termin vom 8.12.1999, insbesondere der Mitwirkung an Fernsehsendungen.
a)
Die frühere Äußerung einer Rechtsansicht des Richters oder einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage einschließlich ihrer Publikation in Fachzeitschriften, auch hinsichtlich noch nicht publizierter aber zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge, begründet kein Ablehnungsrecht (BSG NJW 1993, 2262; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. (1999), § 42 Rdnr. 33).
Wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) mit Recht hervorgehoben hat, setzt unsere Rechtsordnung den wissenschaftlich arbeitenden Richter voraus, der sich ständig Meinungen zu Rechtsfragen bilden muß und diese auch veröffentlichen darf. Er trägt damit zur notwendigen Diskussion von Rechtsfragen, aus der sich erst die richtige Lösung ergeben kann, bei. Wollte man bei Veröffentlichungen einen Ablehnungsgrund annehmen, würde das notwendig zu einem Veröffentlichungsverbot für Richter führen. In der Konsequenz müßte auch der Richter abgelehnt werden können, der sich ohne eigene Veröffentlichung schon in einer Entscheidung zu einer Rechtsfrage in einer bestimmten dem Ablehnenden nachteiligen Weise geäußert hat. Es liegt auf der Hand, daß dies nicht richtig sein kann, weil es eine geordnete Rechtsprechung - in allen Instanzen - unmöglich machen würde. Wer eine Rechtsansicht des Richters, mag sie veröffentlicht sein oder nicht, nicht für richtig hält, kann dagegen Argumente im Rechtsstreit vorbringen oder die Entscheidung mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln angreifen.
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Richter sich wegen seiner geäußerten Rechtsmeinung mit der anstehenden Sache nicht mehr unvoreingenommen befassen würde. Das Gegenteil belegt im Streitfall die außerordentlich eingehende Befassung mit der Sache, denn der Richter hat vor Erlaß seiner vorläufigen Entscheidung insgesamt drei ausführliche Termine mit den Verfahrensbeteiligten durchgeführt.
b)
Ebenso stellen die Mitwirkung des Richters an Fernsehsendungen nach dem Termin vom 8.12.1999, seine Erklärungen gegenüber der Presse sowie die dort abgegebenen Stellungnahmen keinen Ablehnungsgrund dar.
Als Behördenleiter war der Richter für die Information der Presse zuständig, da beim Amtsgericht Kerpen kein besonderer Pressedezernent bestellt ist (§ 4 I LPG NW, §§ 1, 5 I der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse, AV des Justizministers NW vom 25.6.1981, geändert durch AV vom 21.12.1984 und 1.4.1985). Allerdings soll nach § 5 III der Richtlinien ein Richter in Angelegenheiten, die zu seinen Dienstpflichten gehören, nicht mit der Unterrichtung der Presse betraut werden, wie er auch nach § 14 II b) nicht an Fernsehsendungen mitwirken soll, die Fälle betreffen, mit denen er befaßt ist, war oder voraussichtlich sein wird.
Bei Amtsgerichten, bei denen kein Pressedezernent bestellt ist und bei denen in aktuellen Fällen auch nicht ein dafür zuständiger Richter bestellt werden kann, ist der Behördenleiter durch diese Vorschriften, die nur Soll-Vorschriften sind und nur den Rechtscharakter einer Allgemeinen Verfügung haben, aber nicht an einer Presseinformation gehindert, da dem Interesse der Allgemeinheit und der Justiz an einer sachgerechten Berichterstattung Rechnung getragen werden muß (vgl. auch § 6 betreffend Auskünfte an die Presse und § 14 I der Richtlinien betreffend die Mitwirkung an Hörfunk- und Fernsehsendungen). Die Verweisung auf einen bestellten Pressereferenten ist in diesem Fall nicht möglich.
Jedenfalls kann aus der Mitwirkung des Behördenleiters nicht ohne Rücksicht auf die Art und Weise der Beteiligung ein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, denn auch aus der Sicht einer verständig denkenden Partei zeigt sich in der Mitwirkung als solcher keine Voreingenommenheit des Richters in der Sache selbst.
Ablehnungsgründe aufgrund der Art und Weise der Mitwirkung sind gleichfalls zu verneinen. Zunächst ist der Richter nach seiner - von den Antragstellern nicht befolgten - Entscheidung nicht von sich aus an die Presse herangetreten, sondern von der Fernsehanstalt um Mitwirkung gebeten worden.
Daß er in der Fernsehsendung und in einer Stellungnahme gegenüber der Presse die Befolgung der ergangenen Entscheidung forderte, ist nicht zu beanstanden, denn diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung. Er hat auch nicht die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten verletzt, in dem er deren Namen genannt oder zu erkennen gegeben hätte.
Ebenso ist seine Erklärung gegenüber dem "K. S.-A." kein Ablehnungsgrund, denn nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller hat er nur erklärt, daß die leiblichen Eltern das Sorgerecht haben und die Pflegemutter sich (mit der Entführung des Kindes zur Vermeidung der Verbringung in die Herkunftsfamilie) strafbar mache und er an die Pflegemutter appelliere sich schnellstmöglich zu melden. Diese Erklärung war zutreffend und auch ihrer Formulierung nach nicht geeignet, bei den Pflegeeltern eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Ebenso war die weitere Erklärung "Es hat doch etwas für sich, die Situation nicht unnötig zu problematisieren und ein langes Hin und Her anzuzetteln" erkennbar von dem Bestreben, zu einer gütlichen Regelung beizutragen gekennzeichnet und aus ihr läßt sich eine unsachliche Einstellung oder Voreingenommenheit entgegen der Auffassung der Pflegeeltern nicht ableiten.
4)
Schließlich begründet die Zuständigkeitsregelung nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts kein Ablehnungsrecht. Rügen, es habe nicht der gesetzliche Richter entschieden, sind ausschließlich mit Rechtsmitteln gegen ergangene Entscheidungen vorzubringen (ebenso Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 34 m.w.N.). Anders kann es nur in Fällen offensichtlicher Unzuständigkeit sein, in denen sich aus der Inanspruchnahme der Zuständigkeit eine Voreingenommenheit ergibt. Davon kann keine Rede sein.
5)
Daß sich der Richter - aus Verärgerung über das Verhalten der Pflegeeltern in diesem Fall - in anderen Pflegekindsachen gegen die Antragsteller gewandt habe oder wenden wolle, hat der Richter in Abrede gestellt und dies ist auch nicht in sonstiger Weise glaubhaft gemacht.