Aussetzung eines Hausratverfahrens wegen Vorgreiflichkeit bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Aussetzung eines Hausratverfahrens, in dem sie Nutzungsentschädigung geltend macht; das Amtsgericht hatte das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Landgerichts über Ausgleichsansprüche des Beklagten nach § 12 FGG i.V.m. § 148 ZPO analog ausgesetzt. Streitpunkt war, ob Vorgreiflichkeit oder ein Ermessensfehler vorliegt. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück: Vorgreiflichkeit ist gegeben, weil die Entscheidung über Ausgleichszahlungen die Bemessung der Nutzungsentschädigung beeinflussen kann, und Zuwarten ist zumutbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts wegen Vorgreiflichkeit abgewiesen; Aussetzung gerechtfertigt, kein Ermessensfehler
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Aussetzungsentscheidung in einer Hausratangelegenheit ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG statthaft; das Beschwerdegericht darf die Entscheidung nur auf das Vorliegen von Vorgreiflichkeit oder auf Ermessensfehler hin überprüfen.
Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit kommt auch im FGG-Verfahren in Betracht, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen prüft, dass die Entscheidung eines anderen Rechtsstreits für die eigene Entscheidung erheblich sein kann und den Parteien die Verzögerung zugemutet werden kann.
Bei der Bemessung einer Nutzungsentschädigung nach HausratVO ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, ob der Nutzungsberechtigte Ausgleichszahlungen wegen von ihm getätigter Aufwendungen verlangen kann.
Ein Ermessensfehler liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht nachvollziehbar darlegt, dass die Entscheidung des anderen Verfahrens die eigene Entscheidung beeinflussen kann und das Zuwarten (insbesondere bei reinen Geldforderungen) zumutbar ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 26 F 73/01
Leitsatz
1) Gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache ist die einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft. Es kann vom Beschwerdegericht aber nur geprüft werden, ob das Amtsgericht mit Recht von einer Vorgreiflichkeit i.S. des § 148 ZPO ausgegangen ist oder ob ein Ermessensfehler des Amtsgericht vorliegt. 2) Die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine Ausgleichsforderung des auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen geschiedenen Ehepartners ist zu bejahen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 13. 12. 2001 (26 F 73/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der Klage macht die Klägerin rückständige Nutzungsentschädigung und laufende Nutzungsentschädigung ab Mai 2001 für ein in ihrem Alleineigentum stehendes Hausgrundstück gegen den Beklagten geltend, der in diesem Haus seit der Trennung wohnt. Seit dem 10.11. 2000 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Im Lauf des September 2001 ist der Beklagte aus dem Haus ausgezogen.
Im Verfahren 25 0 73/01 Landgericht Köln nimmt der Beklagte die Klägerin auf Ausgleichzahlungen im Hinblick auf von ihm behauptete Aufwendungen für das Haus in Anspruch.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beim Landgericht Köln nach § 12 FGG, 148 ZPO analog ausgesetzt, da im Rahmen der Billigkeitsabwägung gem. §§ 1361b BGB, 3 HausratVO jedenfalls für die Höhe einer Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen sei, ob der Beklagte Ausgleichszahlungen beanspruchen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 19 FGG zulässig, da das Amtsgericht ein Hausratverfahren nach § 12 FGG, 148 ZPO analog ausgesetzt hat. Auch im FGG-Verfahren, das keine ausdrückliche Regelung zur Aussetzung enthält, kommt eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit in Betracht, wenn das Gericht sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält und den Parteien die Verzögerung des Rechtsstreits zugemutet werden kann (Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 14. Aufl. (1999), § 12 Rn. 64 ff.; § 19 Rn. 13 Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl. (1999), § 12 Rn. 39 und § 19 Rn.6 jeweils m.w.N.).
Überprüft werden kann die Entscheidung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht daraufhin, ob überhaupt ein Fall der Vorgreiflichkeit vorliegt, aber ansonsten nur auf Ermessensfehler, da das Beschwerdegericht nicht seine Ermessensentscheidung an Stelle der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts setzen kann.
Das Amtsgericht hat mit Recht einen Fall der Vorgreiflichkeit angenommen, da die Entscheidung darüber, ob der Beklagte den Ausgleich von Aufwendungen verlangen kann, für die Bemessung der Nutzungsentschädigung von Bedeutung sein kann, denn die Höhe der Vergütung, die festgesetzt werden kann, obwohl § 3 HausratVO dies nicht ausdrücklich vorsieht (BayObLG FamRZ 1974, 22 (24), muss der Billigkeit entsprechen (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, 3. Aufl. (1998), § 3 HausratVO Rn.11). Dies entspricht auch der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 1361b III BGB i.d.F. ab 1.1.2002. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung kann der Ausgang des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln erheblich sein, zumal zweifelhaft ist, ob nicht auch das Familiengericht eine Ausgleichzahlung wegen etwaiger Aufwendungen festsetzen könnte, die dann möglicherweise mit der Nutzungsentschädigung zu verrechnen wäre. Das alles kann aber nur geschehen, wenn zunächst geklärt ist, ob die Entscheidung über derartige Ansprüche nicht durch das Landgericht Köln ergeht.
Ermessensfehler des Amtsgerichts bei der Aussetzungsentscheidung sind nicht festzustellen. Insbesondere ist das Zuwarten der Beschwerdeführerin zumutbar, da es nur um eine Geldforderung geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a I 2 FGG.
Beschwerdewert: 1000 EUR.