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Oberlandesgericht Köln·14 WF 169/14·03.11.2014

Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in Unterhaltsklage zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe für ein Hauptsacheverfahren, in dem er die Nichtbestehung seiner Unterhaltspflicht geltend machen wollte. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Entscheidungsrelevant waren insbesondere die Vermögensverhältnisse (nichtselbstgenutztes Grundstück, nicht belegte Restschulden), das ausreichende Einkommen zur Zahlung des Mindestunterhalts und die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach §1603 Abs.2 BGB.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe in Unterhaltsverfahren als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§§ 113 Abs.1 FamFG, 114 ZPO).

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Ein nicht vom Antragsteller selbst bewohntes Grundstück ist kein Schonvermögen im Sinne von §§ 115 Abs.3 ZPO, 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII und kann bei der Bedürftigkeitsprüfung verwertet werden, sofern seine Unverwertbarkeit nicht substantiiert dargelegt ist.

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Zur Berücksichtigung von Darlehensverpflichtungen bei der Unterhaltsberechnung sind belegbare Restschuldbeträge erforderlich; die bloße Angabe von Monatsraten genügt nicht, wenn die Verwertbarkeit des belasteten Vermögens nicht ausgeschlossen ist.

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Nach § 1603 Abs.2 BGB trifft den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit; er hat sich intensiv um Erwerbstätigkeit zu bemühen, erforderlichenfalls eine Nebentätigkeit aufzunehmen und in besonderen Fällen auch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Betracht zu ziehen.

Relevante Normen
§ 1603 Abs. 2 BGB§ 115 Abs. 3 ZPO§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 18 F 126/14

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antragsteller ist durch einstweilige Anordnung vom 4. Juni 2014 (18 F 70/14 AG Euskirchen) verpflichtet worden, für seine beiden aus der Ehe mit der von ihm getrennt lebenden Antragstellerin stammenden Kinder K-D (geboren am XX. Juli 1999) und M (geboren am X. August 2001) ab April 2014 monatlichen Unterhalt in Höhe von je 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.

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Durch den angefochtenen Beschluss ist der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen worden, ihm für das Hauptsacheverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, in welchem er festgestellt wissen will, seinen Kindern keinen Unterhalt zu schulden. In der Begründung ist darauf hingewiesen, dass den Antragsteller die erhöhte Unterhaltspflicht des § 1603 Absatz 2 BGB treffe. Danach sei er verpflichtet, sich besonders intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, bei nicht ausreichendem Einkommen eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Grundsätzlich komme auch eine Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen.

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Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach §§ 113 Absatz 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antragsteller ist Eigentümer eines nicht von ihm selbst bewohnten Grundstücks, welches aus diesem Grund kein Schonvermögen im Sinne der §§ 115 Absatz 3 ZPO, 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII darstellt. Den Wert dieses Grundstücks hat der Antragsteller - ohne Beleg - mit 132.990 € angegeben. Dem stehen zwei Darlehensbelastungen gegenüber, die der Antragsteller in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur mit den Monatsraten, nicht aber mit den Beträgen der Restschuld angegeben hat. Den überreichten Anlagen lässt sich entnehmen, dass mit Stand Juli 2014 der Gesamtsaldo des Kredits, auf den monatlich 400 € gezahlt wurden, 18.878,22 € beträgt und der Saldo des Kredits, auf den monatlich 800 € gezahlt wurden 57.313,97 €. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 76.192,19 €. Nimmt man einen Betrag von 67.810,20 € hinzu, den eine U GmbH schuldet, kommt man auf einen Gesamtbetrag von 144.002,39 €.

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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Verbindlichkeiten könnten vollständig durch die Verwertung des Grundstücks abgelöst werden. Das hat der Antragsteller nicht ausgeräumt. Bei dieser Sachlage können die monatlichen Darlehensraten in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, unabhängig von der Frage, ob und inwieweit diese Schuldverpflichtungen auch gegenüber dem Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder Vorrang haben könnten. Der Antragsteller ist darüber hinaus Eigentümer von zwei Kraftfahrzeugen, deren Notwendigkeit nicht ersichtlich ist.

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Das Jahreseinkommen des Antragstellers von brutto 13 * 3.500 €, das entspricht einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund 2.315 € und reicht zur Zahlung des Mindestunterhalts für zwei Kinder in der dritten Altersgruppe aus, auch wenn noch Fahrtkosten für die notwendigen Fahrten zur Arbeitsstelle berücksichtigt werden. Die kürzeste Verbindung von der in der Antragsschrift angegebenen Adresse zur Arbeitsstelle beläuft sich nach Routenplaner auf 45 km, was nach üblicher Berechnung (vgl. Ziffer 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln) zu Fahrtkosten von 2 * (30 * 0,30 € + 15 * 0,20 €) * 220 / 12 = 440 € führt. Dabei kann auch dahin gestellt bleiben, dass der notwendige Selbstbehalt des Antragstellers im Hinblick auf das Zusammenleben mit der neuen Partnerin abzusenken sein dürfte (vgl. Ziffer 21.5 Absatz 4 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln).

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Ergänzend wird zur Frage der Erwerbsbemühungen und zur Beantragung der Insolvenz auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, §§ 113 Absatz 1 FamFG, 127 Absatz 4 ZPO.

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Angemerkt sei noch, dass die vom Antragsteller als beengt empfundene finanzielle Situation keinesfalls die unflätige Ausdrucksweise rechtfertigt, die der Antragsteller in seiner an die Antragsgegnerin gerichteten email vom 18. Oktober 2014 verwendet hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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