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Oberlandesgericht Köln·14 WF 164/99·10.11.1999

Einstellung der Zwangsvollstreckung: Aufhebung und Zurückverweisung mangels Begründung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Amtsgericht Beschwerde ein. Das OLG Köln hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der ZV sind nur bei Ermessensausübungsmängeln oder greifbarer Gesetzeswidrigkeit anfechtbar; fehlt jegliche Begründung, ist eine Überprüfung nicht möglich. Dies gilt auch bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung und bei Unterhaltstiteln.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind nur anfechtbar, wenn sie auf Ermessensausübungsmängeln beruhen oder sonst eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliegt.

2

Fehlt es an jeglicher Begründung für eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, ist eine Überprüfung der Ermessensausübung nicht möglich und rechtfertigt dies die Aufhebung der Entscheidung.

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Die Pflicht zu einer wenigstens kurzen, nachvollziehbaren Begründung gilt auch für Anordnungen der Einstellung gegen Sicherheitsleistung.

4

Die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 769 ZPO ist gegen Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig, soweit die oben genannten Anfechtungsgründe geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 769 ZPO§ 719 ZPO§ 707 Abs. II ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 366/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 20.10.1999 (33 F 366/99) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 769 ZPO zulässig und auch in der Sache mit der Maßgabe der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

3

Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind gem. §§ 769, 719, 707 II ZPO nach der einhelligen Auffassung aller Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln FamRZ 1997, 1093; NJW-RR 1998, 365 ) und der ganz überwiegenden sonstigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei OLG Düsseldorf OLGReport 1999, 277 und Thomas-Putzo, 22. Aufl. (1999) § 769 ZPO Rn. 18 ff.) nur anfechtbar, wenn sie auf Ermessensausübungsmängeln beruhen oder sonst eine greifbare Gesetzeswidrigkeit anzunehmen ist.

4

Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält im Streitfall keine auch nur kurze Begründung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Bei dieser Sachlage ist für den Senat nicht nachprüfbar, ob eine Ermessensausübung des Amtsgerichts stattgefunden hat und ob sie die Grenzen der Ermessensausübung einhält (OLG Köln JurBüro 1993, 627, Oberlandesgericht Köln Zweibrücken FamRZ 1999, 945). Der abweichenden Auffassung (Thomas/Putzo, a.a.O., § 769 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. (1999), § 769 Rn. 6), daß eine fehlende Begründung die Anfechtung nicht eröffne, vermag der Senat nicht zu folgen, da bei völlig fehlender Begründung eine Überprüfung auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht möglich ist.

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Das gilt auch in Fällen, in denen nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung angeordnet ist, wenn es sich, wie im Streitfall, um die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel handelt, aus dem nach dem Vorbringen des Titelgläubigers der laufende Lebensbedarf zu bestreiten ist.