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Oberlandesgericht Köln·14 WF 157/99·07.11.1999

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe: Bedürftigkeit nicht glaubhaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht (Familiengericht) ein. Zentrale Frage war, ob seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde. Das OLG bestätigt die Versagung, weil der Antragsgegner nicht darlegte, weshalb er keiner Beschäftigung nachgeht und Anfragen unbeantwortet ließ. Auch unbekannter Aufenthalt ersetzt keine Nachweise; der Anwalt hat kein eigenes Beschwerderecht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Bedürftigkeit der Partei nicht glaubhaft gemacht ist.

2

Erwerbsfähige Antragssteller müssen auf Nachfrage darlegen, aus welchen Gründen sie keiner Beschäftigung nachgehen; Umfang der Darlegung richtet sich nach Ausbildung, Familienverhältnissen, Alter und Gesundheit.

3

Die unbeantwortete Nachfrage oder der Hinweis auf unbekannten Aufenthalt reicht nicht zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit aus; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Prozesskostenhilfe ist eine Sozialleistung für die Partei; der Prozessbevollmächtigte hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die Versagung der PKH.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 19 (14) F 191/97

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 08.09.1999 (19 (14) F 191/97) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

3

Das Amtsgericht hat mit Recht Prozeßkostenhilfe versagt, da der Antragsgegner seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.

4

Der Antragsgegner, der kaufmännischer Angestellter war und am xxxx1952 geboren ist, muß - jedenfalls auf Nachfrage des Gerichts - darlegen, aus welchen Gründen er einer Beschäftigung nicht nachgeht (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1997, 376; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999), Rn. 246 m.w.N.). Dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, denn das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluß ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verwertung der eigenen Arbeitskraft hingewiesen. Es kann im Rahmen der Prozeßkostenhilfe zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit zwar genügen darzulegen, daß auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle nicht zu finden ist. Der Umfang der Darlegungslast ist dabei von Ausbildung, Familienverhältnissen, Alter und Gesundheit abhängig.

5

Der Darlegungslast wird aber nicht genügt, wenn die Anfrage einfach unter Hinweis auf den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdegegners unbeantwortet bleibt. Der Hinweis darauf, der Antragsgegner sei, wie sein Verschwinden zeige, "offenbar vollends in die Mittellosigkeit abgeglitten", ändert nichts daran, daß unter diesen Umständen die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

6

Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners weiter ausführt, es könne nicht zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten gehen, wenn seine Partei nicht mehr erreichbar sei, so ist dem nicht zu folgen. Die Prozeßkostenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für die Partei, nicht für den sie vertretenden Anwalt, dem bei Versagung der Prozekostenhilfe daher auch kein eigenes Beschwerderecht in diesen Fällen zusteht (Vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 871 m.w.N.). Bei mangelnder Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit der Partei kann daher auch dann keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden, wenn die Partei unbekannten Aufenthalts ist.