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Oberlandesgericht Köln·14 WF 153/98·28.10.1998

Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung bei Ehegattenunterhalt wegen § 1585b III BGB abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für Ehegattenunterhalt für Jan.–Jul. 1997; das Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, die Forderung scheitere an § 1585b III BGB. Die Beschwerde der Klägerin wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht betont, dass eine Verschlechterung der Erfolgsaussicht durch eigenes, vermeidbares Verhalten (Nichtbeantragung der Vorabzustellung) der Klägerin zuzurechnen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags für Ehegattenunterhalt als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ehegattenunterhaltsansprüche für Zeiträume, die mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegen, sind nach § 1585b Abs. 3 BGB nicht durchsetzbar.

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Die Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren kann sich am letztgültigen Erkenntnisstand orientieren; dies führt jedoch nicht automatisch zu Entlastungen zugunsten der Antragstellerin, wenn deren eigenes Verhalten die Verschlechterung herbeigeführt hat.

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Hat die Partei vor oder bei Entstehung der Nachteile eine zumutbare Möglichkeit zur Verhinderung verspätungsbedingter Rechtsnachteile (z.B. Antrag auf Vorabzustellung nach § 65 VII Nr. 4 GKG), kann sie sich nicht darauf berufen, eine spätere ungünstigere Erfolgsprognose beruhe allein auf gerichtlicher Verzögerung.

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Das Unterlassen zur Ergreifung einfacher prozessualer Maßnahmen, die auf die Herstellung der Rechtshängigkeit gerichtet sind, ist im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1585b Abs. III BGB§ 127 ZPO§ 65 Abs. VII Nr. 4 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 30/97

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 6. August 1998 - 50 F 30/97 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Kläger machen Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Senat ist bereits mehrfach mit der Sache im Rahmen von Beschwerden der Kläger gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe befaßt worden. Auf die hierzu ergangenen Beschlüsse vom 29.9.1997 (14 WF 83/97), 3.4.1998 (14 WF 35/98) und 27.7.1998 (14 WF 64/98 und - erneut -14 WF 35/98) wird Bezug genommen.

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Vorliegend geht es um die von der Klägerin zu 2. begehrte Zahlung von Ehegattenunterhalt betreffend den Zeitraum Januar bis Juli 1997. Ein hierauf gerichtetes Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin zu 2. hatte das Amtsgericht - nach einer früheren, den gesamten Ehegattenunterhalt betreffenden und durch den Senat aufgehobenen Prozeßkostenhilfeverweigerung - mit Beschluß vom 5.2.1998 zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung wurde von dem Senat - mit dem bereits erwähnten Beschluß vom 27.7.1998 (14 WF 64/98) - aufgehoben, die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit dem jetzt angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag wiederum abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Unterhaltsverlangen verspreche im Hinblick auf § 1585b III BGB keinen Erfolg. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin zu 2. hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die nach § 127 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin zu 2. ist unbegründet.

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1. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, daß die den Zeitraum bis einschließlich Juli 1997 betreffende Unterhaltsforderung nunmehr an § 1585b III BGB scheitert, weil der Unterhaltszeitraum auf jeden Fall mehr als 1 Jahr vor Rechtshängigkeit liegt, die mangels Klagezustellung bisher nicht eingetreten ist. Die hiergegen von der Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 28.1.1998 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Erwägungen im Beschluß vom 3.4.1998 (14 WF 35/98), denen nichts hinzuzufügen ist, da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hat.

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2. Allerdings hätte das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin betreffend den hier in Frage stehenden Unterhaltszeitraum zum Zeitpunkt der früheren, vom Senat jeweils aufgehobenen Entscheidungen des Amtsgerichts nicht mit der jetzigen Begründung zurückgewiesen werden können, weil damals die Frist des § 1585b III BGB noch nicht oder jedenfalls nicht für den gesamten Unterhaltszeitraum abgelaufen war. Die Erfolgsprognose für die Klage hat sich also durch den Zeitablauf zum Nachteil der Klägerin verändert.

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Auch dieser Umstand vermag jedoch der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob das Gericht die Erfolgsaussichten stets nach seinem letzten Erkenntnisstand zu beurteilen hat oder ob als Grundlage für die Erfolgsprüfung die Zeit der Entscheidungsreife heranzuziehen ist, so daß vom Gericht zu verantwortende Verzögerungen bei der Bearbeitung eines entscheidungsreifen Gesuchs nicht zu Lasten der hilfsbedürftigen Partei gehen, wenn die Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Beschlußfassung ungünstiger zu beurteilen ist, als dies bei Entscheidungsreife der Fall war (vgl. zum Problem Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Rdn. 44ff. zu § 119; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdn. 438ff., jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Auch wenn man der letztgenannten Auffassung folgt, führt dies im vorliegenden Falle nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Denn eine Ausnahme von dem Grundsatz der Erfolgsprüfung nach dem Erkenntnisstand bei Entscheidungsreife ist jedenfalls dann angezeigt, wenn der Antragsteller die einem Erfolg seiner Rechtswahrnehmung entgegenstehenden Umstände von Anfang an kannte (z.B. die Untauglichkeit von Zeugen, die Unechtheit einer Urkunde, so Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdn. 445). Entsprechendes muß gelten, wenn es die Partei selbst in der Hand hat, die ihr bekannten Umstände für eine Verschlechterung der Erfolgsprognose zu steuern und zu verhindern, daß sich allein durch Zeitablauf Rechtsnachteile für sie ergeben. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hätte rechtzeitig auf eine Vorabzustellung nach § 65 VII Nr. 4 GKG hinwirken können. Auf diese Möglichkeit ist sie bereits im Beschluß des Amtsgerichts vom 8.12.1997 hingewiesen worden. Wäre sie diesem Hinweis zum damaligen Zeitpunkt gefolgt und die Klage daraufhin zugestellt worden, hätte ein Ablauf der Frist des § 1585b III BGB für den gesamten hier streitigen Unterhaltszeitraum verhindert werden können. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin indes nicht gestellt, weswegen sie sich nicht darauf berufen kann, die Erfolgsaussicht für die Klage habe sich allein durch vom Gericht zu verantwortende verzögerliche Behandlung des Prozeßkostenhilfegesuchs nachteilig verändert, ohne daß ihr - der Klägerin - eigenes schuldhaftes Versäumnis vorgeworfen werden könnte.