Sofortige Beschwerden gegen Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts in Vaterschaftssache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Beide Parteien legten sofortige Beschwerden gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vaterschaftsverfahren ein. Das OLG Köln weist beide Beschwerden als unbegründet zurück. Es betont, dass § 121 II S.2 ZPO nur ohne Erforderlichkeitsprüfung greift, wenn die Gegenpartei bereits anwaltlich vertreten ist, und dass im vorliegenden Fall wegen unstreitiger Sachlage, anwendbaren ausländischen Rechts und Beratung durch das Jugendamt keine Beiordnung erforderlich war.
Ausgang: Sofortige Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts in der Vaterschaftssache als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die unmittelbare Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 II S.2 ZPO ohne Rücksicht auf Erforderlichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Gegenpartei bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten ist; diese Regel der Waffengleichheit entfällt nicht, wenn beide Parteien lediglich die Beiordnung beantragen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist entbehrlich, wenn die Sach- und Rechtslage so klar oder unstreitig ist, dass die Parteien dasselbe Prozessziel verfolgen und anwaltliche Vertretung nicht erforderlich erscheint.
Die Verfügbarkeit fachkundiger Beratung durch öffentliche Stellen (z. B. Jugendamt, Ergänzungspfleger) kann die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beiordnung entfallen lassen, soweit diese Beratung ausreichend ist.
Sprachliche Schwierigkeiten oder die frühere Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit rechtfertigen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur bei glaubhafter Darlegung bzw. bei hinreichender objektiver Notwendigkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegburg, 321 F 73/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 2.8.2005 (321 F 73/05) wird zurückgewiesen. Ebenso wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den weiteren Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 2.8.2005 (321 F 73/05) zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nicht- Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind zulässig (§ 127 II ZPO), aber in der Sache nicht begründet.
§ 121 II S.2 ZPO sieht die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Rücksicht auf die Erforderlichkeit nur vor, wenn auch der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dieser Grundsatz der Waffengleichheit gilt aber nicht, wenn beide Parteien "vorweg" um Prozesskostenhilfe und ihre Beiordnung bitten. In diesem Fall ist nicht die andere Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, sondern beantragt nur, ihr einen solchen beizuordnen. Erst wenn einer Partei ein Anwalt beizuordnen ist, ist auch der anderen Partei aus Gründen der Waffengleichheit ein Anwalt beizuordnen (OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 220; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, 4. Aufl. (2005) Rdn. 568):
Erforderlich war die Beiordnung im Streitfall auf beiden Seiten nicht, weil beiden Parteien klar war, dass das Kind nicht vom Ehemann abstammen konnte, da unstreitig ein ehelicher Verkehr in der Empfängniszeit nicht stattgefunden hat. Sie verfolgen demnach das gleiche Prozessziel (OLG Köln FamRZ 2003, 1397).
Sie bedurften eines Rechtsanwalts auch nicht, weil italienisches Recht anwendbar war, denn die Parteien konnten sich durch das Jugendamt beraten lassen, das der Beklagten als Ergänzungspfleger beigeordnet ist.
Es ist nicht dargetan, dass diese Beratung nicht ausgereicht hätte, mag auch eine Standesbeamtin zu Unrecht auf die Vorschrift des § 1599 II BGB (nach deutschem Recht) hingewiesen haben.
Auch die Sprachschwierigkeiten der Parteien rechtfertigen die Beiordnung eines Anwalts nicht, denn sie sind nicht glaubhaft gemacht. Nach seinem eigenen Vorbringen lebt der Kläger seit langem in Deutschland und betreibt hier ein Restaurant. Es ist nicht dargetan, dass für die Beklagte etwas anderes gilt.
Die jahrelange Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten durch seinen Anwalt rechtfertigt ebenso eine Beiordnung abgesehen von der objektiven Notwendigkeit nicht. Ebenso kann die Notwenigkeit der Anwaltsbeiordnung in ganz anderen Fällen (beim Unterhalt der ehelichen Tochter D) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in diesem Fall nicht begründen.
Unter diesen Umständen ist die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts auf beiden Seiten vertretbar