Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe in Abänderungssache – teilweiser Erfolg
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Abänderungsklage des Klägers auf Herabsetzung des Trennungsunterhalts; das Familiengericht lehnte den Antrag ab. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt. Es befand, dass Renteneinkünfte, die auch ohne Trennung verfügbar wären, nach der Differenzmethode zu berücksichtigen sind und nur zu einer Herabsetzung auf rund 1.400 DM führen. Die Sache wird zur erneuten Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der PKH an das Familiengericht zurückverwiesen; die Beschwerdegebühr halbiert.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der PKH teilweise stattgegeben; insoweit Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht zur erneuten Entscheidung, sonstige Ablehnung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
In einem Abänderungsverfahren sind nur solche Änderungen zu prüfen, die gegenüber dem vorangegangenen Titel konkret behauptet werden; die Einkünftehöhe des Klägers kann nicht ohne neue Behauptungen erneut zur Debatte gestellt werden.
Einkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten auch ohne Trennung zur Verfügung stünden (z. B. Rente), sind bei der Neuberechnung des Trennungsunterhalts nach der Differenzmethode zu berücksichtigen und nicht allein auf den nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalt anzurechnen.
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg hat; besteht eine solche Aussicht für Teile der Verteidigung, ist die Beschwerde gegen die Ablehnung zulässig und begründet.
Hat die Beschwerde Erfolg oder zumindest vorläufigen Erfolg, hat das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der persönlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe (vgl. § 575 ZPO) zu verpflichten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 247/00
Tenor
Soweit durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Klage auf Herabsetzung des Trennungsunterhalts auf monatlich 1.400 DM ab dem 1. Juni 2000 verweigert worden ist, wird die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch das Familiengericht insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Durch Beschluss vom 08.11.2000 hat das Familiengericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Abänderungsklage des Klägers zurückgewiesen, mit der dieser Herabsetzung des durch Vergleich vom 4.10.1999 titulierten Trennungsunterhalts der Beklagten von 1.800 DM monatlich ab 1. Juni 2000 auf monatlich 960 DM (Antrag vom 8.11.2000 : 992,72 DM) erstrebt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der das Familiengericht durch Beschluss vom 8.11.2000 nicht abgeholfen hat.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise- jedenfalls vorläufigen - Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts hat die Verteidigung der Beklagten gegen die Abänderungsklage teilweise Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Abänderungsprozess, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Diskussion um die Höhe seiner Einkünfte nicht erneut geführt werden, da die Beklagte insoweit keine Veränderung gegenüber dem Vorprozess, der durch den abzuändernden Vergleich abgeschlossen wurde, behauptet. Die von der Beklagten seit Juni 2000 bezogene Rente, rechtfertigt aber nicht die vom Kläger beantragte Herabsetzung. Denn da sie den Parteien auch ohne Trennung zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen würde, ist das zusätzliche Einkommen der Beklagten nach der Differenzmethode zu berücksichtigen und nicht lediglich auf den nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalt anzurechnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. Rn. 442 m. w. N.).
Da die Parteien beim Vergleich offenbar von einem Einkommen des Klägers von rund 3.600 DM ausgegangen sind, führt die zusätzliche Rente der Klägerin von rund 800 DM lediglich zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf rund 1.400 DM. Soweit sich die Beklagte gegen eine weitergehende Herabsetzung wehrt, ist ihre Rechtsverteidigung erfolgversprechend.
Im Hinblick auf die noch nicht durchgeführte Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe wird das Familiengericht nach § 575 ZPO zur erneuten Bescheidung der Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten.