Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Vaterschafts- und Unterhaltsklage
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) ein. Streitgegenstand war die Verbindung der Vaterschaftsfeststellung mit einem Antrag auf Zahlung des Regelunterhalts und die hieraus folgende Streitwertbemessung. Das OLG Köln setzte den Streitwert auf 11.715 DM fest (12 x 355 DM für ein Jahr + 21 Monate Rückstände à 355 DM) und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 12 III, 17 I 2 und 17 IV GKG sowie § 25 GKG/§ 9 II BRAGO.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss teilweise stattgegeben: Streitwert auf 11.715 DM festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem aus ihm hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch ist nach § 12 III GKG der höhere Wert maßgeblich.
Bei einer Vaterschaftsfeststellungsklage mit einem Antrag auf Regelunterhalt ist für die Bemessung nach § 17 I 2 GKG auf den Jahresbetrag der Regelbetragsverurteilung der relevanten Altersstufe abzustellen.
Rückständige Unterhaltsansprüche sind gemäß § 17 IV GKG bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen und berechnen sich nach dem Zeitraum bis zur Klageeinreichung.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss sind die besonderen Voraussetzungen der §§ 25 III GKG und 9 II BRAGO zu beachten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Düren, 23 (20) F 579/99
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren am Ende des Urteils vom 15.5.2000 (23 (20) F 579/99) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 11715,- DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
Maßgebend ist zunächst § 12 III GKG, wonach bei Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem aus ihm hergeleiteten vermögensrechtlichen Anspruch der höhere Wert maßgebend ist. Diese Fallgestaltung ist gegeben, wenn gem. § 653 ZPO die Vaterschaftsfestellungsklage mit einem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelbetrags als Unterhalt verbunden wird (ebenso OLG Koblenz JurBüro 1998, 417 und OLG Brandenburg JurBüro 1998, 418).
Der Antrag auf Unterhaltszahlung ist mit insgesamt 10650,- DM zu bewerten, ist also der höhere gegenüber der Vaterschaftsfeststellung, die mit 4000,- DM zu bewerten ist.
Die Bewertung des Unterhaltsantrags ergibt sich zunächst aus § 17 I 2 GKG i.d.F. ab 1.7.1998. Es kommt also auf den Jahresbetrag für die Regelbetragsverurteilung nach der 1. Altersstufe an, d.h. 12 x 355 = 4260,- DM (insoweit sind OLG Koblenz JurBüro 1998, 417 und OLGBrandenburg JurBüro 1998, 418, die auf die höchste Altersstufe abstellten durch die Gesetzesänderung zum 1.7.1998 überholt).
Weiter sind Rückstände gem. § 17 IV GKG bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen. Da die Klage erst am 3.12.1999 bei Gericht eingereicht worden, Unterhalt aber ab der Geburt des Kindes (16.3.1998) zu zahlen ist (vgl. Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts vom 28.6.2000), ist also der Zeitraum vom 1.3.1998 - 30.11.1999, d.h. 21 Monate x 355 DM = 7455,- DM, zu berücksichtigen.
Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.