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Oberlandesgericht Köln·14 WF 143/04·25.07.2004

Beiordnung eines Anwalts in Vaterschaftsverfahren trotz Angebot der Jugendamtsbeistandschaft

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Beiordnung einer Rechtsanwältin im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; das Amtsgericht hatte trotz Gewährung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung abgelehnt und auf das Angebot der Jugendamtsbeistandschaft verwiesen. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und ordnete die Beiordnung an. Entscheidungsrelevant waren Sprachschwierigkeiten der gesetzlichen Vertreterin und mögliche internationale Rechtsfragen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Beiordnung als begründet; Beiordnung einer Rechtsanwältin angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die freiwillige Beistandschaft des Jugendamts nach § 52a SGB VIII bzw. § 1712 BGB begründet nicht die Verpflichtung einer bedürftigen Partei, im Rahmen eines PKH-Antrags hierauf zurückzugreifen; sie ersetzt nicht automatisch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2

Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich nach § 121 ZPO nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie den persönlichen Verhältnissen der Partei.

3

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schließt die Prüfung einer Beiordnung nach § 121 ZPO nicht aus; PKH und Anwaltsbeiordnung sind getrennt zu beurteilen.

4

Sprachliche Barrieren der gesetzlichen Vertreterin und die mögliche Erforderlichkeit der Klärung internationalprivatrechtlicher Fragen können die Beiordnung eines Rechtsanwalts in Vaterschaftsverfahren rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 121 II ZPO, 1712 ff. BGB, 52a SGB VIII§ 127 Abs. 2 ZPO§ 121 ZPO§ 1712 ff. BGB§ 52a SGB VIII§ 121 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 270/04

Leitsatz

1)

Aus der Möglichkeit, das Angebot des Jugendamts auf Beratung bei der Vaterschaftsfeststellung anzunehmen und sich durch das Jugendamt als Beistand vertreten zu lassen, ergibt sich nicht, dass eine bedürftige Partei gezwungen ist, dies im Fall des Prozesskostenhilfeantrags auch zu tun.

2)

Allein nach den Umständen des Einzelfalls richtet sich bei der Vaterschaftsfeststellung, ob eine Anwaltsbeiordung erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 29.06.2004 (50 F 270/04) wird in Ergänzung dieses Beschlusses dem Kläger Frau Rechtsanwältin L ohne Anordnung von Ratenzahlungen zur Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug beigeordnet.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Antrag ist zulässig (§ 127 II ZPO), und auch in der Sache begründet, da die Beiordnung eines Anwalts gemäß § 121 ZPO geboten war.

3

Der Kläger ist am 30.10.1993 in Russland geboren und lebt seit September 2001 zusammen mit seiner Mutter in Deutschland. Die Mutter ist der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Der Beklagte, der nicht anwaltlich vertreten ist, hat die Anerkennung der Vaterschaft abgelehnt. Das Amtsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Vaterschaftsfeststellungsklage verbunden mit dem Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts von 100 % der RegelbetragsVO seit Juni 2004 bewilligt, die Beiordnung eines Anwalt aber abgelehnt, da sich der Kläger der Beistandschaft des Jugendamts bedienen könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zutreffend ist der Hinweis des Amtsgerichts auf die Möglichkeit der Beistandschaft des Jugendamts nach §§ 1712 ff. BGB, 52a SGB VIII (KJHG). Nach dem Gesetz ist die Beistandschaft aber von einem schriftlichen Antrag eines Elternteils abhängig (§ 1712 BGB), es handelt sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 52a SGB VIII nur um ein freiwilliges Hilfsangebot des Jugendamts (H. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII (2000), § 52a, Rz. 5, 6). Nach Auffassung des Senats kann dieses freiwillige Hilfsangebot auch im Fall des Prozesskostenhilfeantrags nicht zu einem verpflichtenden gemacht werden, weil der Antrag an das Jugendamt der einfachere und billigere Weg der Rechtswahrnehmung sei, bei dem eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei. Dem steht die ausdrückliche Freiwilligkeit des Hilfsangebots entgegen. Eine andere Frage ist, ob ein bereits vom Jugendamt vertretenes Kind außerdem einer Anwaltsbeiordnung bedarf (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2002), Rz. 547 m.w.N.). Ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, richtet sich daher allein nach § 121 II ZPO. Auch im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen der Partei zu entscheiden, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist. Es kann dahinstehen, ob Vaterschaftsfeststellungssachen und die mit ihnen verbundenen Unterhaltssachen generell rechtlich so diffizil sind, dass eine Anwaltsbeiordnung in der Regel ein Verfassungsgebot ist (so OLG Köln (4.) FamRZ 2003, 107 für Sorgerechts- und Unterhaltssachen und wohl auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl.(2004), § 121 Rz. 6 ; BGH FamRZ 2003, 1921 stellt für die Unterhaltsvollstreckung richtiger auf den Einzelfall ab) oder ob wegen der Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung in aller Regel ein Anwalt beizuordnen ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 547 w.w.N.). Im Streitfall hat der Beklagte die Feststellung der Vaterschaft abgelehnt. Unter dieser Voraussetzung ergeben die Sprachschwierigkeiten der gesetzlichen Vertreterin des Kindes und die Tatsache, dass sie erst vor einigen Jahren aus Russland nach Deutschland gekommen ist, zusammen mit dem Umstand, dass wegen der Geburt des Kindes in Russland möglicherweise auch Fragen des internationalen Privatrechts zu klären sind, dass eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist.

  1. Der Kläger ist am 30.10.1993 in Russland geboren und lebt seit September 2001 zusammen mit seiner Mutter in Deutschland. Die Mutter ist der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig. Der Beklagte, der nicht anwaltlich vertreten ist, hat die Anerkennung der Vaterschaft abgelehnt. Das Amtsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Vaterschaftsfeststellungsklage verbunden mit dem Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts von 100 % der RegelbetragsVO seit Juni 2004 bewilligt, die Beiordnung eines Anwalt aber abgelehnt, da sich der Kläger der Beistandschaft des Jugendamts bedienen könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers.
  2. Zutreffend ist der Hinweis des Amtsgerichts auf die Möglichkeit der Beistandschaft des Jugendamts nach §§ 1712 ff. BGB, 52a SGB VIII (KJHG). Nach dem Gesetz ist die Beistandschaft aber von einem schriftlichen Antrag eines Elternteils abhängig (§ 1712 BGB), es handelt sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 52a SGB VIII nur um ein freiwilliges Hilfsangebot des Jugendamts (H. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII (2000), § 52a, Rz. 5, 6). Nach Auffassung des Senats kann dieses freiwillige Hilfsangebot auch im Fall des Prozesskostenhilfeantrags nicht zu einem verpflichtenden gemacht werden, weil der Antrag an das Jugendamt der einfachere und billigere Weg der Rechtswahrnehmung sei, bei dem eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei. Dem steht die ausdrückliche Freiwilligkeit des Hilfsangebots entgegen. Eine andere Frage ist, ob ein bereits vom Jugendamt vertretenes Kind außerdem einer Anwaltsbeiordnung bedarf (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2002), Rz. 547 m.w.N.).
  3. Ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, richtet sich daher allein nach § 121 II ZPO. Auch im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen der Partei zu entscheiden, ob eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist. Es kann dahinstehen, ob Vaterschaftsfeststellungssachen und die mit ihnen verbundenen Unterhaltssachen generell rechtlich so diffizil sind, dass eine Anwaltsbeiordnung in der Regel ein Verfassungsgebot ist (so OLG Köln (4.) FamRZ 2003, 107 für Sorgerechts- und Unterhaltssachen und wohl auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl.(2004), § 121 Rz. 6 ; BGH FamRZ 2003, 1921 stellt für die Unterhaltsvollstreckung richtiger auf den Einzelfall ab) oder ob wegen der Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung in aller Regel ein Anwalt beizuordnen ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 547 w.w.N.). Im Streitfall hat der Beklagte die Feststellung der Vaterschaft abgelehnt. Unter dieser Voraussetzung ergeben die Sprachschwierigkeiten der gesetzlichen Vertreterin des Kindes und die Tatsache, dass sie erst vor einigen Jahren aus Russland nach Deutschland gekommen ist, zusammen mit dem Umstand, dass wegen der Geburt des Kindes in Russland möglicherweise auch Fragen des internationalen Privatrechts zu klären sind, dass eine Anwaltsbeiordnung erforderlich ist.