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Oberlandesgericht Köln·14 WF 140/02·28.08.2002

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Verweigerung bei Eheaufhebung/Scheidung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Eheaufhebungsklage hilfsweise Scheidung; das Amtsgericht verweigerte PKH mit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Aufhebung lägen nicht vor und das Trennungsjahr sei nicht erfüllt. Der Senat weist die sofortige Beschwerde zurück. Die Fortsetzung ehelicher Gemeinschaft nach Kenntnis der behaupteten Täuschung schließt Aufhebung aus; ein Härtefall nach §1565 II BGB liegt nicht vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von PKH in Eheaufhebungs-/Scheidungssache als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anfechtung der Ehe wegen Täuschung (§ 1314 II Nr. 3 BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Getäuschte nach Kenntnis der Täuschung die eheliche Gemeinschaft tatsächlich fortsetzt.

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Sexueller Verkehr oder sonstiges Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft nach Kenntnis einer Täuschung gilt nach § 1315 Nr. 4 BGB als Erklärungsakt, die Ehe fortsetzen zu wollen, und verhindert regelmäßig die Eheaufhebung.

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Prozesskostenhilfe für eine Scheidung ist nicht zu gewähren, wenn das gesetzliche Trennungsjahr nicht abgelaufen ist und keine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II BGB dargelegt ist.

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Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II BGB setzt konkrete Umstände voraus, die das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar machen; bloße besondere Leichtgläubigkeit begründet keinen Härtegrund.

Relevante Normen
§ 1565 II BGB§ 127 II ZPO§ 1314 II Nr.3 BGB§ 1315 Nr. 4 BGB§ 1565 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 27 F 75/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24.6.2002 (27 F 75/02) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat dem Antragsteller (geb. 7.2.1962) Prozeßkostenhilfe für eine Eheaufhebungsklage, hilfsweise eine Ehescheidungsklage (Eheschließung mit der Antragsgegnerin (geb. 23.8.1962) am 2.6.2001) verweigert, da die Aufhebungsvoraussetzungen nicht vorlägen und das Trennungsjahr nicht abgelaufen sei, da der Antragsteller nicht vor Anfang 2002 die Herstellung der Ehe abgelehnt habe. Schließlich liege keine unzumutbare Härte i.S. von § 1565 II BGB vor.

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Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde, die der Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen hat.

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II.

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Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mit Recht verneint, soweit die Klage auf Aufhebung der Ehe gerichtet ist. Es ist schon zweifelhaft, ob bei den ungefähr gleich alten Ehepartnern überhaupt von einer Täuschung der Antragsgegnerin nach § 1314 II Nr.3 BGB ausgegangen werden kann, weil diese eine eheliche Gemeinschaft nicht gewollt habe.

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Der Antragsteller räumt selbst ein, dass es noch im August 2001 zu Eheverkehr gekommen ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits die behauptete Täuschung kannte. Sein Vortrag, zu diesem Eheverkehr sei es nur gekommen, um den Antragsteller zur Rücknahme des damals schon gestellten Scheidungsantrags zu bewegen (was dann auch geschah), ist unerheblich. Jedenfalls hat er nach § 1315 Nr. 4 BGB damit zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Wollte man der Argumentation des Antragstellers folgen, könnten auch nach Jahren noch Aufhebungsanträge gestellt werden, wenn sich die Hoffungen auf eine Versöhnung bzw. eine Aufnahme der Ehegemeinschaft nicht erfüllen. Es genügt, dass der Getäuschte in Kenntnis der Täuschung die Ehe fortsetzen will, mögen sich seine Hoffnungen auf die Ehegestaltung auch nicht erfüllen. Insofern genügt auch Leichtgläubigkeit.

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2)

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Ebenso hat das Amtsgericht mit Recht Prozesskostenhilfe für den hilfweise gestellten Scheidungsantrag nicht gewährt, denn insoweit ist das Trennungsjahr nicht abgelaufen, wie der Antragsteller auch letztlich nicht in Abrede stellt, denn erst Anfang 2002 hat er seinen Willen zum Getrenntleben deutlich gemacht und den Aufhebungsantrag erst am 15.3.2002 bei Gericht eingereicht. Es kommt nicht darauf an, dass die Parteien vorher nicht zusammengezogen sind, wofür die Ursachen zwischen den Parteien streitig sind.

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Es liegt auch kein Härtefall nach § 1565 II BGB vor, wie das Amtsgericht mit Recht ausgeführt hat. Von einer Unzumutbarkeit, das Trennungsjahr abzuwarten, kann bei einem Geschehen wie dem geschilderten keine Rede sein. Das Verheiratet-Bleiben dem Bande nach bis zum Ablauf des Trennungsjahrs ist eine Konsequenz aus der Bestätigung der Ehe und ihres (erneuten) Vollzuges nach Kenntnis der behaupteten Täuschung. Die behauptete besondere Leichtgläubigkeit des Antragstellers verdient keinen Schutz durch Absehen vom Trennungsjahr.