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Oberlandesgericht Köln·14 WF 136/01·25.11.2001

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Abzug des Kindergeldes bei Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwälte legten Beschwerde gegen den Beschluss des AG Kerpen zur Streitwertfestsetzung in Unterhaltsklagen ein. Streitfrage war, ob der Kindergeldanteil vom Regelbetrag bei der Streitwertberechnung abzuziehen ist. Der Senat wies die Beschwerde ab und stellte klar, dass auf den vom Kläger geforderten Zahlbetrag abzüglich des anteiligen Kindergeldes abzustellen ist; statischer und dynamischer Unterhalt sind gleich zu behandeln.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; OLG fordert Abzug des anteiligen Kindergeldes bei der Streitwertberechnung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des Streitwerts für Unterhaltsansprüche ist auf den vom Kläger geforderten Zahlbetrag abzustellen; hiervon sind anteilige Kindergeldbeträge abzuziehen.

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§ 17 Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt lediglich den Zeitpunkt für die Altersstufenfeststellung; maßgeblich für den Streitwert ist der geforderte Betrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG.

3

Statischer und dynamischer Unterhalt sind bei der Streitwertberechnung gleich zu behandeln.

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Entscheidungen zur Streitwertfestsetzung vor dem 1.7.1998 sind nicht ohne Weiteres übertragbar, da seither die Festsetzung des Unterhalts in einem Verfahren mit bereits berücksichtigtetem Kindergeldabzug erfolgt.

Relevante Normen
§ 25 Abs. III GKG§ 9 Abs. II BRAGO§ 17 Abs. I 2 GKG§ 17 Abs. I 1 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 89/01

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. I und Partner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 18.5.2001 (50 F 89/01) wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

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Die Kläger haben beantragt, den Beklagten ab 1.2.2001 in Höhe eines Prozentsatzes des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anteiligen Kindergeldes, zur Zeit für die Kläger zu 1) - 3) jeweils 447,- DM, zu verurteilen.

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In seiner Entscheidung vom 6.11.2000 (14 WF 135/00; FamRZ 2001, 778) hatte der Senat mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes und die frühere Praxis einen Abzug des Kindergeldanteils nicht vorgenommen, den Streitwert also nach dem bloßen Prozentsatz des Regelbetrages angesetzt.

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An dieser Auffassung hält er aufgrund der Argumente in der Anmerkung von Quack (FamRZ 2001, 1384) nicht fest. Zwar mag dafür der Wortlaut des § 17 I 2 GKG sprechen, die überwiegenden Gründe sprechen aber - wie in den sonstigen Fällen der Streitwertfestsetzung - dafür, auf den geforderten Betrag (§ 17 I 1 GKG ) abzustellen. Insbesondere müssen statischer und dynamischer Unterhalt gleichbehandelt werden und es ist richtig, dass die zur Rechtslage vor dem 1.7.1998 ergangenen Entscheidungen nicht mehr herangezogen werden können, da die genaue Festsetzung des Unterhalts - sei es statisch oder dynamisch - seit dem 1.7.1998 in einem Verfahren erfolgt, bei dem auch der Kindergeldabzug schon vorgenommen wird. Bei dieser Sachlage spricht mehr dafür, den Wortlaut des § 17 I 2 GKG so zu verstehen, dass dort nur der Zeitpunkt für die Berechnung (Altersstufe bei Einreichung der Klage oder des Antrags) näher bestimmt werden soll, es für den Regelbetrag ansonsten aber auf den geforderten Betrag wie nach § 17 I 1 GKG ankommt. Daraus folgt, dass Beträge, die der Kläger selbst abzieht, auch für die Streitwertberechnung abzuziehen sind.

6

Eine Rückfrage bei den anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln hat ergeben, dass in Zukunft auch bei Klagen oder Anträgen auf Zahlung des Regelbetrags oder eines Prozentsatzes davon einheitlich auf den verlangten Zahlbetrag abzüglich des Kindergeldanteils abgestellt wird.