PKH-Gewährung für minderjährigen Unterhalt: fiktives Einkommen und Nebentätigkeitspflicht
KI-Zusammenfassung
Der minderjährige Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung erhöhter Unterhaltsansprüche; das Amtsgericht hatte PKH beiden Parteien versagt. Der Senat weist die Beschwerde des Beklagten zurück und gewährt dem Kläger PKH teilweise für Unterhalte in Höhe von 546 DM (ab 1.1.2001) und 554 DM (ab 1.7.2001). Das Gericht legt ein fiktives Nettoeinkommen von 2.600 DM zugrunde, berücksichtigt die geänderte Kindergeldverrechnung nach §1612b V BGB und verlangt die Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wird teilweise stattgegeben: PKH für bestimmte Unterhaltsbeträge gewährt, weitergehendes Gesuch abgewiesen; Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen der Verrechnungsvorschrift des § 1612b V BGB sind auch gegenüber früher geschlossenen Unterhaltsvereinbarungen zu berücksichtigen, wenn die Änderung die Wesentlichkeitsschwelle erreicht.
Bei der Unterhaltsbemessung kann ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden, sofern konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein solches Einkommen bei hinreichender Erwerbsbemühung erzielbar ist.
Besteht wegen unzureichenden Einkommens eine gesteigerte Unterhaltspflicht, ist die Zumutbarkeit und ggf. Verpflichtung zur Aufnahme einer Nebentätigkeit zu überprüfen und zu berücksichtigen (§ 1603 II BGB).
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z. B. einer neuen Ehefrau) sind grundsätzlich nicht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen.
Eine Kindergeldverrechnung nach § 1612b V BGB bleibt aus, wenn der maßgebliche Unterhaltsbetrag unterhalb der in einschlägigen Verrechnungstabellen bzw. Schwellen (hier 135 % des Regelbetrags) festgelegten Grenze liegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 18 F 182/01
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 7.8.2001 (18 F 182/01wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Prozeßkostenhilfe insoweit gewährt, als er einen monatlichen Unterhalt von 546 DM für die Zeit ab 1.1.2001 geltend macht sowie einen Unterhalt von 554 DM ab 1.7.2001. Insoweit wird ihm Frau Rechtsanwältin S. ohne Anordnung von Ratenzahlungen beigeordnet. Das weitergehende PKH-Gesuch des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht beiden Parteien für Klage und Widerklage zur Abänderung eines Prozessvergleichs vom 21.1.1999
(18 F 51/98 AG Eukirchen) Prozesskostenhilfe versagt. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden beider Parteien, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerden sind gem. § 127 II ZPO zulässig.
In der Sache ist aber die Beschwerde des Beklagten unbegründet, während die Beschwerde des Klägers überwiegend begründet ist.
Die Beschwerde des minderjährigen Klägers ist begründet, weil der Senat mit dem Amtsgericht der Auffassung ist, dass im Streitfall fiktiv von einem Einkommen von 2.600 DM netto ausgegangen werden kann. Die Zeit der Zurechung der Abfindung der Fa. M. war auf 30 Monate seit August 1997 begrenzt. Zum jetzigen Einkommen ist das Einkommen aus einer Nebentätigkeit hinzuzurechnen. Mit Recht hat das Amtsgericht auch die zusätzliche Berücksichtigung eines Wohnwertvorteils abgelehnt. Auf etwa freiwillige Zuwendungen der neuen Ehefrau des Beklagten kommt es nicht an. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Änderung der Kindergeldverrechung nach § 1612b V BGB aber nicht berücksichtigt. Nach der hier maßgebenden Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.1999 sind 546 DM zu zahlen, ohne dass es noch zu einer Kindergeldverrechung kommt. Die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.2001 ergibt einen Betrag von 562,- DM, der aber auf den beantragten Betrag von 554,- DM zu begrenzen war. Auch insoweit kommt es nicht zu einer Kindergeldverrechnung, da weniger als 135 % des Regelbetrags gezahlt werden (vgl. Verrechungstabelle FamRZ 2001, Heft 11, S.IX). Die Änderung des § 1612b V BGB ist auch gegenüber früher geschlossenen Vergleichen zu berücksichtigen und erreicht die Wesentlichkeitsgrenze. Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, weil aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB eine Nebentätigkeit aufgenommen werden muss. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats zur Verpflichtung, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn nur ein geringes Einkommen erzielt wird und der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt wird. Wie schon ausgeführt, muss insgesamt von einem Einkommen von 2600,- DM netto ausgegangen werden - dieses Einkommen kann der Beklagte im Alter von 44 Jahren bei hinreichender Erwerbsbemühung, zu der er sich ausdrücklich verpflichtet hat, verdienen. Gegenteiliges ist nicht hinreichend dargetan.
- Die Beschwerde des minderjährigen Klägers ist begründet, weil der Senat mit dem Amtsgericht der Auffassung ist, dass im Streitfall fiktiv von einem Einkommen von 2.600 DM netto ausgegangen werden kann. Die Zeit der Zurechung der Abfindung der Fa. M. war auf 30 Monate seit August 1997 begrenzt. Zum jetzigen Einkommen ist das Einkommen aus einer Nebentätigkeit hinzuzurechnen. Mit Recht hat das Amtsgericht auch die zusätzliche Berücksichtigung eines Wohnwertvorteils abgelehnt. Auf etwa freiwillige Zuwendungen der neuen Ehefrau des Beklagten kommt es nicht an. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
- Das Amtsgericht hat die Änderung der Kindergeldverrechung nach § 1612b V BGB aber nicht berücksichtigt. Nach der hier maßgebenden Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.1999 sind 546 DM zu zahlen, ohne dass es noch zu einer Kindergeldverrechung kommt. Die Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.7.2001 ergibt einen Betrag von 562,- DM, der aber auf den beantragten Betrag von 554,- DM zu begrenzen war. Auch insoweit kommt es nicht zu einer Kindergeldverrechnung, da weniger als 135 % des Regelbetrags gezahlt werden (vgl. Verrechungstabelle FamRZ 2001, Heft 11, S.IX). Die Änderung des § 1612b V BGB ist auch gegenüber früher geschlossenen Vergleichen zu berücksichtigen und erreicht die Wesentlichkeitsgrenze.
- Die Beschwerde des Beklagten ist unbegründet, weil aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB eine Nebentätigkeit aufgenommen werden muss. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats zur Verpflichtung, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn nur ein geringes Einkommen erzielt wird und der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt wird. Wie schon ausgeführt, muss insgesamt von einem Einkommen von 2600,- DM netto ausgegangen werden - dieses Einkommen kann der Beklagte im Alter von 44 Jahren bei hinreichender Erwerbsbemühung, zu der er sich ausdrücklich verpflichtet hat, verdienen. Gegenteiliges ist nicht hinreichend dargetan.