Beschwerde gegen PKH-Beschluss: Arbeitslosengeld I und Abfindung als Einkommen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt PKH für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt. Streitgegenstand war, ob Arbeitslosengeld I und eine Abfindung als überobligatorische Einkünfte aus der Differenzberechnung auszunehmen sind. Das OLG Köln bestätigt, dass sowohl Arbeitslosengeld I als auch Abfindungen in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen sind. Deshalb bleibt die Beschwerde gegen den teilweisen PKH-Beschluss erfolglos.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den teilweisen PKH-Beschluss wegen Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I und Abfindung als Einkommen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bezüge des Arbeitslosengeldes I sind nicht als Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zu qualifizieren, sondern als Einkommen, das in voller Höhe in die Differenzberechnung der beiderseitigen Einkünfte einzustellen ist.
Eigenen Beitragsleistungen, die der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegen, führen nicht dazu, das Arbeitslosengeld als überobligatorische Leistung zu behandeln oder es erneut anzurechnen.
Abfindungszahlungen, die nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gezahlt werden, sind keine gegenwärtigen überobligationsmäßigen Einkünfte und sind bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen.
Einkünfte, die ohne gegenwärtige überobligatorische Tätigkeit zufließen, sind sowohl bei der Berechnung des laufenden Unterhalts als auch bei der Ermittlung von Unterhaltsrückständen zu erfassen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 25 F 17/05
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
– Familiengericht – Bergisch Gladbach vom 4.5.2005 (25 F 17/05) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit dem 23.9.2004 rechtskräftig voneinander geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder K W (geb. 1.5.1996) und O (geb. 18.12.1998) hervorgegangen, die bei der Klägerin leben. Die Klägerin hat mit der Klage ab Mai 2005 nachehelichen Unterhalt verlangt (513,14 €) und Rückstände ab 1.10.2004 (3593,80 €) und Prozesskostenhilfe dafür.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 4.5.2005 Prozesskostenhilfe für die Klage teilweise gewährt (laufenden Unterhalt in Höhe von 358 € und Rückstände von 2506 €). Zur Begründung hat es ausgeführt, das Einkommen der Klägerin aus Arbeitslosengeld und Abfindung nach Verlust ihres Arbeitsplatzes im Jahre 2002 sei in voller Höhe zu berücksichtigen, da es nicht aus überobligatorischen Anstrengungen stamme.
Der Beschwerde der Klägerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie das Amtgericht ist der Senat der Auffassung, dass Bezüge von Arbeitslosengeld I nicht als Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit anzusehen ist, sondern wie Einkünfte aus normaler Arbeit, die in vollem Umfang in die Differenzrechnung der beiderseitigen Einkünfte einzustellen sind (für Differenzrechnung jetzt auch BGH FamRZ 2005, 1154 (1157); vgl. im übrigen ebenso OLG Hamburg FamRZ 1992, 1308 und Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl . (2004) Rn. 468a).
Auch wenn das Arbeitslosengeld I auf eigenen Beitragsleistungen der Klägerin beruhte, die aus einer Arbeit stammen, die angesichts des Alters der beiden Kinder als überobligatorisch anzusehen war (so OLG Karlsruhe NW 2004, 859) , ändert das nichts daran, dass ihr die Beträge des Arbeitslosengeldes nunmehr ohne besondere Bemühung zufließen. Die eigenen Betragsleistungen der Klägerin sind damals auch nicht in die Unterhaltsberechung eingeflossen, da es sich um vorweg abzuziehende Beträge handelte, die auf dem Gesetz beruhen. Das alles gilt erst recht, wenn es sich um Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Arbeitslosengeld II ) handelte.
Auch der Umstand, dass die Klägerin jederzeit wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss (so OLG Köln – 21. – FamRZ 2001, 625) vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern, denn sobald die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird, werden die Einkünfte auch wieder als aus überobligatorischer Arbeit angesehen und als solche behandelt.
Das gilt sowohl für den laufenden Unterhalt als auch für Unterhaltsrückstände aus der Zeit fehlender überobligatorischer Tätigkeit.
Das gleiche gilt für Abfindungsbeträge, die nach Beendigung der Arbeit gezahlt worden sind, denn auch diese beruhen nicht auf einer gegenwärtigen überobligationsmäßigen Anstrengung.
Bei der Klägerin sind daher 325,86 € und 218,78 €, zusammen daher 544,64 €, als Einkommen zu berücksichtigen.
Beim Beklagten sind unwidersprochen maximal (nach Abzug des Kindesunterhalts) 1260, 61 € zu berücksichtigen. Die Differenz beträgt 715, 97 €, so dass sich nur ein laufender Unterhalt von 358 € und Unterhaltsrückstände von 2506 € ergeben, für die das Amtsgericht bereits PKH bewilligt hat, so dass die Beschwerde ohne Erfolg bleiben muss.