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Oberlandesgericht Köln·14 WF 120/05·03.08.2005

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Vaterschaftsanfechtung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung ein. Streitgegenstand war insbesondere die gesetzliche Empfängniszeit und die Frage der Erfolgsaussicht der Klage. Das OLG bestätigt die Versagung mangels Erfolgsaussicht, da die Vermutung der Vaterschaft nach §1600d II BGB nicht durch glaubhaft gemachte schwerwiegende Zweifel ausgeräumt wurde. Ein Eintrag im Mutterpass oder eine enge "biologische" Empfängniszeit reichen nicht aus.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsanfechtung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

2

Nach §1600d Abs. 3 BGB ist die gesetzliche Empfängniszeit vom 300. bis 181. Tag vor der Geburt zu berücksichtigen.

3

Erfolgt innerhalb dieser gesetzlichen Empfängniszeit ein Geschlechtsverkehr, begründet dies die Vermutung der Vaterschaft nach §1600d Abs. 2 BGB, die nur durch glaubhaft gemachte, schwerwiegende Zweifel ausgeräumt werden kann.

4

Einträge im Mutterpass oder eine auf wenige Tage beschränkte "biologische" Empfängniszeit sind für sich genommen ungeeignet, schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft zu begründen.

5

Nichtabstammung ist nur dann dargetan, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein anderer Mann als Vater in Betracht kommt (vgl. §1600b I BGB).

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 1600d Abs. 3 BGB§ 1600d Abs. 2 BGB§ 1600b Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Düren, 21 F 216/05

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 23.6.2005 (21 F 216/05) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde (§ 127 II ZPO) gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe mit Recht mangels Erfolgsaussicht der Klage - wie auch schon für die vorangegangene Klage in der Sache 21 F 152/04 - verweigert.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers geht das Gesetz (§ 1600d III BGB) von einer gesetzlichen Empfängniszeit vom 300. bis 181. Tage vor der Geburt aus.

5

Wenn innerhalb dieser Frist ein Geschlechtsverkehr - wie hier - eingeräumt wird, gilt die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600d II BGB. Diese Vermutung kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft glaubhaft gemacht werden.

6

Ein derartig schwerwiegender Zweifel wird nicht dadurch begründet, dass in einer auf wenige Tage begrenzten Empfängniszeit (hier 24./25.6.1983) kein Geschlechtsverkehr infolge eine Krankenhausaufenthalts des Klägers stattfinden konnte und auch dadurch nicht, dass erst Juli 2003 ein Mutterpass mit dem Datum der letzten Regel (10.6.1983) aufgefunden wurde. Der Kläger kann die gesetzliche Empfängniszeit nicht durch eine "biologische" Empfängniszeit ersetzen, denn die Eintragungen im Mütterpass müssen nicht richtig sein, denn sie beruhen auf bloßen Erinnerungen der Mutter. Es kommt außerdem vor, dass eine Blutung noch stattfand, obwohl bereits eine Schwangerschaft bestand oder eine Blutung nicht mehr stattfand, als noch keine Schwangerschaft bestand.

7

Die gesetzliche Empfängniszeit ist deshalb so lang, weil alle Eventualitäten des Empfangs eines Kindes und auch Übertragungen und Frühgeburten dabei berücksichtigt sind.

8

Wenn innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, kann eine Nichtabstammung von dem anfechtenden Mann daher nur dargetan werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein anderer Mann als Vater in Betracht kommt. Solche Umstände hat der Kläger aber nicht vorgetragen

9

(§ 1600b I BGB).

10

Prozesskostenhilfe ist daher mit Recht verweigert worden.