Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, der die Erinnerung gegen die Entscheidung zur Prozeßkostenhilfe betraf. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für zulässig und hob den angefochtenen Beschluss auf, weil das Amtsgericht die objektiven Voraussetzungen (Erfolgsaussicht der Klage) nicht geprüft hatte. Die Antragstellerin wies zwischenzeitlich die persönlichen Voraussetzungen nach §§114,115 ZPO nach. Das Verfahren wurde gemäß §575 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Amtsgerichts-Beschluss aufgehoben und Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe ist nach §127 ZPO zulässig und kann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.
Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe sind die persönlichen Voraussetzungen nach §§114,115 ZPO zu prüfen; insoweit sind Einkommens- und Bedarfsnachweise zu berücksichtigen.
Die objektiven Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe, insbesondere die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, obliegen der Prüfung durch die Vorinstanz; unterbleibt diese Prüfung, ist die Entscheidung aufzuheben.
Die Beschwerdeinstanz kann nach §575 ZPO die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 27 F 294/94(PKH) Ast.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.12.1994 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 25.11.1994 - 27 F 294/94 (PKH) Ast. - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, § 127 ZPO. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die Antragstellerin hat inzwischen dargetan, daß die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die sich nunmehr nach neuem Recht richtet, gemäß §§ 114, 115 ZPO gegeben sind. Die Antragstellerin bezieht nur ein Nettoeinkommen von 753,75 DM gemäß Gehaltsabrechnung 1/95. Daneben erhält sie für sich und ihr Kind aus erster Ehe Sozialhilfe entsprechend dem Bescheid des Landratsamts ... vom 9.2.1995. Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Senat kommt allerdings nicht in Betracht, da das Amtsgericht bisher die objektiven Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe (Erfolgsaussicht der Klage) bisher nicht geprüft hat.
Die Entscheidung hierüber war dem Amtsgericht vorzubehalten; § 575 ZPO.