Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach Zugewinnausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhielt PKH für ein Scheidungsverfahren; nach Auszahlung eines Zugewinnausgleichs hob das Amtsgericht die PKH auf und ordnete Kostenerstattung an. Die Antragstellerin rügte dies; das OLG bestätigt die Aufhebung, weil sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (§120 Abs.4 ZPO) durch Auszahlung und Erwerbseinkünfte verbessert haben. Eine behauptete Zweckbindung des Geldes zur Baufinanzierung blieb nicht ausreichend belegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Zuflusses eines Zugewinnausgleichs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO liegt vor, wenn nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe einschlägige Zuflüsse (z. B. Zugewinnausgleich) oder Erwerbseinkünfte eintreten, die die Leistungsfähigkeit für Prozesskosten erhöhen.
Zuflüsse größeren Kapitals nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe berechtigen zur Aufhebung der Bewilligung und zur Anordnung der Kostentragung, sofern nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass der Betrag rechtlich oder tatsächlich zweckgebunden zur Erhaltung schützenswerten Wohneigentums notwendig war.
Die bloße Belastung des Wohneigentums durch langfristige Darlehen und die Fortzahlung regelmäßiger Raten rechtfertigt nicht ohne weiteres die Verwendung eines nachträglich zugeflossenen größeren Betrags zur Sondertilgung anstelle der Begleichung von Prozesskosten.
Fehlt es an substantiierten Darlegungen und Belegen zur Zweckbindung oder zur notwendigen Verwendung der Mittel, ist die Behauptung der Schutzbedürftigkeit nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (als Rechtsprechungsmaßstab) nicht ausreichend, die Aufhebung der PKH zu verhindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl, 12 F 166/00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 20. Februar 2004 - 12 F 166/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Juni 2000 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen für ein Scheidungsverbundverfahren bewilligt worden. In diesem Verfahren hat sich der Antragsgegner durch Vergleich vom 12. September 2000 verpflichtet, zum Ausgleichs des Zugewinns 30.000,00 DM an die Antragstellerin zu zahlen. Im Herbst 2003 erfolgte die Auszahlung des Betrages. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem es ab Ende 2001 in regelmäßigen Abständen nachgefragt hatte, ob der Betrag gezahlt worden sei. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Antragstellerin müsse das ihr zugeflossene Kapital, soweit es über den Schonbetrag von 2.500,00 EUR hinausgehe, zur Begleichung der Prozesskosten verwenden.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie habe nach der Scheidung in Eigenleistung und mit Unterstützung ihrer Eltern einen Anbau an das elterliche Haus errichtet, in dem sie mit den drei minderjährigen Kindern aus der geschiedenen Ehe lebe. Die Kosten für den Anbau hätten sich auf rund 155.000,00 DM belaufen, welche durch einen Kredit der Kreissparkasse L. über 75.000,00 DM und einen weiteren Kredit ihrer Eltern über 80.000,00 DM aufgebracht worden seien. Das letztgenannte Darlehen habe sie nach Erhalt der Vergleichssumme in Höhe von 15.000,00 EUR zurückgeführt, im Übrigen würden beide Kredite mit jeweils monatlich rund 200,00 EUR bedient. Das entspreche der Miete, die sie ansonsten für eine gleichwertige Wohnung aufbringen müsste. Sie sei so zu behandeln wie jeder andere Antragsteller in einem Prozesskostenhilfeverfahren, der über eine belastete Immobilie verfüge und entsprechende Kreditraten aufbringen müsse.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors die angefochtene Entscheidung durch Beschluss vom 5. Mai 2004 dahingehend abgeändert, dass die Prozesskostenhilfebewilligung wiederhergestellt und die Zahlung sämtlicher bereits fälliger Kosten angeordnet worden ist. Im Übrigen hat es der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 24. Mai 2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat als Kollegialgericht zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. In der durch den Beschluss vom 5. Mai 2004 geänderten Fassung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 120 Abs. 4 ZPO hat sich für die Antragstellerin einerseits dadurch ergeben, dass sie nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung - Erwerbseinkünfte erzielt, zum anderen durch die Auszahlung des titulierten Zugewinnausgleichsbetrages. Letzteres hat das Amtsgericht zu Recht zum Anlass genommen, der Antragstellerin die Zahlung aller fälligen Kosten aufzuerlegen.
Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar kann eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von 120 Abs. 4 ZPO trotz Zufluss eines Zugewinnausgleichsbetrages zu verneinen sein, wenn der ausgezahlte Betrag dazu verwendet wird, einem Teil der Familie in wirtschaftlich vernünftiger Weise nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Wohneigentum zu verschaffen (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rdn. 338 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin den an sie ausgezahlten Betrag tatsächlich zum Erwerb von Wohneigentum benötigt hat:
1. Das diesbezügliche Vorbringen ist einerseits widersprüchlich und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So ist in der aktualisierten Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2. Februar 2004 zwar der Kredit bei der Kreisparkasse aufgeführt, nicht jedoch das in der Beschwerdebegründung behauptete weitere Darlehen, das die Antragstellerin bei ihren Eltern aufgenommen haben will. Zu Letzterem fehlt - anders als im Bezug auf den Kreissparkassenkredit - auch jeglicher Beleg. Die Antragstellerin hat zudem in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, das Grundstück für den Anbau von ihren Eltern geschenkt erhalten zu haben. Angesichts dieses Umstands ist es bei dem angegebenen Gesamtwert des Anbaus von 75.000,00 EUR, in dem der Wert des geschenkten Grundstücks enthalten ist, durchaus denkbar, dass die Baukosten im Wesentlichen mit dem Darlehen der Kreissparkasse bestritten werden konnten. Höhere Baukosten sind zumindest nicht belegt, es fehlen überhaupt jedwede Unterlagen über die angefallenen Kosten.
2. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Selbst wenn die Antragstellerin tatsächlich ein weiteres Darlehen zur Baufinanzierung bei ihren Eltern aufgenommen haben sollte, ist jedenfalls nicht dargetan, warum hierauf über die regelmäßigen Zins- und Tilgungsraten hinaus eine Sonderzahlung in der behaupteten Höhe vorgenommen werden musste. Die Antragstellerin beruft sich nur darauf, sie sei so zu behandeln wie jeder andere Antragsteller in einem Prozesskostenhilfeverfahren, der wie sie über eine belastete Immobilie verfüge und regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen habe. Das wird der Antragstellerin indes gar nicht verwehrt. Es geht vielmehr darum, ob ein ihr - lange nach dem Erwerb des Wohneigentums - zugeflossener größerer Kapitalbetrag ohne weiteres zu einer Sondertilgung auf ein Baufinanzierungsdarlehen verwendet werden durfte, auch wenn dafür eine rechtliche Notwendigkeit nicht bestand. Dies ist zu verneinen. Schulden, die langfristig zu tilgen sind, darf eine Partei nicht vorzeitig zurückführen, vielmehr muss sie mit vorhandenem Kapital die Prozesskosten bezahlen (Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, Rdn. 72 a.E. zu § 115; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 489).
Wie der Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt hat, war der Antragstellerin aufgrund der regelmäßigen Anfragen des Gerichts nach der Auszahlung des Zugewinnausgleichsbetrages bekannt, dass ihre Inanspruchnahme für die Prozesskosten in Betracht kam. Sie hätte deshalb die Verwendung des Betrages zurückstellen müssen, bis für sie Klarheit über die Höhe der aufzubringenden Kosten bestand. Wenn sie ungeachtet dessen anderweitig über das Kapital verfügt hat, muss sie sich im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO so behandeln lassen, als sei der Geldbetrag noch vorhanden.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.