Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts, die Möglichkeit zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht zu nutzen. Zentral war die Frage der Anfechtbarkeit einer solchen Entscheidung und die Prüfungsbefugnis des Oberlandesgerichts. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss mangels jeglicher Begründung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da ohne Begründung eine Prüfung auf Ermessensfehler nicht möglich ist.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur neuen Entscheidung über den Einstellungsantrag an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Familiensachen unterliegt, entsprechend §§ 769, 719, 707 Abs. 2 ZPO, der Anfechtung nur bei Ermessensausübungsmängeln oder sonstiger greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
Gegen eine solche Entscheidung ist die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde nach § 569 ZPO zulässig; §§ 793, 769 ZPO sind entsprechend anzuwenden.
Fehlt eine jegliche Begründung für die Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung, ist eine Überprüfung der Ermessensausübung durch das Gericht nicht möglich und rechtfertigt daher die Aufhebung der Entscheidung.
Ist eine aufhebende Entscheidung geboten, ist an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen; dieses entscheidet auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 152/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 26.06.2002 (19 F 152/02), durch den von der Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch gemacht wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Einstellungsantrag an das Amtsgericht Euskirchen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Gründe
Soweit das Familiengericht im Zusammenhang mit der Terminsverfügung vom 26.06.2002 bestimmt hat: " Von der Möglichkeit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung wird kein Gebrauch gemacht" und die Zustellung an den Kläger angeordnet hat, sieht der Senat dies als einen den Einstellungsantrag des Klägers ablehnenden Beschluss an.
Gegen diesen ist die form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde nach § 569 ZPO sowie in entsprechender Anwendung von §§ 793, 769 ZPO zulässig und auch in der Sache mit der Maßgabe begründet, dass der Beschluss aufzuheben und Zurück zu verweisen ist.
Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die in entsprechender Anwendung von § 769 ZPO auch bei Abänderungsklagen möglich sind (vgl.Thomas/Putzo, ZPO,24. Aufl. § 769 Rn. 2, Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rn. 1 m.w.N.), sind gem. §§ 769, 719, 707 Abs. 2 ZPO nach der einhelligen Auffassung aller Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.1999 NJW-RR 2001, 647 m.w.N.) und der ganz überwiegenden sonstigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei OLG Düsseldorf OLGReport 1999, 277 und Thomas-Putzo, 24. Aufl. § 769 ZPO Rn. 18 ff.) nur anfechtbar, wenn sie auf Ermessensausübungsmängeln beruhen oder sonst eine greifbare Gesetzeswidrigkeit anzunehmen ist.
Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält im Streitfall keine auch nur kurze Begründung für die Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung. Bei dieser Sachlage ist für den Senat nicht nachprüfbar, ob eine Ermessensausübung des Amtsgerichts stattgefunden hat und ob sie die Grenzen der Ermessensausübung einhält (vgl. Senatsbeschluss v. 11.11.1999 NJW-RR 2001, 647 m.w.N.). Der abweichenden Auffassung (Thomas/Putzo, a.a.O., § 769 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl., § 769 Rn. 6), dass eine fehlende Begründung die Anfechtung nicht eröffne, vermag der Senat nicht zu folgen, da bei völlig fehlender Begründung eine Überprüfung auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen nicht möglich ist.
Thiesmeyer