Zurückverweisung: Aufhebung der PKH nur nach §124 ZPO möglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht, die sowohl mit einer verspäteten Erklärung als auch alternativ mit einer angeblichen Vermögensverbesserung begründet wurde. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und verweist zurück. Eine Aufhebung kann nur auf die in §124 ZPO genannten Gründe gestützt werden; eine Vermögensverbesserung rechtfertigt allenfalls eine Änderung nach §120 Abs.4 ZPO. Das Amtsgericht hat nun §124 Nr.2 ZPO zu prüfen und sein Ermessen gegebenenfalls auszuüben.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist ausschließlich auf die in §124 ZPO genannten Aufhebungsgründe zu stützen; eine alleinige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt keine Aufhebung.
Eine zwischenzeitliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse kann allenfalls eine Änderung der PKH nach §120 Abs.4 ZPO (z.B. Anordnung von Zahlungen aus dem Vermögen) rechtfertigen, nicht jedoch die Aufhebung der Bewilligung.
Erfolgt die Erfüllung einer Auflage (z. B. Vorlageerklärung) verspätet, hat das Gericht unter Berücksichtigung seines Ermessens zu prüfen, ob ein Aufhebungsgrund nach §124 ZPO vorliegt.
Ob künftige, noch nicht zugeflossene Zahlungen (z. B. Erlös aus einem Hausverkauf) bereits als gegenwärtige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu werten sind, hängt davon ab, ob die Partei zur Überbrückung Kredite aufnehmen kann und dies zumutbar ist; dabei sind Kreditkosten und der Nachteil einer späteren Anordnung gegeneinander abzuwägen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 50 F 345/97
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 02.06.1998 (50 F 435/97) wird der Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen.
Gründe
1)
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die der Klägerin bewilligte Prozeßkostenhilfe aufgehoben und die Aufhebungsentscheidung auf §§ 124 Nr.2, 120 IV 2 ZPO gestützt, da die Partei die angeforderte Erklärung über den Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht fristgerecht abgegeben habe.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde darauf gestützt, diese Erklärung sei in Wahrheit rechtzeitig abgegeben worden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Erklärung rechtzeitig abgegeben worden sei, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin inzwischen verbessert hätten. Sie habe demnächst einen Erlös von 30.000 DM aus dem Verkauf des gemeinschaftlichen Hauses zu erwarten.
Die Klägerin erklärt, dieser Betrag werde ihr erst in einigen Monaten zufließen und erst dann sei sie in der Lage daraus Prozeßkosten nachzuzahlen.
2)
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe kann nur auf die Gründe nach § 124 ZPO gestützt werden, nicht alternativ darauf, daß inzwischen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Eine solche Verbesserung rechtfertigt nur eine Änderung der erlassenen PKH-Entscheidung gem. § 120 IV ZPO, nicht aber eine Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe (OLG Koblenz Rpfleger 1996, 206; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543; vgl. Büttner Rpfleger 1997, 347 (349) m.w.N.). Demzufolge durfte das Amtsgericht nicht offenlassen, ob die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 124 Nr.2 ZPO erfüllt waren.
Das Amtsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen nach § 124 Nr.2 ZPO erfüllt sind und es wird insoweit auch sein Ermessen ausüben müssen, wenn die Auflage verspätet erfüllt worden ist (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 220).
Falls danach eine Aufhebung ausscheidet, kann es den angefochtenen Beschluß nur dahin abändern, daß nunmehr Zahlungen aus dem Vermögen zu erfolgen haben (OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543). Dabei wird zu prüfen sein, ob eine in einigen Monaten zu erwartende Zahlung aus einer Veräußerung eines gemeinschaftlichen Hauses sich schon gegenwärtig als Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt, die die Anordnung von Zahlungen aus dem Vermögen rechtfertigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin mit Rücksicht auf den zu erwartenden Hauserlös einen Kredit aufnehmen könnte und daher schon jetzt als vermögend anzusehen wäre (Vgl. Johannsen/Henrich/Thalmann, 3. Aufl. (1998), § 115 ZPO, Rn. 64; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen (1997), Rn. 148 m.w.N.). Dazu bedarf es aber einer Feststellung dazu, daß unter den konkreten Verhältnissen der Klägerin eine Kreditgewährung für die Übergangszeit in Betracht kommt und zumutbar ist. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung sind auch die zusätzlichen Kosten der Kreditinanspruchnahme im Verhältnis zum Nachteil einer erst in einigen Monaten erfolgenden Anordnung der Zahlung aus dem dann erhaltenen Vermögen abzuwägen.