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Oberlandesgericht Köln·14 WF 106/00·06.09.2000

Zurückverweisung wegen unbestimmter Einmalzahlungsfestsetzung in PKH-Bescheid

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhielt Prozesskostenhilfe mit der Auflage einer unbestimmt befristeten Einmalzahlung aus dem Vermögen. Das OLG Köln hob den Beschluss auf und verwies zurück, weil die Höhe der Einmalzahlung nicht ziffernmäßig bestimmt war. Das Gericht muß die konkrete Summe und die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes prüfen oder PKH ohne Raten gewähren und später nach §120 IV ZPO ändern.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Einmalzahlungen aus dem Vermögen in der Bewilligungsentscheidung ziffernmäßig anzugeben; §§115 II, 120 I ZPO sind entsprechend zu beachten.

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Eine Anordnung einer Einmalzahlung ohne Angabe des konkreten Zeitpunkts (zunächst) ist unzulässig; sind Mittel noch nicht vorhanden, ist zunächst PKH ohne Vermögenseinsatz zu gewähren und gegebenenfalls nach §120 IV ZPO zu ändern.

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Das Gericht hat überschlägig zu prüfen, ob die angeordnete Einmalzahlung die voraussichtlichen Prozeßkosten erreicht und ob die Voraussetzungen des §114 ZPO (Teilzahlung oder Raten) noch vorliegen.

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Bei festgelegtem Vermögen (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung) ist die Zumutbarkeit eines vorzeitigen Einsatzes unter Berücksichtigung von Rückkaufsverlusten, Dauer der Auseinandersetzung mit Mitberechtigten und sonstigen Nachteilen im Einzelfall zu prüfen.

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Wer sich auf die Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes beruft, muß diese Darlegung konkretisieren und substantiieren, damit das Gericht die Zumutbarkeit verlässlich beurteilen kann.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 120 Abs. 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 120 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 14 F 85/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 2.8.2000 (14 F 85/00 Gü) wird dieser Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Folgesache Zugewinnausgleich, mit der sie die Zahlung von 67.668,80 DM und die Zustimmung zur hälftigen Aufteilung eines Bausparvertrages verlangt, bewilligt und dabei im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt, daß eine "einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe der Kosten zunächst bis zum 31.12.2000" geleistet werden soll.

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Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin sich gegen die Festsetzung von Zahlungen gewandt, da die Höhe des zu zahlenden Betrages nicht genannt werde und weil das vorhandene Vermögen (1/2-Eigentum am Haus, Bausparvertrag und Lebensversicherung) nicht zumutbar verwertbar sei.

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In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht weiter ausgeführt, daß Rückkaufverluste bei Bausparvertrag und Lebensversicherung hingenommen werden müßten und die Bestimmung "zunächst bis zum 31.12.2000" bedeute, daß der Zeitpunkt der Zahlung verschoben werden könne, wenn bis zum 31.12.2000 hinreichende Mittel nicht zur Verfügung stünden.

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II.

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Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Gem. §§ 115 II, 120 I ZPO setzt das Gericht aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Schon aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich, daß die Partei mit der PKH-Entscheidung erfahren muß, in welcher konkreten Höhe sie einmalige Leistungen oder laufende Monatsraten zu erbringen hat. Nur dann kann sie beurteilen, ob das Gericht ihre Vermögensverhältnisse richtig ermittelt hat und ob ggf. ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung Aussicht auf Erfolg hat. Richtig ist zwar, daß bei der Festsetzung von aus dem Vermögen zu zahlenden Raten kein Endzeitpunkt der Ratenzahlung festgesetzt werden kann, weil das Gesetz eine Begrenzung auf 48 Monatsraten (§ 115 I 3 ZPO) bzw. bei Kostendeckung (§ 120 III 3 ZPO) vorsieht. Dennoch weiß der Antragsteller bei dieser Sachlage, welche Beträge er monatlich aufzubringen hat und kann überprüfen, ob die Festlegung dem nach dem Gesetz einsatzpflichtigen Einkommen bzw. Vermögen entspricht. Da das Gesetz bei Einmalzahlungen aus dem Vermögen (naturgemäß) keine zeitliche Begrenzung kennt, muß bei der Anordnung von Einmalzahlungen der einzusetzende Betrag ziffernmäßig angegeben werden (ebenso Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. (2000) Rn. 285 "anzugeben ist der Betrag und das Datum der Fälligkeit"; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl. (1999), § 120 Rn. 10), damit z.B. die Einhaltung der Vermögensschongrenzen überprüft werden kann. Das Gericht muß dabei überschlägig prüfen, ob die Einmalzahlung die Höhe der voraussichtlichen Prozeßkosten erreicht, denn die Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung sind nicht gegeben, wenn die Partei Einmalzahlungen in Höhe der Prozeßkosten sofort oder alsbald aufbringen kann, denn dann fehlt es an der Voraussetzung des § 114 ZPO, daß die Partei die Kosten nur zum Teil (oder in Raten) aufbringen kann. Auch daraus ergibt sich, daß die sofortige oder alsbaldige Einmalzahlung unter den voraussichtlichen Kosten der Prozeßführung liegen muß.

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Nach Auffassung des Senats ist es auch nicht möglich, eine Einmalzahlung zu bestimmen, deren Zeitpunkt aber offenzulassen ("zunächst"), weil noch nicht sicher ist, wann hinreichende Mittel zur Verfügung stehen. Sind hinreichende Mittel noch nicht vorhanden und steht der genaue Zeitpunkt, wann sie vorhanden sein werden, noch nicht fest, muß zunächst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt werden und es kann eine Änderung der PKH-Entscheidung gem. § 120 IV ZPO erfolgen, sobald die erforderlichen Mittel vorhanden sind bzw. der Zeitpunkt ihres Vorhandenseins zuverlässig feststeht (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. (1999) Rn. 352, 387 ff.). Insoweit kann der Partei im PKH-Bewilligungsbeschluß schon eine entsprechende Erklärungsauflage gemacht werden und es können auch Wiedervorlagefristen für Nachfragen notiert werden. Wenn der Zeitpunkt der Vermögenseinsatzmöglichkeit schon feststeht, und es erforderlich ist, den Zeitraum bis dahin durch eine Prozeßkostenhilfebewilligung zu überbrücken, kann der Zeitpunkt und die Höhe der Zahlung auch gem. § 120 I S.2 ZPO sofort festgesetzt werden (OLG Koblenz FamRZ 1996, 43).

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Das Amtsgericht wird bei der Festsetzung einer bestimmten Summe weiter zu prüfen haben, in welchem Umfang das Einkommen schon jetzt einsatzfähig ist. Bei Vermögen, das im Rahmen von Bausparverträgen oder Lebensversicherungen festgelegt ist, kommt es darauf an, ob der Einsatz schon jetzt zumutbar ist. Das kann von der Höhe des Vermögens selbst, von der Höhe der eintretenden Verluste bei vorzeitiger Auszahlung oder von der Dauer der notwendigen Auseinandersetzung mit Mitberechtigten abhängen. Wer Prozeßkostenhilfe begehrt und sich auf die Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes beruft, muß konkret darlegen, welche Nachteile er durch den gegenwärtigen Einsatz erleidet oder warum das Vermögen derzeit nicht einsetzbar ist. Nach Auffassung des Senats kann nicht generell gesagt werden, daß "Verwertungsverluste" in Kauf genommen werden müssen, sondern es muß im Einzelfall die Zumutbarkeit nach deren Höhe geprüft werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 321, 327; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, 2. Aufl. (2000) Rn. 139, 149 - in Einzelheiten wird die Zumutbarkeit unterschiedlich beurteilt).