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Oberlandesgericht Köln·14 W 4/00·19.04.2000

Beschwerde gegen Androhung von Ordnungsmitteln wegen Unterlassung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss, der ihm die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft wegen Verletzung von Unterlassungspflichten auferlegt. Zentrale Fragen betreffen die Zulässigkeit des Antrags, das Rechtsschutzbedürfnis angesichts einer Vertragsstrafe und die Bestimmtheit des Titels. Das OLG hält die Antragsänderung für zulässig, bestätigt die Vereinbarkeit von Vertragsstrafe und § 890 ZPO ohne klaren Verzicht und sieht die Angaben im Vergleich als hinreichend bestimmt an; die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Androhung von Ordnungsmitteln als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Antragsänderung zulasten oder zulasten des Schuldners ist grundsätzlich zulässig; ein zunächst auf Festsetzung gerichteter Antrag kann als Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels ausgelegt oder durch Änderung dahin gehend berichtigt werden.

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Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe schließt die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO nicht aus; ein Verzicht auf die Geltendmachung vollarbeitender Zwangsmaßnahmen bedarf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung.

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Für die Vollstreckung genügt, dass Vergleich und Antrag in ihrem Zusammenhang hinreichend bestimmend angeben, welche konkreten Äußerungen oder Handlungen zu unterlassen sind; beschreibende Begriffe wie "allgemein und pauschal" sind nicht notwendigerweise ausfüllungsbedürftig.

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Die Androhung oder Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt keinen gesonderten weiteren vollstreckungsfähigen Titel voraus, soweit der zugrunde liegende Vergleich die Unterlassungspflicht und die zu sichernden Umstände erkennbar und durchsetzbar benennt.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 890 Abs. 2 ZPO§ 890 Abs. 1 ZPO§ 140 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 410/98

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 17.02.2000 (9 O 410/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist in der Sache nicht begründet.

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Der Schuldner wendet sich ohne Erfolg gegen den im Tenor genannten Beschluss des Landgerichts Bonn, durch den ihm ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM hilfsweise Ordnungshaft angedroht worden ist, dies im Hinblick auf die Unterlassungspflicht bezüglich bestimmter im Beschluss aufgeführter Äußerungen.

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Soweit die Beschwerde damit begründet wird, der Gläubiger habe keinen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO - Androhung eines Ordnungsmittels - gestellt, sondern einen solchen nach § 890 Abs. 1 ZPO - Verurteilung zu einem Ordnungsmittel -, greift dies nicht. Zwar trifft es zu, dass der Antrag des Gläubigers vom 16.02.1999 (180 GA) zunächst auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gerichtet war. Mit Schriftsatz vom 08.03.1999 (199 GA) ist dieser Antrag indessen dahingehend korrigiert worden, dass lediglich die Androhung von Ordnungsmitteln beantragt wird. Gegen die Zulassung einer solchen Antragsänderung bestehen entgegen der Auffassung des Schuldners keinerlei Bedenken. Der Änderung hätte es nicht einmal bedurft, da ein Gläubigerantrag auf Festsetzung eines - wie hier - bisher noch nicht angedrohten Ordnungsmittels gemäß § 140 BGB umzudeuten ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 890 RZ 120 m. w. N.).

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Der Antrag vom 08.03.1999 ist auch nicht, wie der Schuldner meint, unverständlich. Nicht nachvollziehbar wird er erst durch die nur teilweise Wiedergabe in der Beschwerdebegründung, in der die Worte fehlen "dem Beklagten/Vollstreckungsschuldner wird ...". Soweit der Schuldner den Antrag für unbegründet hält, weil die Androhung des Ordnungsmittels "wegen" Verstoßes gegen Unterlassungspflichten beantragt ist, hat das Landgericht in zulässiger Auslegung des Antrages die Formulierung dahingehend abgeändert, dass es die Androhung "für den Fall des Verstoßes" ausgesprochen hat.

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Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner auch auf ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers. Zutreffend ist zwar, dass der dem Antrag zu Grunde liegende Vergleich bereits eine Strafbewehrung enthält, nämlich die Verpflichtung des Schuldners, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000,00 DM zu zahlen, und zwar an den "Weißen Ring". Dieser als Vertragsstrafe einzuordnenden Sanktion steht nach herrschender Meinung die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO nicht entgegen. Es handelt sich um nicht miteinander vergleichbare Sanktionen. Bei § 890 ZPO geht es um die Sicherung eines gerichtlichen Gebots oder Verbots, bei der Vertragsstrafe, die erst in einem zusätzlichen Verfahren einklagbar ist, um eine Sanktion mangels Vertragserfüllung. In der Vereinbarung einer solchen Strafe liegt nicht ohne weiteres ein Verzicht auf den Vollstreckungsausspruch nach § 890 ZPO, der aufgrund des bereits erwirkten Titels erlangt werden kann. Ein Verzicht müsste vielmehr klar vereinbart worden sein, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 890 RZ 7 m. w. N., u. a. BGH NJW 1998, 1138).

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Schließlich scheitert die Vollstreckung bzw. hier zunächst nur die Androhung von Ordnungsmitteln auch nicht etwa daran, dass kein vollstreckungsfähiger Titel vorläge. Der Schuldner begründet dies ohne Erfolg damit, dass ihm "die allgemeine und pauschale Äußerung gegenüber Einzelfirmenvertretern" verboten sei und dass offen sei, was "allgemein und pauschal" sei. Auch dieser Teil des Gläubigerantrages und des zu Grunde liegenden Vergleichs ist von dem Schuldner indessen unvollständig, d. h. aus seinem Zusammenhang gerissen, wiedergegeben. Denn sowohl im Vergleich als auch im gleichlautenden Androhungsantrag ist in den beiden nachfolgenden Absätzen genau angegeben, welche Äußerungen der Schuldner zu unterlassen hat. Die Worte "allgemein und pauschal" charakterisieren lediglich diese Äußerungen, sind aber nicht etwa ausfüllungsbedürftig durch das Vollstreckungsorgan.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 600,00 DM