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Oberlandesgericht Köln·14 W 2/97·27.07.1997

Beschwerde gegen Gegenstandswertfestsetzung für Räumungsvollstreckung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rügten die Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Räumungsvollstreckung. Streitpunkt war, ob nach §57 Abs.2 BRAGO oder nach §16 Abs.2 GKG (Jahresmietwert) zu bemessen sei. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Wertbemessung nach dem Jahresmietwert, da die BRAGO-Änderung keine Anhebung des Streitwerts bezweckte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für Räumungsvollstreckung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert für die Räumungsvollstreckung bemisst sich in der Regel nach dem Jahresmietwert; § 16 Abs. 2 GKG ist hierfür maßgeblich.

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Die in das BRAGO aufgenommene Formulierung in § 57 Abs. 2 BRAGO, wonach sich der Gegenstandswert bei Herausgabe nach dem Wert der Sache bestimmt, bezweckt nicht die Anhebung des Streitwerts bei Räumungsvollstreckungen gegenüber der bisherigen Bemessung nach § 16 Abs. 2 GKG.

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Bei der Gegenstandswertbemessung im Vollstreckungsverfahren sind die Wertbemessungsgrundsätze des Erkenntnisverfahrens anzuwenden, sofern der Gesetzgeber keine abweichende Bestimmung klar erkennen lässt.

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Eine Beschwerde nach § 9 Abs. 2 BRAGO ist unbegründet, wenn die Vorinstanz den Gegenstandswert sachgerecht nach den maßgeblichen Wertbemessungsgrundsätzen festsetzt.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 2 BRAGO§ 57 Abs. 2 BRAGO§ 16 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 82 O 122/95

Tenor

Die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4.6.1997 - 82 O 122/95 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte ist unbegründet.

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Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die Räumungsvollstreckung zu Recht auf den Jahresmietwert festgesetzt.

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Allerdings wurde durch das Kostenänderungsgesetz 1994 in

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§ 57 Abs. 2 BRAGO die Formulierung aufgenommen, daß sich der Gegenstandswert einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe einer Sache nach deren Wert bestimmt. Damit war aber nicht beabsichtigt, eine Erhöhung des Streitwerts für die Räumungsvollstreckung gegenüber der bisher allgemein angewandten Wertbemessung nach § 16 Abs. 2 GKG herbeizuführen.Vielmehr wollte der Gesetzgeber nur die für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen bis dahin in verschiedenen Gesetzen befindlichen Vorschriften in § 57 BRAGO zusammenfassen

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(sh. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6962 Seite 105).

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Daß eine Änderung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage in dem Sinne, wie die Beschwerdeführer meinen, nämlich der Anhebung des Streitwerts auf den Wert der zu räumenden Gebäudeteile, nicht gewollt war, ergab auch eine Rückfrage des Senats im Bundesministerium der Justiz. Dieses teilte mit, daß dort sogar eine entsprechende Klarstellung des § 57 Abs. 2 BRAGO vorbereitet und dem Parlament im Oktober dieses Jahres zugeleitet werde.

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Da eine Abweichung vom im Erkenntnisverfahren nach § 16 Abs. 2 GKG zu bemessenden Streitwert für das Vollstreckungsverfahren erkennbar nicht gewollt war, wird in der Rechtsprechung zunehmend § 16 Abs. 2 GKG auf die Räumungsvollstreckung angewandt ( vgl. OLG Düsseldorf Anw. Bl. 1996, 647, mit weiteren Nachweisen; Eicken/Madert. Die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts im Jahr 1995 NJW 1996, 1651). Schließlich hat sogar die Bundesrechtsanwaltkammer im Hinblick auf die zu erwartende Korrektur des § 57 Abs. 2 GKG bereits Anfang 1996 der Anwaltschaft empfohlen, in Räumungsvollstreckungsverfahren den Gegenstandswert nach § 16 Abs. 2 GKG zu bestimmen ( sh. Bericht der BRAK-Arbeitsgruppe Gebührenrecht in BRAK-Mitt. 2/1997, S.68).