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Oberlandesgericht Köln·14 UF 9/22·19.05.2022

Berichtigung des Verfahrenskostenhilfe-Beschlusses: Ratenfreie VKH und Beiordnung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senatsbeschluss vom 16.05.2022 über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Ziffer 2 berichtigt. Dadurch wird dem Kindesvater für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Die Berichtigung stellt eine klare Korrektur des Kostenentscheids dar. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ausgang: Senatsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt; ratenfreie VKH mit Beiordnung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche Entscheidung kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn der Fehler ohne weitere aufwändige Feststellungen erkennbar ist.

2

Verfahrenskostenhilfe kann für ein Rechtsbehelfverfahren ratenfrei gewährt werden; sie umfasst, soweit erforderlich, auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann Teil der Kostenbewilligung sein und ist Gegenstand der kostenrechtlichen Entscheidung, die gegebenenfalls berichtigungsfähig ist.

4

Ein Senatsbeschluss kann mit der Maßgabe ergehen, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung zu verankern.

Vorinstanzen

Amtsgericht Leverkusen, 32 F 167/20

Tenor

Der am 16.05.2022 erlassene Senatsbeschluss über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Ziffer 2. dahingehend berichtigt, dass dem Kindesvater für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt wird.

Rechtsmittelbelehrung

2

Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.