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Oberlandesgericht Köln·14 UF 78/02·16.10.2002

Berufung gegen Auskunftsanspruch über Einkommen abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen ein Teilurteil ein, das ihn zur Auskunft über sein Einkommen seit dem 01.01.1998 verurteilte. Streitgegenstand waren internationale Zuständigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis angesichts eines in der Türkei anhängigen Scheidungsverfahrens. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte den Auskunftsanspruch nach Art.18 EGBGB, §1361 Abs.4, §1605 BGB; die Berufung war unbegründet.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Teilurteil zur Auskunft über Einkommen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch über die ehelichen Einkünfte zur Vorbereitung der Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann nach Art.18 EGBGB in Verbindung mit §1361 Abs.4, §1605 BGB geltend gemacht werden, wenn deutsches Recht anwendbar ist.

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Die internationale Zuständigkeit deutscher Familiengerichte bleibt auch bei im Ausland anhängiger Ehesache bestehen; andere Familiensachen können nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln (z.B. §621 ZPO) in Deutschland betrieben werden.

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Die bloße anderweitige Rechtshängigkeit eines Unterhaltsverfahrens im Ausland schließt eine Anspruchsverfolgung in Deutschland nicht aus, sofern es sich um nicht identische Streitgegenstände handelt.

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Die mögliche Rechtskraft einer ausländischen vorläufigen Unterhaltsentscheidung und ihre Anerkennung nach §328 ZPO können das Rechtsschutzbedürfnis beeinflussen; dies bedarf jedoch nicht zwingend einer Entscheidung im Auskunftsverfahren.

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Die Erwerbsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person hindert den Auskunftsanspruch nicht per se, da der Bedarf nach den ehelichen Verhältnissen erst nach Aufklärung des einkommensprägenden Verhaltens des Verpflichteten zu beurteilen ist.

Relevante Normen
§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 621 Abs. 2, 3 ZPO§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 1361 BGB§ 328 ZPO§ Art. 18 EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 27 F 321/01

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 22.März 2002 (27 F 321/01) - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen, durch das der Beklagte zur Auskunft über sein Einkommen seit dem 01.01.1998 verurteilt worden ist.

  1. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts und der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Teilurteil Bezug genommen, durch das der Beklagte zur Auskunft über sein Einkommen seit dem 01.01.1998 verurteilt worden ist.
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Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das Familiengericht Bergisch Gladbach sei für die getroffene Entscheidung im Hinblick auf das in der Türkei anhängige Scheidungsverfahren der Parteien, in dem auch über den Trennungsunterhalt entschieden worden sei, international nicht zuständig. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung des Auskunftsanspruchs, weil der Trennungsunterhaltsanspruch, dessen Vorbereitung die Auskunft diene, wegen anderweitiger Rechtshängigkeit vor dem angerufenen Gericht nicht erfolgreich weiter verfolgt werden könne. Er sei nicht bereit, einer etwaigen Rücknahme des im Scheidungsverfahren in der Türkei geltend gemachten Antrages auf Zahlung von Unterhalt die erforderliche Zustimmung zu erteilen.

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Des weiteren meint er, die Klägerin habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargelegt, da sie seit Mitte 2001 die 2 Kinder nicht mehr versorge und deshalb selbst arbeiten könne.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, der in der Türkei im letzten Termin des Scheidungsverfahrens zugesprochene Ehegattenunterhalt von 50.000.000 TL (= ca. 30 DM monatlich) sei lediglich eine vorläufige Maßnahme für die Zeit des Scheidungsverfahrens. Es handele sich nicht um die Titulierung von Trennungsunterhalt.

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Wegen aller Einzelheiten des wechselseitigen Vortrages wird auf die Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Die Berufung ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig aber unbegründet.

  1. Die Berufung ist nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig aber unbegründet.
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Der vom Familiengericht im angefochtenen Teilurteil zuerkannte Auskunftsanspruch ist in zulässiger Weise geltend gemacht worden und begründet.

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Der Senat hält die Überlegungen des Beklagten zur internationalen Unzuständigkeit nicht für richtig. Diese gehen von der unzutreffenden Prämisse aus, dass über Trennungsunterhalt - nach deutschem Recht - im Ehescheidungsverbundverfahrens zu entscheiden sei. Dies trifft nicht zu. Vielmehr handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, für das nach § 621 Abs. 2, 3 ZPO das deutsche Gericht zuständig wäre, bei dem eine Ehesache anhängig ist. Bei einer - wie hier - im Ausland anhängigen Ehesache können andere Familiensachen nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln - hier mit dem Anknüpfungspunkt des Wohnsitzes des Beklagten in B. G. - betrieben werden (vgl. Zöller-Philippi, 23. Aufl., § 621 Rn. 76, 83). Anderweitige Anhängigkeit des geltend gemachten Anspruchs führt nicht zur (internationalen) Unzuständigkeit. Es kommt nur die Unzulässigkeit der Klage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Betracht.

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Da das Familiengericht aber zutreffend feststellt, dass der Auskunftsanspruch, über den es entschieden hat, und der vor dem türkischen Gericht verhandelte Unterhaltsanspruch unterschiedliche Streitgegenstände sind, scheidet hier Unzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit aus und wird auch mit der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht.

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Der Senat teilt auch die Auffassung des Familiengerichts, dass vorliegend nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Klägerin vor deutschen Gerichten und nach deutschem Recht keinen Unterhaltsanspruch geltend machen könne, der bereits in der Türkei rechtshängig sei.

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Denn der in Betracht kommende Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und der vom türkischen Gericht zuerkannte Unterhalt sind kein identischer Streitgegenstand. Der im türkischen Scheidungsverfahren zuerkannte Unterhalt gilt nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang - also auch bei Klageabweisung -, wie unbestritten von der Klägerseite vorgetragen wird, während Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB für die Trennungszeit unabhängig von der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Schon allein wegen dieses Unterschiedes ist derzeit die Geltendmachung des Trennungsunterhalts nicht ausgeschlossen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für den vorbereitenden Auskunftsanspruch nicht zu versagen ist. Auf eine nähere Prüfung des vom Beklagten bezweifelten Klägervortrages, dass die vom türkischen Gericht getroffene Entscheidung über den Unterhalt als vorläufige Maßnahme keiner Rechtskraft fähig sei und deshalb einer Geltendmachung von Trennungsunterhalt im ordentlichen Klageverfahren nicht entgegenstehe, kommt es deshalb nicht an.

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Außerdem stellt sich, falls die türkische Entscheidung der Rechtskraft fähig sein sollte, die Frage einer Anerkennung nach § 328 ZPO, da nur dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. All dies muss aber nach Auffassung des Senats nicht bereits im Rahmen des vorliegenden Auskunftsantrages entschieden werden. Allein im Hinblick auf die mögliche Relevanz der Auskunft kann man vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen.

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Zutreffend hat das Familiengericht den Auskunftsanspruch nach Art. 18 EGBGB, § 1361 Abs. 4, § 1605 BGB zuerkannt. Deutsches Recht ist hier nach Art. 18 EGBGB im Hinblick auf den vom Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellten gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Deutschland anwendbar. Da der Auskunftsanspruch jedenfalls auch der Vorbereitung der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs für diese Zeit des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland dient, bedarf die Frage, ob dieser gewöhnliche Aufenthalt inzwischen durch längere Abwesenheit aufgegeben worden ist, im Zusammenhang mit der Prüfung des Auskunftsanspruchs keiner weiteren Untersuchung.

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Auch soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin könne ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken, steht dies einem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Denn die Höhe des Bedarfs der Klägerin nach den ehelichen Verhältnissen wird maßgeblich durch die Einkünfte des Beklagten bestimmt und kann deshalb erst nach Aufklärung des eheprägenden Einkommens mit Hilfe der Auskunft beurteilt werden.

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Die vom Beklagten beantragte Zulassung der Revision hält der Senat nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht für angezeigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Berufungswert: 300 EUR