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Oberlandesgericht Köln·14 UF 66/97·20.03.1997

Beschwerde gegen Aufhebung der Wohnungszuweisung nach §1361b BGB stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Aufhebung einer einstweiligen Wohnungszuweisung durch das Amtsgericht. Zentral war, ob die Aufhebung von Amts wegen erfolgen durfte und ob die Wohnung als Ehewohnung im Sinne des §1361b BGB anzusehen ist. Das OLG hebt den AG-Beschluss auf und entscheidet, dass Aufhebungen nach HausratVO grundsätzlich antragsabhängig sind. Die Ehewohnung bemisst sich nach gemeinsamer Nutzung, nicht nach Miet- oder Eigentümerverhältnissen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Aufhebung der einstweiligen Wohnungszuweisung und Zurückweisung des Antrags im isolierten Hausratsverfahren stattgegeben; Aufhebung von Amts wegen für unzulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahren nach der Hausratverordnung (§ 1 I HausratVO) finden nur auf Antrag statt; eine Aufhebung einer auf Antrag erlassenen einstweiligen Wohnungszuweisung darf nicht von Amts wegen erfolgen.

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Die Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung nach der HausratVO setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraus; aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des FGG folgt keine amtswegige Aufhebungspflicht.

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Ob eine Wohnung Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB ist, richtet sich danach, ob die Ehegatten die Wohnung gemeinsam bewohnen oder bewohnt haben; auf Eigentümer- oder Mietverhältnisse kommt es nicht an.

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Gegen die Zurückweisung eines Antrags im isolierten Hausratsverfahren ist die Beschwerde nach §§ 621e ZPO, § 14 HausratVO zulässig; gegen die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung im isolierten Wohnungszuweisungsverfahren steht die einfache Beschwerde gemäß § 19 FGG offen.

Relevante Normen
§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO§ 1361b BGB§ 13 Abs. IV HausratVO§ 621e ZPO§ 14 HausratVO§ 19 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 32 F 27/97

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.1.1997 ( 32 F 27/97) aufgehoben. Es verbleibt bei Ziff. 1) und 2) des Beschlusses vom 30.1.1997 (32 F 27/97). Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Amtsgericht vorbehalten.

Gründe

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I.

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Die Parteien sind Eheleute. Einen Scheidungsantrag der Antragstellerin hat ihr Anwalt mit Schreiben vom 11.12.1996 zurückgenommen.

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Auf Antrag der antragstellenden Ehefrau vom 30. 1. 1997, die schwere körperliche Angriffe des Antragsgegners gegen sie und die Kinder vortrug, hat das Amtsgericht am gleichen Tage eine einstweilige Anordung dahin erlassen, daß der Antragstellerin die eheliche Wohnung zur Alleinbenutzung zugewiesen und der Antragsgegner zur Räumung bis 26.2.1997 veurteilt wurde und ihm das Betreten der Wohnung nach Räumung verboten wurde. Das Amtsgericht hat diese Entscheidung auf §§ 621 I Nr.7 ZPO, 1361 b BGB und 13 IV HausratVO gestützt.

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Mit Schreiben vom 30.1.1997 legte die Antragstellerin "sofortige Beschwerde" bzw. "Widerspruch" dagegen ein, daß der Ehemann erst bis zum 26.2.1997 die Wohnung zu verlassen habe. Sie trug nochmals Gewalttätigkeiten vor und erklärte, daß der Antragsgegner nur als Untermieter in der Ehewohnung wohne und keinen Mietvertrag habe, nur sie sei Wohnungsmieterin.

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Durch den angefochtenen Beschluß vom 31.1.1997 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung aufgehoben und den Antrag auf Wohnungszuweisung zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, daß die Antragstellerin in ihrer Beschwerde vom 30.1.1997 selbst vortrage, ihr Ehemann sei nur Untermieter. Dann aber handele es sich nicht um eine Ehewohung, so daß eine Regelungsbefugnis des Familiengerichts nach der Hausratverordnung nicht gegeben sei.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die insbesondere rügt, daß eine Aufhebung des Beschlusses nicht beantragt gewesen sei.

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Das Amtsgericht hat sich in einem Schreiben vom 5.2.1997 auf den Standpunkt gestellt, es könne auch von amtswegen tätig werden, wenn - wie hier - nachträglich bekannt werde, daß eine notwendige Verfahrensvoraussetzung (hier: Ehewohnung) nicht gegeben sei.

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II.

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1)

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Gegen die Zurückweisung des Antrags im isolierten Hausratsverfahren ist die Beschwerde gem.§§ 621 e ZPO, 14 Hausrat VO zulässig.

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Gegen die Aufhebung der einstweiligen Anordnung im isolierten Wohungszuweisungsverfahren ist gem. § 19 FGG die einfache Beschwerde der zulässige Rechtsbehelf. Die Überlegungen, die dafür sprechen, die einstweilige Anordnung selbst mangels anderweitiger Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens für anfechtbar zu halten (OLG Rostock FamRZ 1995, 558 m.w.N.; Rolland-Brudermüller, 3. Aufl., § 1361b Rn. 38 m.w.N.), sprechen auch dafür, die Aufhebung einer erfolgten Wohnungszuweisung durch einstweilige Anordnung für anfechtbar zu halten.

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2)

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Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet, da die einstweilige Anordnung nicht ohne Antrag einer Partei aufgehoben werden durfte und der Antrag im isolierten Hausratsverfahren nicht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zurückgewiesen werden durfte.

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Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß die Antragstellerin nicht etwa selbst die Aufhebung beantragt hat, denn sie wollte eine Verschärfung der Entscheidung, nicht aber ihre Aufhebung erreichen.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Aufhebung nicht von amtswegen erfolgen. Ein Verfahren nach der HausratVO findet nach § 1 I HausratVO nur "auf Antrag" statt. Auch für die Abänderung solcher Entscheidungen gem. § 17 HausratVO bedarf es daher des Antrags (Palandt/Diederichsen, 56. Aufl., § 17 HausratVO Rn. 2; RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 17 HauratVO Rn. 12; Münchener-Kommentar/Müller-Gindullis, § 17 HausratVO Rn. 7; Johannsen/Henrich/Voelskow, 2. Aufl., § 17 HausratVO Rn.2; Schwab/Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., I Rn. 690; a. M. Soergel/Heintzmann, 12. Aufl., § 17 HauratVO, Rn. 6; Keidel/Kuntze/Amelung, 12. Aufl., § 18 FGG, Rn. 49). Das Erfordernis eines Antrags ergibt sich der Sache nach daraus, daß die Frage der Fortdauer der "schweren Härte" im Sinne des § 1361b BGB ihrer Natur nach von subjektiven Einschätzungen der Beteiligten abhängt und es insbesondere für die Aufhebung solcher Entscheidungen darauf ankommt, ob der der Wohnung verwiesene Ehegatte überhaupt noch ein Interesse an der Rückkehr hat. Die Besonderheiten des Wohnungszuweisungsverfahrens erlauben daher nicht den Schluß, daß aus dem Amtsermittlungsprinzip im FGG-Verfahren folge, daß eine Entscheidung auch ohne Antrag aufgehoben werden könne.

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3)

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Über den Antrag im isolierten Hausratsverfahren ist noch zu entscheiden. Der Senat vermag die Auffassung des Amtsgerichts, im Streitfall fehle es an einer "Ehewohung", nicht zu teilen. Dafür, ob eine Wohung als Ehewohnung im Sinne des § 1361b BGB anzusehen ist, kommt es nicht darauf an, welcher der Ehegatten Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. Maßgebend ist allein, daß die Ehegatten die Wohnung als Eheleute gemeinsam bewohnen oder bewohnt haben (Rolland-Brudermüller, a.a.O., § 1361b BGB, Rn.12). Daran kann im Streitfall kein Zweifel bestehen, denn die Antragstellerin hält - kurz nach Rücknahme ihres Scheidungantrags - die Fortdauer der gemeinsamen Nutzung wiederum wegen der Gewalttätigkeiten des Antragsgegners für untragbar.

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Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gem. § 8 GKG nicht erhoben.

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Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Amtsgericht vorzubehalten.

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Beschwerdewert: 2000, - DM.