Kindeswohlgefährdung: Teilentzug Sorge und befristete Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4)
KI-Zusammenfassung
Die Kindeseltern wandten sich mit Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Teilentzug von Sorgerechtsbereichen und die Unterbringung ihres Säuglings in einer Pflegefamilie. Das OLG bejahte eine gegenwärtige, nachhaltige Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und bestätigte den Entzug u.a. für Gesundheitsfürsorge sowie Antragstellungen nach SGB VIII/IX/XII. Den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hielt es jedoch derzeit nicht für erforderlich und ersetzte ihn durch eine bis 18.06.2025 befristete Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, um noch mögliche Hilfen (Eltern-Kind-Einrichtung, § 19 SGB VIII) auszuschöpfen. Zudem hob es den Entzug von Vermögenssorge und Umgangsbestimmungsrecht mangels entsprechender Gefährdungsvoraussetzungen auf.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen, stattdessen befristete Verbleibensanordnung; Vermögens- und Umgangsbestimmungsrecht aufgehoben, im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßnahmen nach § 1666 BGB setzen eine konkrete gegenwärtige Gefahr voraus, bei der bei weiterer Entwicklung erhebliche Schädigungen des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und die Eltern die Gefahr nicht abwenden können oder wollen.
Der Umfang eines Sorgerechtsentzugs hat sich strikt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren; es sind vorrangig helfende und unterstützende Maßnahmen in den Blick zu nehmen, sofern sie in absehbarer Zeit verfügbar und geeignet sind.
Ist die Gefährdung des Kindeswohls maßgeblich dadurch geprägt, dass eine Rückführung aus der Pflegefamilie zur Unzeit droht, kann eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das mildere, gleich geeignete Mittel sein.
Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kann zur Perspektivklärung und zur Ausschöpfung öffentlicher Hilfen befristet werden, wenn noch nicht zuverlässig ausgeschlossen ist, dass Hilfen (z.B. Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII) die Gefährdung beseitigen können.
Der Entzug der Vermögenssorge setzt das Vorhandensein eines kindlichen Vermögens und eine darauf bezogene Gefährdung voraus; fehlt es hieran, ist die Maßnahme nicht gerechtfertigt.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22.02.2023
(155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insge-
samt neu gefasst:
1. Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F.
O., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen
Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII,
SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von
Pflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behör-
denangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungs-
pflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin
Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.
2. Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am
05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefa-
milie verbleibt.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche
Kosten nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.
III. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgen-
den: Kindesvater) sind die seit dem 29.07.2021 miteinander verheirateten Eltern des
verfahrensbetroffenen Kindes F. O., geboren am 05.10.2022. Sie haben ein weiteres
gemeinsames Kind, N., geboren am 05.04.2021, und die Beteiligte zu 1. ist Mutter der
am 29.08.2011 geborenen M. C.. Die Kindesmutter hat einen Intelligenzquotient von 63
und damit eine leichte Intelligenzminderung, die bei M. ebenfalls diagnostiziert wurde.
Die Kindesmutter ist dem Jugendamt der Stadt Erftstadt seit der Geburt von M. im
Jahr 2011 bekannt, da die Familie im Rahmen des Projektes „Kinderzukunft NRW“ als
sogenannte Risikofamilie eingestuft wurde. Das Jugendamt der Stadt Erftstadt schilderte
die Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter in vorangegangenen Verfahren M. betreffend
während der gesamten Zeit als schwankend, so dass wiederholt Gefährdungseinschätzungen
im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung und Auflagen im Rahmen eines sogenannten
"Schutzplanes" erforderlich waren und durch die SPFH engmaschig kontrolliert werden mussten.
Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren (Amtsgericht Brühl 32 F
98/14, 32 F 127/19, 32 F 196/20) und einer teilweisen Sorgerechtsentziehung. Nach
der Geburt von N. wurde seitens des Jugendamtes der Stadt L. ein Clearing durch die Kinder-
und Jugendhilfe OW. mit einem Wochenumfang von zehn Fachstunden durchgeführt, was nach
dem Clearingbericht vom 28.06.2021 recht positiv ausfiel.
Nachdem M. Mitte Juni 2021 von Übergriffen des Beteiligten zu 2. berichtet hatte, kam es zu
einer Vorstellung bei der behandelnden Kinderärztin und einem Aufenthalt der Kindesmutter
mit M. und N. in der Kinderklinik Y.-straße in H. vom 17.06.2021 bis zum 22.06.2021, die eine
weitere Exploration durch die Kinderschutzambulanz des Krankenhauses G. empfahl
(vgl. den Entlassungsbrief des Kinderkrankenhauses Y.-straße vom
22.06.2021, Bl. 16 ff. d.A. 155 F 109/21 AG Kerpen).
Im Zeitraum 28.06.2021 bis 05.07.2021 wurden M. und N. in der Ärztlichen
Kinderschutzambulanz R. e.V. (P. G.) allgemein- und spezifisch-psychodiagnostisch untersucht.
Ausweislich des Abschlussberichts vom
13.07.2021 (Bl. 1 ff. d.A. 155 F 115/21 AG Kerpen) lag das Körpergewicht von N.
bei der notfallmäßigen Aufnahme auf der mit der Kinderschutzambulanz
kooperierenden Kinderstation des P.s G. am 28.06.2021
unterhalb der dritten Perzentile (dies obwohl N. – der Kinderärztin Frau K.
zufolge – bereits am 04.05.2021 im Rahmen der U3-Untersuchung unzufrieden gewirkt
und „ausgehungert“ ausgesehen habe; der Kindesmutter sei empfohlen worden, dem
Säugling zusätzlich zur Stillnahrung alle 3 Stunden eine Flasche zu geben). N.
zeigte sich dem Abschlussbericht zufolge in der Klinik als extrem bedürfnisarmes Kind,
das außergewöhnlich häufig schlief oder ruhig bzw. still dalag und wiederholt über
Stunden keinerlei Bedürfnisse – wie Hunger – bekundete. Er zeigte keinerlei
Interaktion und reagierte visuell auf keine Reize außer hellem Licht, was nach neuro-
pädiatrischer Einschätzung mutmaßlich auf unzureichende gezielte interaktionelle
bzw. reziproke oder feinfühlige Stimulation durch die Kindesmutter oder eine andere
Betreuungsperson zurückzuführen war. N. trug zeitweise verschmutzte Kleidung
und wirkte deutlich ungepflegt. Auch bei M. wurde eine deutliche stimulative,
körperliche und emotionale Vernachlässigung festgestellt. Neben einer
Intelligenzminderung, einer schweren Sprachentwicklungsstörung, einer Sehstörung
und einer motorischen Koordinationsstörung fiel auf, dass M. um vier Nummern zu
große Schuhe trug sowie psychisch belastet und unruhig wirkte. Nach der fachlichen
Einschätzung im vorgenannten Abschlussbericht ergaben sich deutliche
Einschränkungen der Kindesmutter in ihrer Erziehungs-, Bindungs- und
Versorgungsfähigkeit, auch vor dem Hintergrund ihrer leichten Intelligenzminderung
(IQ 63). Danach schien die Kindesmutter insgesamt nicht ausreichend in der Lage,
sich emotional mitschwingend und angemessen auf ihre Kinder einlassen zu können.
Sie wurde in der Beziehung sowie in der Interaktion mit ihren Kindern als durchgehend
emotional sehr abgeflacht sowie insgesamt ideenlos wahrgenommen. Das
Problemeinsichtsvermögen der Kindesmutter wirkte insgesamt deutlich eingeschränkt.
Sie präsentierte keine Motivation bzw. schien nicht in der Lage, einen Hilfebedarf zu
erkennen, sondern präsentierte durchgehend eine deutliche Schuldzuweisung nach
außen gerichtet. Eigenreflektorische Ansätze ergab die durchgeführte Exploration
nicht. Angesichts der aufgezeigten Defizite der Kindesmutter sei ein nachhaltiger
Schaden von N. mit einer für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren
hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Abschlussbericht kam weiter zu
dem Ergebnis, dass die langfristigen Auswirkungen der festgestellten
Vernachlässigung auf das sich entwickelnde, unreife Gehirn bei gleichzeitiger
Angewiesenheit des Kindes N. auf die Erfüllung seiner Grundbedürfnisse als
besonders gravierend zu bewerten seien; sie würden sich mit ziemlicher Sicherheit bei
unverändertem Geschehensablauf weiter manifestieren und mit hoher
Wahrscheinlichkeit verstärken mit dem Ergebnis, dass es bei N. zu bleibenden
Schäden in der geistigen Entwicklung, wie dem irreversiblen Verlust des
Entwicklungspotentials mit kognitiven Einbußen und zur Einschränkung der sozial-
emotionalen Entwicklung kommen werde. Bei dem Beteiligten zu 2. liegt nach
Einschätzung der Kinderschutzambulanz G. eine deutliche Impuls-
kontrollstörung bei hoher Affektlabilität vor. Diese Erwägungen mündeten in der
Empfehlung der Ärztlichen Kinderschutzambulanz, die Kindesmutter gemeinsam mit
N. in einer auf Mütter mit kognitiven Einschränkungen spezialisierten Mutter- und-
Kind-Einrichtung aufzunehmen, sowie M. in einer Heilpädagogischen Einrichtung
unterzubringen. Die Kindesmutter war damit nicht einverstanden und lehnte
insbesondere die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung rigoros ab. Daraufhin
wurden beide Kinder am 05.07.2021 vom Jugendamt der Stadt G. im Rahmen
der Krisenintervention in Obhut genommen.
In den Verfahren 155 F 109/21 und 155 F 110/21 wurde der Kindesmutter bzw. den
Kindeseltern mit den Beschlüssen vom 22.07.2021 im Wege der einstweiligen
Anordnung (weitere) Teile des Sorgerechts entzogen. Die in dem das Sorgerecht von
N. betreffenden Verfahren 155 F 110/21 seitens der Kindesmutter eingelegte
Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22.10.2021 seitens des Oberlandesgerichts
H. (Az.: II-14 UF 141/21) zurückgewiesen. Zeitgleich wurde das Haupt-
sacheverfahren 155 F 115/21 von Amts wegen eingeleitet und ein Gutachten
eingeholt. Die Sachverständige T. S. (Diplom-Psychologin,
Psychologische Psychotherapeutin, Forensisch-psychologische Sachverständige)
kam in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 folgenden Ergebnissen:
Die Kindesmutter weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art ihrer
Beziehungsgestaltung sei durch eine abhängige Persönlichkeitsstruktur geprägt.
Sie zeige keine erzieherischen Kompetenzen. Insbesondere zeige sie
Einschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung,
Ernährung und Pflege der Kinder. Es gelinge ihr nicht, einfache Strukturen zu
entwickeln und aufrechtzuerhalten. Selbst mit intensiver Begleitung durch das
Helfersystem zeige sich eine Unterversorgung Kinder (N. und M.). Die
Kindesmutter habe weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und
Liebe, im Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und
Kommunikationsfähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit. Sie zeige sich
wenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und
kindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Sie habe sich in der Vergangenheit
unter dem Druck der Situation gebeugt. Jetzt entscheide sie sich für ihren Mann,
auch wenn dies die Entscheidung gegen ihre Kinder bedeutet.
Der Kindesvater weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art seiner
Beziehungsgestaltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations-
und Kontaktgestaltung geprägt. Der Kindesvater zeige ebenfalls keine
erzieherischen Kompetenzen. Er zeige sich ebenfalls wenig kooperativ, mit dem
Helfersystem zusammenzuarbeiten und kindeswohldienliche Entschlüsse
zutreffen. Störungsbedingt unterstelle er allen Hilfen eine „böse“ Absicht und
kritisiere die Leistung der Helfer. Sein Handeln sei so sehr durch die Befriedigung
der eigenen frühkindlichen unterversorgten Bedürfnisse geleitet, dass er sich
nicht kritisch reflektieren könne, das Helfersystem nicht unterstützend für seinen
Sohn nutzen und Strukturen nicht einhalten könne. Der Kindesvater nehme
öffentliche Hilfen nur unter dem Druck von außen an. Er suche Beratung weder
selbstständig noch eigenmotiviert auf. Er sehe keine eigene Problematik und
sehe als erziehungskompetenter und fürsorglicher Vater keine Notwendigkeit,
öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Er verhalte sich stellenweise aggressiv
und grenzüberschreitend gegenüber Personen der öffentlichen Hilfe. Die Arbeit
des Helfersystems werde massiv abgewertet und das Wohlwollen des
Vorgehens infrage gestellt.
Der Unterbringung von M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des
Stiefvaters bzw. Kindesvaters würde das Kindeswohl gefährden, da ihr
Erziehungsverhalten hochgradig schädigend sei, die Kinder in ihren
Bedürfnissen nicht wahrgenommen und maßlos übergangen würden. Die Kinder
würden täglich in der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse missachtet.
Die Kindeseltern zeigten keine Störungseinsicht und seien nicht
veränderungsbereit. Das Ausmaß der Erziehungsunfähigkeit der Kindeseltern sei
so hoch, bei gleichzeitig fehlender Einsicht und Kooperationsverhalten, dass
ambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend seien. Das psychische
Störungsverhalten der Kindeseltern sei nur bei hoher Behandlungsmotivation
langfristig zu regulieren. Die Prognose für eine Psychotherapie sei aufgrund der
kognitiven Defekte der Kindeseltern zusätzlich belastet.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 15.07.2022 (155 F
115/21) wurde der Kindesmutter im Hinblick auf M. über die bereits mit Beschluss
des Amtsgerichts Brühl vom 08.08.2019 (Az.: 32 F 127/19) entzogenen Teilbereiche
der elterlichen Sorge, nämlich das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung
gemäß §§ 27ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung
schulischer Angelegenheiten, hinaus die elterliche Sorge in den weiteren
Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Hilfen nach
dem SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur Regelung
sämtlicher Behördenangelegenheiten sowie das Recht zur Regelung des Umgangs
entzogen und auf das Jugendamt Erftstadt als Ergänzungspfleger übertragen; im
Hinblick auf N. wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen
Aufenthaltsbestimmungsrecht,
Schulangelegenheiten, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach
§ 27ff. SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur
Gesundheitsfürsorge, Kindergarten- und Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten
sowie das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auf das Jugendamt L. als
Ergänzungspfleger übertragen. Beide Kinder befinden sich zwischenzeitlich in Pflegefamilien.
Zwischen M. und ihrer Mutter sowie dem Halbbruder finden ebenso begleitete
Umgangskontakte statt wie zwischen N. und seinen Eltern.
In dem dem hiesigen Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren
155 F 120/22 teilte das Jugendamt L. unter dem 09.09.2022 mit, dass die Kindesmutter erneut
schwanger und der errechnete Geburtstermin der 19.10.2022 sei. Um den Bedarf der Eltern zur
Sicherstellung des Kindeswohls des noch ungeborenen Kindes festzustellen, sei den Eltern ein
stationäres, zeitlich begrenztes Clearing angeboten worden, die Eltern hätten jedoch
keine Einsichts- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb das unstreitig als Mutter-Kind-
Einrichtung konzipierte Haus Q. in V. eine Aufnahme abgelehnt habe. Eine weitere Vorstellung
erfolgte dann zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen
Anordnungsverfahren in einer Eltern-Kind-Einrichtung der Diakonie E.. Nach Schluss der mündlichen
Verhandlung teilte das Jugendamt mit, dass die Einrichtung der Diakonie E. die Aufnahme der
Eltern mit der Begründung abgelehnt habe, dass u.a. in dem Gespräch nur eine geringe
Mitwirkungsbereitschaft der Eltern deutlich geworden sei und diese ihren Hilfebedarf nicht
zu empfinden schienen; auch eine weitere Einrichtung, die D. A., habe dem Jugendamt
eine Absage erteilt. In der Kürze der Zeit bis zur Geburt sei ein Platz in einer stationären
Einrichtung auch nicht mehr zu finden. Dem Antrag des Jugendamtes L. entsprechend wurde
den Kindeseltern mit Beschluss vom 29.09.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung die
elterliche Sorge für das damals noch ungeborene Kind in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung,
Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und insoweit
Ergänzungspflegschaft durch Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom
08.03.2023 (14 UF 17/23) als unzulässig verworfen.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht dem Jugendamt mit
Ladungsverfügung vom 30.09.2022 aufgegeben, den Kindeseltern ein Hilfsangebot
nach § 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Mutter-Vater-Kind-
Einrichtung vorzuschlagen, in welcher diese sich vorstellen können, bzw. darzulegen,
dass sämtliche diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
F. wurde am 05.10.2022 geboren und unmittelbar nach der Geburt in einer
Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Bei dem Säugling zeigten sich in der
Folgezeit körperliche Auffälligkeiten, diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus,
eine verzögerte visuelle Entwicklung und eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine
Schädelverformung; außerdem berichteten sowohl die Krankengymnastin von F.
als auch die Pflegemutter, dass F. „krampfe“. Die Ursache für die Auffälligkeiten
konnte trotz umfangreicher Diagnostik nicht gefunden werden. F. erhielt
wöchentlich Krankengymnastik und soll schnellstmöglich an das Frühförderzentrum
angebunden werden. Die zeitintensiven therapeutischen Maßnahmen waren
ausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 insofern
erfolgreich, als die anfänglich starken Auffälligkeiten bei F. jetzt kaum noch
auftreten.
Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben drei Besuchskontakte
zwischen F. und den Kindeseltern stattgefunden, wobei jedenfalls die Initiative
zum ersten Kontakt vom Mitarbeiter des Jugendamtes ausging und sämtliche
diesbezüglichen Absprachen zwischen Herrn I., der im Rahmen des betreuten
Wohnens für die Kindesmutter tätig ist, und dem Jugendamt getroffen wurden.
Die Kindeseltern haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihnen bisher
keine geeignete Einrichtung seitens des Jugendamtes angeboten worden sei, da es
sich ihrer Meinung nach nicht um Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen handele; in eine
reine Mutter-Kind-Einrichtung wolle die Kindesmutter nicht. Sie selber hätten zwei
Einrichtungen gefunden, die Interesse an einer Aufnahme bekundet hätten: der D.
A. in Z. habe aber mit Hinweis auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens aus
dem Verfahren 155 F 115/21 abgelehnt – laut Jugendamt mangels Plätzen –, zu
dem Mutter-Vater-Kind-Haus in KR. hat das Jugendamt unstreitig keinen Kontakt
aufgenommen.
Das Jugendamt hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass keine weiteren
Einrichtungen mehr zu suchen seien, da die Kindeseltern sowohl bei den vergangenen
Gesprächen in den Einrichtungen in V. und E. als auch durch ihr
weiteres Verhalten seit der letzten Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungs-
verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 gezeigt hätten, dass
von ihnen mangels eigenständiger Motivation und Problemeinsicht keine aktive
Beteiligung an einer solchen Maßnahme zu erwarten sei.
Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht vom 30.01.2023 ausgeführt, dass der
Erfolg in einem stationären Setting sich aus ihrer Sicht nicht abschließend beurteilen
lasse. Während des Aufenthaltes mit M. in einer Einrichtung habe die Kindesmutter
zwar ebenfalls keine Problemeinsicht gezeigt, sei aber in der Lage gewesen, Hilfe
anzunehmen. „Die vehemente externalisierende Haltung des Kindesvaters und die
hohe Suggestibilität der Kindesmutter im Hinblick auf den Einfluss durch Herrn O.,
stelle jedoch ein hohes Risiko dar, dass ein Verbleib in einer stationären Einrichtung
wenig Erfolg versprechend sein könnte.”
In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 wurden neben den Kindeseltern auch
der Vertreter des Jugendamtes L., die Verfahrensbeiständin und die Ergänzungspflegerin
ausführlich angehört. Das Amtsgericht hat sich von F. im Rahmen eines Anhörungstermins
am 06.02.2023 im Beisein der Verfahrensbeiständin einen persönlichen Eindruck verschafft.
Mit Beschluss vom 22.02.2023 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die mit einst-
weiliger Anordnung vom 29.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 erfolgte vorläufige
Entziehung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht,
Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem SGB VIII im Hauptsacheverfahren
bestehen bleibt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Kindeseltern die elterliche
Sorge für das verfahrensbetroffene Kind F. O., geboren am 05.10.2022, auch
in den Teilbereichen Antragstellung nach dem SGB IX und dem SGB XII einschließlich
der Beantragung von Pflegegeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behörden-
angelegenheiten, Vermögenssorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs ent-
zogen und auch insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige
Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht maßgeblich ausgeführt, dass den Kindeseltern
wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Sorgerecht für
die genannten Teilbereiche zu entziehen und insoweit gemäß § 1809 Abs. 1 BGB
Ergänzungspflegschaft anzuordnen war. Auf Grund des Gutachtens der
Sachverständigen S. vom 07.05.2022 in dem Verfahren 155 F 115/21
aber auch den in den vorangegangenen sowie dem hiesigen Verfahren getroffenen
Erkenntnissen und Feststellungen stehe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts
fest, dass die Kindeseltern nicht in der Lage seien, ein Kind angemessen zu versorgen,
zu betreuen und zu erziehen. Bei den beiden älteren Kindern M. und N. habe
sich in den Vorverfahren gezeigt, dass deren körperliches und seelisches Wohl auf
Grund des Verhaltens bzw. Unterlassens der Kindeseltern nicht nur nachhaltig
gefährdet war, sondern diese Gefahr hatte sich bereits in gravierenden seelischen
Beeinträchtigungen und Entwicklungsrückständen zum Zeitpunkt der Inobhutnahme
der beiden Kinder im Sommer 2021 manifestiert. Es sei weder vorgetragen noch
anderweitig ersichtlich, dass sich die Erziehungskompetenz der Eltern seit der
Erstattung des Gutachtens verbessert haben könnte. Auf Nachfrage in der mündlichen
Verhandlung vom 28.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 hätten die Eltern
angegeben, keine weitergehenden therapeutischen Maßnahmen oder Maßnahmen
zur Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit ergriffen zu haben.
Die Gefährdungslage für einen Säugling in der Obhut der Eltern sei nach Ausmaß und
Wahrscheinlichkeit auf Grund der vorhandenen Erkenntnisse derart groß, dass hier
eine Entziehung der elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen geboten sei.
Angesichts der Defizite der Kindesmutter und des Kindesvaters, wie sie sich bereits
bei den beiden Kindern M. und N. gezeigt haben, sei auch bei F. ein
nachhaltiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Der Teilentzug der elterlichen Sorge sei auch verhältnismäßig. Er sei geeignet, die
geschilderten Gefahren für das Wohl von F. abzuwenden. Er sei auch
erforderlich, weil mildere Mittel in Form von anderweitigen Maßnahmen der
Jugendhilfe ungeachtet der Frage, ob sie derzeit überhaupt zur Verfügung stehen
würden, nach Auffassung des Gerichtes nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf eine
nachhaltige Sicherung des Kindeswohles wären.
Ambulante Maßnahmen schieden vorliegend aus, da sich bereits nach der Geburt von
N. gezeigt habe, dass durch eine SPFH, die mit einer nicht unerheblichen
Stundenzahl in der Familie installiert war, die Misshandlungen von M. und das
Gesamtbild der Vernachlässigung beider Kinder nicht verhindert werden konnte.
In Betracht gekommen wäre als milderes Mittel allenfalls eine Aufnahme der Familie
in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung, in welcher diese stationär betreut werden und
Unterstützung rund-um-die-Uhr haben. Das Gutachten der Sachverständigen von dem
Berge aus dem Verfahren 155 F 115/21 treffe explizit lediglich eine Aussage im
Hinblick auf ambulant unterstützende Maßnahmen. Dennoch sei das Gericht auf
Grund der dortigen Ausführungen der Sachverständigen einerseits und dem
Gesamteindruck, den es von den Kindeseltern in den verschiedenen Verhandlungen
gewinnen konnte, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens
hinreichend davon überzeugt, dass auch eine stationäre Maßnahme die Eltern nicht
mittelfristig in die Lage versetzen könnte, eigenständig für F. zu sorgen. Die Sachverständige
habe neben den genannten massiven Erziehungsdefiziten der Eltern ebenso wie die
übrigen an den Verfahren beteiligten Fachkräfte eine nur sehr bedingt bestehende
Mitwirkungs-, Kooperations- und Problemeinsichtsbereitschaft festgestellt. Dieser Feststellung
könne sich das Gericht nur anschließen. Bereits das Verhalten der Kindeseltern in der mündlichen
Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren F. betreffend habe das Gericht in seinen
diesbezüglichen Zweifeln bestärkt, da zumindest der Kindesvater dort die Feststellungen der
Sachverständigen in dem Verfahren 155 F 115/21 sowie auch den unterernährten Zustand von
N. im Zeitpunkt der Inobhutnahme im Jahr 2021 weiterhin vollständig negiert und damit weder
eine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft gezeigt habe. Deutlich geworden sei in dem
Verfahren auch, dass die Kindeseltern bei der Vorstellung in den in Betracht kommenden
Einrichtungen E. und V. nicht vermitteln konnten, dass sie mitwirkungs- und veränderungsbereit
sind. Während das Gericht zunächst noch davon ausgegangen sei, dass sich dies möglicherweise
nach der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren
geändert haben könnte, im Rahmen derer die Kindeseltern sich bereit erklärt hätten, in eine
stationäre Einrichtung zu gehen und dort auch alles dafür zu tun, um nicht von ihrem Kind
getrennt zu werden, könne davon jedenfalls nach dem Verhalten der Kindeseltern seit
der Geburt von F. und in der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren
nicht mehr ausgegangen werden.
Die Kindeseltern hätten hier zum einen gezeigt, dass sie weiterhin weder in der Lage
noch bereit sind, ihre eigenen Interessen und ihr eigenes Befinden dem Wohl des Kindes unterzuordnen.
Sie hätten weder im Hinblick auf Umgangskontakte noch im Hinblick auf die Frage, unter welchen
Voraussetzungen und wie hier in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Ergänzungspflegerin
eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung gefunden werden könnte, selbständig Kontakt zu diesen
aufgenommen, um damit ihr echtes eigenes und nachhaltiges Interesse an einem intensiven Kontakt
zu F. und an einer Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes zu bekunden. Dies liege – anders als das
Gericht zunächst gedacht habe – nicht an fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, sondern – jedenfalls
in Bezug auf den Kindesvater – daran, dass er nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zu dem
zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes wollte. Dies war ihm offensichtlich wichtiger als ein Kontakt
zu seiner Tochter. Dieser Umstand gehe überein mit den Feststellungen der Sachverständigen in dem
vorangegangen Hauptsacheverfahren M. und N. betreffend, wo diese ausgeführt habe, dass eine
Zusammenarbeit der Kindeseltern mit den öffentlichen Hilfen immer nur widerwillig und auf Druck erfolgt sei
und – insoweit ist der hier zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes L. Herr NC. nur einer in einer
längeren Kette von vermeintlich nicht wohlgesonnenen Personen im Helfersystem – öffentliche Hilfen
von den Eltern bereits in der Vergangenheit als „böse“ oder „missgünstig“ in ihren Handlungsabsichten
gesehen wurden. Die Tatsache der fehlenden eigeninitiativen Kontaktaufnahme sowie der Umstand,
dass der Kindesvater nach eigenen Angaben erst geklärt haben wollte, ob F. zu ihnen zurück komme,
zeigte, dass die Eltern vorrangig ihren eigenen Bedürfnissen nachkommen und dabei die Bedürfnissen
des Kindes, für das ein enger Kontakt mit den leiblichen Eltern gerade für den Fall einer möglichen
Zusammenführung mit den Eltern wichtig wäre, nicht im Blick haben.
Zum anderen zeige sich auch im vorliegenden Verlauf entsprechend den bereits u. a. von der
Sachverständigen S. getroffenen Feststellungen, dass die Kindeseltern weiter weder bereit noch
in der Lage sind, sich selber in Frage zu stellen und ihren eigenen Anteil an dem bisherigem
Geschehen wahrzunehmen; stattdessen
werde die Schuld ausschließlich bei anderen gesucht. So habe der Kindesvater noch
in der mündlichen Verhandlung u. a. die Gerichts- und Umgangstermine für den Verlust
seiner Arbeitsstelle und das Gutachten dafür verantwortlich gemacht, dass er „auch
beruflich keinen Fuß mehr in die Tür setzen“ könne, wobei diese
Ursachenzuschreibung schon einem logischen Gedankengang nicht zugänglich sei.
Die Kindesmutter sei – auch auf mehrfache Nachfrage hin – nicht bereit, (zunächst)
alleine in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen und habe damit zum wiederholten
Male gezeigt, dass ihr die Beziehung zu ihrem Ehemann wichtiger sei als mit F.
zusammenzuleben, wie sie sich auch in der Vergangenheit wohlwissend, dass es zu
den in den Verfahren 155 F 109/21, 155 F 110/21, 155 F 115/21 geschilderten Über-
griffen durch den Beteiligten zu 2. auf M. und N. gekommen ist, für den Be-
teiligten zu 2. und gegen ein Zusammenleben mit M. und N. entschieden habe.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die seitens der Sachverständigen in
dem Verfahren 155 F 115/21 festgestellte störungsbedingt fehlende Veränderungs-
bereitschaft und die fehlende Problemeinsicht, die nach der Sachverständigen auch
bei hoher Behandlungsmotivation nur bedingt langfristig zu regulieren seien, auch im
vorliegenden Verfahren so massiv zutage getreten seien, dass auch der bloße
Versuch, dem Kindeswohl auf der einen und den Elternrechten auf der anderen Seite
dadurch Rechnung zu tragen, dass die drei gemeinsam in einer stationären
Einrichtung leben, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Gutachtens als nicht
erfolgsversprechend betrachtet werden könne und damit keine geeignete mildere
Maßnahme gegenüber der teilweisen Sorgerechtsentziehung darstelle.
Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.02.2023 zugestellten
Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern vom 20.03.2023, beim
Amtsgericht eingegangen am gleichen Tag, mit der sie geltend machen, der
angefochtene Beschluss trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
hinreichend Rechnung. Die staatlichen Stellen hätten entgegen dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2014, Az: 1 BvR 2882/13, noch nicht alle
Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu
vermeiden.
Der Senat hat Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes einge-
holt. Auf die Berichte der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 (Bl. 156 f. eAkte) und
des Jugendamtes vom 05.06.2023 (Bl. 160 ff. eAkte) wird verwiesen.
Im Termin vom 15.06.2023 hat der Senat die Beteiligten, insbesondere die Kindesel-
tern, die Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin und das Jugendamt persön-
lich angehört sowie sich in Gegenwart der Verfahrensbeiständin einen persönlichen
Eindruck von F. verschafft.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat in dem teno-
rierten Umfang Erfolg.
1. a. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder
seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in
der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
aa. Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der
besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht.
Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und
Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3
GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382/391 Rn. 29).
bb. Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates
haben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1
GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die
notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die
Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2
Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2
S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des
Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179;
zuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris). Kinder
bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen
Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund
aufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris
und vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, FamRZ 2022, 99).
cc. Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des
§§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen
Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erzie-
hungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz
und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt
des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet,
ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung
des Kindes sicherzustellen.
dd. Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung
des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht
gewillt oder in der Lage sind (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB
408/18, FamRZ 2019, 598). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem
solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine
erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichen-
der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB
149/16, FamRZ 2017, 212). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen
Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind
aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen
oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art.
Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung
ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl.
BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2014 - 1 BvR
1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein
solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geis-
tigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Die Annahme einer nach-
haltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes
eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraus-
sehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, juris und vom
9.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.).
ee. Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der
Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig
von einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR
1807/20 –, FamRZ 2023, 49). Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefähr-
dung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der
Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu er-
wartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des
Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der
Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung
geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage
sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl.
BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss
vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104).
ff. Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der
Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 BGB ausdrücklich
geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art
und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern
und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die
anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet,
erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein.
Bei der Frage der Geeignetheit einer Maßnahme sind u.a. auch sind die negativen
Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu
berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung
der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes
in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR
528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018,
084 m.w.N).
Die Erforderlichkeit einer Maßnahme beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung
des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposi-
tion am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. So ist der (teilweise) Sorge-
rechtsentzug nach den aufgestellten Grundsätzen zwar meist geeignet, die Kindes-
wohlgefährdung zu beenden, aber nicht immer das mildeste Mittel. Es ist daher zu-
nächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, un-
terstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhal-
tens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen abzuwenden (BVerfG, FamRZ 2014,
1270 Rn. 35; BVerfGE 24, 119 (145), 60, 79 (93).
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen ist. Eine weitere, höhere
Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof
in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (BGH, Beschlüsse vom
21.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 und vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18,
FamRZ 2019, 598) ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, Beschlüsse vom
6.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19,
FamRZ 2021, 104, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2022 – 5 UF 108/22,
BeckRS 2022, 31940; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 – 16 UF 963/22,
NZFam 2023, 366 m. Anm. Volke; OLG H., Beschluss vom 20.04.2023 – 14 UF
28/23).
2. Diese Grundsätze zugrunde gelegt hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffen-
den Erwägungen angenommen, dass das Wohl von F. bei einem Verbleib im el-
terlichen Haushalt nachhaltig und gegenwärtig gefährdet ist (hierzu unter a.). Auch
sind die Kindeseltern gegenwärtig nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzu-
wenden (hierzu unter b.). Vor diesem Hintergrund waren gerichtliche Maßnahmen zu
treffen, um die Kindeswohlgefährdung zu beenden (hierzu unter c.). Den Kindeseltern
war die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, Antragstellung
nach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von
Pflegegeld und Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten zu entzie-
hen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige
Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. anzuordnen. Abzuän-
dern war die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den Entzug des Aufenthalts-
bestimmungsrecht; insoweit war zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Verhältnismäßig-
keitsgesichtspunkten gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB eine befristete Verbleibensan-
ordnung auszusprechen. Aufzuheben war die Entscheidung bzgl. der entzogenen Teil-
bereiche Umgangsbestimmungsrecht und Vermögenssorge, da eine Kindeswohlge-
fährdung insoweit nicht vorliegt.
a. Das körperliche, geistige und seelische Wohl von F. ist entsprechend den zu-
treffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss gefährdet
und die Kindeseltern sind nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Weder aus dem
Inhalt der Verfahrensakte, noch aus dem Vortrag der Beschwerdeschrift und den durch
den Senat eingeholten Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 und
des Jugendamtes vom 05.06.2023 sowie dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten
am 15.06.2023 ergeben sich Gesichtspunkte, die eine andere Sichtweise rechtferti-
gen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls von F. ist gegeben. Bei einer
Rückkehr in den elterlichen Haushalt sind erhebliche Schädigungen mit ziemlicher
Sicherheit vorauszusehen. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht auf die im Haushalt
der Kindeseltern eingetretene deutliche stimulative, körperliche und emotionale
Vernachlässigung der älteren Geschwister von F. – N., geboren am
05.04.2021, und M., geboren am 29.08.2011 – abgestellt, die sich ausweislich des
Abschlussberichts der Ärztlichen Kinderschutzambulanz R. e.V. (P.
G.) vom 13.07.2021 und des Gutachtens der Sachverständigen
T. S. vom 07.05.2022 in gravierenden Entwicklungsrückständen
beider Kinder manifestiert hat.
aa. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S.
liegen auf Seiten der Kindeseltern zahlreiche Risikofaktoren, denen keine Schutzfak-
toren entgegenstehen, um die Belastungen der Kinder zu kompensieren. Die Kindes-
mutter weist demnach eine geminderte Intelligenz und eine abhängige Persönlichkeits-
struktur auf, so dass sie keine erzieherischen Kompetenzen besitzt. Weiter zeigt sie
Einschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung, Er-
nährung und Pflege der Kinder auf; schon einfache Strukturen kann sie weder entwi-
ckeln, noch aufrechterhalten. Entsprechend ist es in der Vergangenheit trotz intensiver
Begleitung durch das Helfersystem zu einer eheblichen Unterversorgung der Kinder
N. und M. gekommen. Die Sachverständige hat darüber hinaus aufgezeigt, dass
die Kindesmutter weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und Liebe,
im Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und Kommunikations-
fähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit hat und sich zudem wenig kooperativ ge-
zeigt hat. Im Hinblick auf den Kindesvater kommt die Sachverständige zu dem Ergeb-
nis, dass dieser eine geminderte Intelligenz aufweise. Die Art seiner Beziehungsge-
staltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations- und Kontaktgestal-
tung geprägt; erzieherischen Kompetenzen zeigten sich auch hier nicht. Zusammen-
fassend ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der verbleibt der bei-
den älteren Kinder M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des Stiefvaters
bzw. Kindesvaters ihr Kindeswohl gefährden würde, da bereits ihre Grundbedürfnisse
nicht befriedigt würden.
bb. Diesen sachverständigen Ausführungen, die für die Kinder N. und M. getrof-
fen wurden, gelten für das vorliegende Verfahren fort. Da die Kindseltern seit der Ein-
holung des Gutachtens keinerlei Maßnahmen zur Herstellung ihrer Erziehungsfähig-
keit getroffen haben, hat sich an der zugrundeliegenden Situation nichts geändert. Ent-
sprechend haben das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin in ihren Stellungnah-
men im hiesigen Verfahren - sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens - deutlich gemacht, dass die kindeswohlgefährdenden Einschrän-
kungen der Kindeseltern fortbestehen und damit auch bei F. zu einer gegenwär-
tigen Kindeswohlgefährdung führen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung nach
dem Studium der Akten und dem Ergebnis der Anhörungen der Beteiligten an. Auch
in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 ist die fehlende Problemeinsicht der
Kindeseltern zutage getreten. Der Kindesvater äußerte sich auf Befragen unter ande-
rem dahingehend, es habe keinen Grund zu Inobhutnahme von F. und der beiden
anderen Kinder gegeben. N. sei nur wenig untergewichtig gewesen. Die Familien-
helferin habe sich insoweit nicht ausreichend gekümmert. Die Feststellungen im Be-
richt der Kinderschutzambulanz seien nicht richtig gewesen. Im Gutachten sei „alles
falsch“. Die Kindesmutter gab zunächst an, die Gewichtszunahme bei N. sei laut
Frau YC. (der Kinderärztin) „ok“ gewesen. Auf Vorhalt, dass die Kinderärztin das
Stillen durch die Kindesmutter nach Aktenlage nicht für ausreichend erachtet und die
Gabe zusätzlicher Fläschchen bei N. empfohlen hatte, erklärte die Kindesmutter
zunächst, Frau YC. habe nicht gesagt, „dass wir zufüttern sollen“. Der Kindesvater
ergänzte, man habe beigefüttert, die Gewichtszunahme habe jedoch gedauert. Dass
das geringe Gewicht von N. nur ein Aspekt der stattgefundenen Vernachlässigung
war und daneben der apathische und extrem bedürfnisarme Zustand des Säuglings
auffiel, erschloss sich den Kindeseltern auch auf Vorhalt ersichtlich nicht. Das gleiche
gilt bezüglich M., die bei ihrer Inobhutnahme ebenfalls eine Vielzahl von Auffällig-
keiten zeigte, die den Kindeseltern nicht gegenwärtig waren bzw. in ihrem Vorstel-
lungsbild keine Bedeutung hatten. Der Kindesvater legte insoweit ausschließlich Wert
darauf, festzuhalten, dass die Badewannenarmatur Grund für die blauen Flecken bei
M. gewesen sei und insoweit keine ausreichende häusliche Prüfung stattgefunden
habe. Dass der Kindesvater seine eigenen Bedürfnisse und Befindlichkeiten nach wie
vor in den Vordergrund stellt, zeigte sich in dem Umstand, dass er – zu dem Verlauf
der Umgänge mit F. befragt – angab, durch die Inobhutnahme sei in seinem Kopf
etwas passiert, weshalb er sich nicht auf sie einlassen könne. Die erlittene Ungerech-
tigkeit tue ihm „richtig weh“.
cc. Eine Kindeswohlgefährdung liegt hingegen nicht vor, soweit das Amtsgericht die
Teilbereiche Vermögenssorge und das Umgangsbestimmungsrecht entzogen hat. Die
Entziehung der Vermögenssorge setzt tatbestandlich das Vorliegen eines Vermögens
voraus. Da ein solches nicht gegeben war und ist, besteht auch keine Kindeswohlge-
fährdung. Auch im Hinblick auf das Umgangsbestimmungsrecht besteht keine Kindes-
wohlgefährdung. Nach Angaben des Mitarbeiters des Jugendamtes mussten die Kin-
deseltern seit der Inobhutnahme von F. aktiv aufgefordert werden, Umgang mit
ihrer Tochter wahrzunehmen. Ein Verhalten, welches das Kindeswohl gefährdet, kann
also zumindest nicht in einem „Zuviel“ an Umgang gesehen werden. Da auch nicht
ersichtlich ist, dass die Kindeseltern ansonsten in kindeswohlschädlicherweise Um-
gang von F. mit Dritten durchsetzen wollen, ist eine Kindeswohlgefährdung nicht
ersichtlich. Insoweit unterliegt der amtsgerichtliche Beschluss der Aufhebung.
b. Die Kindeseltern sind nach übereinstimmender Auffassung aller Fachbeteiligten ge-
genwärtig nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung des Kindeswohls von F.
abzuwenden. Dem tritt auch die Beschwerde nicht entgegen, die selber einen Hilfebe-
darf der Eltern annimmt.
c. Stellt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung fest, zu deren Beendigung die Kin-
deseltern nicht willens oder in der Lage sind, hat es die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, § 1666 Abs. 1 BGB. Bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen ist der
strenge verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu beachten. Das führt
dazu, dass der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach
dem SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflege-
geld, Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufent-
haltsbestimmungsrechts zwar geeignete Maßnahmen zu Abwendung der Kindeswohl-
gefährdung darstellten. Diese waren jedoch im Hinblick auf die Entziehung des Teil-
bereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht erfor-
derlich.
aa. Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem
SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld,
Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufenthaltsbe-
stimmungsrechts sind geeignet, die festgestellte Kindeswohlgefährdung zu beenden.
Die Ergänzungspflegerin ist hierdurch in der Lage, bei F. alle erforderlichen me-
dizinischen Untersuchungen und Behandlungen, die insbesondere noch wegen ihrer
Probleme mit den Augen und der Krampfanfälle bestehen, zeitnah und problemlos
durchzuführen. Durch die Übertragung der Antragstellung nach den SGB’s ist gewähr-
leistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der öffentlichen Hil-
fen notwendig sind, beantragt und so bewilligt werden können.
Auch der Entzug des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt eine geeignete
Maßnahme dar; durch eine Unterbringung von F. in einer Pflegefamilie ist sicher-
gestellt, dass die grundlegenden Bedürfnisse des Säuglings befriedigt und berücksich-
tig werden. Die hierdurch erforderlich werdende Trennung von F. von ihren Eltern
ändert daran nichts, denn um schwerwiegende Schäden des Säuglings durch einen
Verbleib im elterlichen Haushalts zu verhindern, ist die Trennung derzeit alternativlos.
bb. Die Maßnahmen waren jedoch nur teilweise erforderlich.
(1) Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem
SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld
und das Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten war auch erforder-
lich, da geeignete, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind.
Dies zeigt sich umso mehr angesichts des Umstandes, dass F. nach der Geburt
einen sehr hohen Betreuungsbedarf hatte. Es zeigten sich körperliche Auffälligkeiten,
diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus, eine verzögerte visuelle Entwicklung und
eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine Schädelverformung; außerdem berichte-
ten sowohl die Krankengymnastin von F. als auch die Pflegemutter, dass F.
„krampft“. Ausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 bedurfte
es in der Folge unzähliger Fahrten zum Kinderarzt und zur Kinderklinik sowie zeitin-
tensiver therapeutischer Maßnahmen. Diese waren erfreulicherweise insofern erfolg-
reich gewesen, dass die anfänglich starken Auffälligkeiten jetzt kaum noch auftreten.
F. entwickelt sich gut, ist ein freundliches, kommunikatives und an der Umgebung
interessiertes Kind. Hiervon konnte sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme von
F. am 15.06.2023 überzeugen. Auch die Pflegemutter von F. bestätigte im
Rahmen dieses Termins die positive Entwicklung des Kindes, wies jedoch gleichzeitig
auf die Erforderlichkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolltermine hin, nachdem F.
immer noch nicht mit den Augen nach oben blicken könne und immer noch ab und zu
„krampfe“.
Die Eltern haben sich in der Vergangenheit hingegen dadurch ausgezeichnet, dass sie
öffentliche Hilfen nicht annehmen konnten. Im Hinblick auf unterstützende Maßnah-
men hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 überzeugend aus-
geführt, dass ambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend sind. Die Kin-
desmutter hat sich wenig kooperativ gezeigt, mit dem Helfersystem zusammenzuar-
beiten und kindeswohldienliche Entschlüsse zu treffen. Sie hat sich in der Vergangen-
heit nur unter dem Druck der Situation gebeugt. Auch der Kindesvater zeigte sich in
der Vergangenheit wenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und
kindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Hinzu kommt die auch im Anhörungster-
min ersichtliche passive Einstellung der Kindeseltern. Eine zeitnahe Erledigung wich-
tiger Antragstellungen oder Wahrnehmung von Arztterminen durch die Kindeseltern ist
vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
(2) Die Erforderlichkeit ist indes zu verneinen, soweit das Amtsgericht den Teilbereich
Aufenthaltbestimmungsrechts entzogen hat.
(2.1.) Als mildere, aber gleich effektive Maßnahme war derzeit der Erlass einer eine
Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB auszusprechen ist.
Wie bereits ausgeführt worden ist, muss die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr
der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne
verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Er-
reichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte
Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Lebt ein Kind in
einer Pflegefamilie und verlangen die leiblichen Eltern – wie vorliegend – dessen
Rückführung, muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4
BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden
(BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 – juris Rn 21; OLG Frankfurt, Be-
schluss vom 21.07.2022 – 4 UF 269/21 – juris Rn 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom
07.10.2021 – 16 UF 95/21 – juris Rn 39). Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls
allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und
zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein
hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.
Vielmehr reicht dann in der Regel die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung aus (BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB
68/11 – juris Rn 24). Dabei lässt § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB nicht nur Lösungen zu, die
im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen
leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch
Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (zu alten Rechts-
lage, die nach allg. Meinung bereits auch unbefristete Verbleibensanordnungen er-
möglicht hat: BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 –, juris Rn 84).
Vor diesem Hintergrund stellt der Erlass einer Verbleibensanordnung eine mildere
Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar.
(2.2.) Die Verbleibensanordnung war zudem zu befristen. Denn vorliegend ist noch
nicht sicher festzustellen, dass der Kindeswohlgefährdung von F. nicht durch
öffentliche Hilfen in Form einer Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-
Einrichtung begegnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR
2882/13 –, juris Rn. 33).
Bei der Frage, ob eine Verbleibensanordnung zu befristen ist, ist die Perspektive des
Kindes, in die Ursprungsfamilie zurück zu kehren, maßgeblich zu berücksichtigen
(Waruschewski FuR 2022, 426; Hoffmann, FuR 2011, 578). Die Rückkehrperspektive
des Kindes wiederum hängt von der Möglichkeit, die Erziehungsfähigkeit der Eltern
herzustellen, und den hierfür notwendigen Zeitaufwand ab. Damit dieser „vertretbare
Zeitraum“ nicht am Ende eines ggf. über zwei Instanzen währenden
familiengerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, hat das Gericht nach dem Willen des
Gesetzgebers im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB
bereits im Rahmen des ersten Erörterungstermins nach § 155 Absatz 2 FamFG zu
ermitteln, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr des
Kindes zu seinen Eltern möglich ist, und dies mit den Beteiligten zu erörtern (BT-
Drucks. 19/26107, 132).
Dem entspricht die Neuregelung des SGB VIII durch das Gesetz zur Stärkung von
Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) mit Wirkung
zum 01.07.2021. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben die Eltern einen Anspruch auf
Beratung und Unterstützung, um die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-
baren Zeitraums so weit zu verbessern, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wie-
der selbst erziehen können (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Die sich aus § 37 SGB VIII
ergebenden Ansprüche stehen Eltern unabhängig von ihrer sorgerechtlichen Stellung
zu (BT-Drucks. 19/26107, 89). Die Jugendämter sind hier nach dem Willen des Ge-
setzgebers in der Pflicht (Schrapper, JAmt 2022, 376). Sie haben stets zu prüfen, wel-
che Information, Gesprächsführung oder Unterstützungsleistung die Kooperation
befördern kann, und entsprechend vorzugehen (BT-Drucks. 19/26107, 89).
Gerade weil die alternativ anzuordnende Dauerverbleibensanordnung nur auf Antrag
gemäß § 1696 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Überprüfung und nicht mehr amtswegig
nach § 166 Abs. 2 FamFG der regelmäßigen Überprüfung unterliegt, ist bei der Frage
der Perspektivklärung und damit der noch zu erbringenden öffentlichen Hilfeleistungen
ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
Vor diesem Hintergrund kann die schon erstinstanzlich erklärte Bereitschaft der Kin-
deseltern, auch für die Dauer von zwei Jahren in eine Eltern-Kind-Einrichtung zu ge-
hen, um ihre Erziehungsfähigkeit herzustellen, nicht übergangen werden. Der Senat
verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass den Kindeseltern bereits zwei geeignete
Einrichtungen angeboten worden sind, die ausweislich der Stellungnahme des Ju-
gendamtes vom 05.06.2023 mit Eltern mit Lernschwierigkeiten und kognitiven Ein-
schränkungen arbeiten, nämlich die Einrichtung Kath. Stiftung Haus Q. in V.
(wo am 23.08.2022 ein Vorstellungsgespräch der Eltern stattgefunden hat) und die
Einrichtung Diakonie E. in H., die am 26.09.2022 ein Vorstellungsge-
spräch mit den Eltern durchgeführt hat. Der Senat übersieht auch nicht, dass beide
Einrichtungen dem Bericht des Jugendamtes zufolge während der Vorstellungsge-
spräche festgestellt haben, dass die Eltern sich nicht auf einen Hilfeprozess einlassen
konnten bzw. keine ausreichende Bereitschaft und Motivation zu erkennen war, sich
auf eine Arbeitsbeziehung mit den Pädagoginnen einzulassen.
Allerdings haben die Kindeseltern in der Folgezeit – nach der Geburt des Kindes und
offensichtlich unter dem Eindruck der erfolgten Inobhutnahme – wiederholt ihre Bereit-
schaft erklärt, in eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung zu gehen. Mit Schriftsatz vom
11.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern sogar erklärt, die Kin-
deseltern hätten nach weiteren Einrichtungen gesucht und eine Einrichtung habe aus-
drücklich Interesse bekundet (Mutter-Vater-Kinder-Haus, Verselbständigungsbereich
KR. des LF., IA.-straße N01, XXXXX IG.). Dort habe man um Kontaktaufnahme durch das Jugendamt L. ge-
beten. Daraufhin habe die Kindesmutter Herrn NC., den zuständigen Sachbe-
arbeiter des Jugendamts L., darum gebeten, mit der Einrichtung Kontakt aufzu-
nehmen. In diesem proaktiven Verhalten der Kindeseltern ist zumindest zum gegen-
wärtigem Zeitpunkt eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zu sehen, die nicht
folgenlos sein darf.
Der Vertreter des Jugendamtes hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom
15.06.2023 erklärt, dass man dem seitens des Jugendamtes nicht nachgegangen sei.
Der Grund hierfür ließ sich nicht aufklären, es wurde jedoch offenbar, dass man seitens
des Jugendamtes nach den vorangegangenen Erfahrungen keine Motivationseinsicht
und keine Mitwirkungsbereitschaft bzw. Entwicklung bei den Kindeseltern gesehen
hatte. Diesen Erwägungen des Jugendamtes kann der Senat nicht folgen. Vorliegend
ist zu konstatieren, dass den vorgenannten Maßgaben bisher nicht hinreichend Rech-
nung getragen worden ist, obwohl das Amtsgericht dem Jugendamt bereits mit Verfü-
gung vom 30.09.2022 aufgegeben hatte, den Kindeseltern ein Hilfsangebot nach
§ 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Eltern-Kind-Einrichtung vorzu-
schlagen, in welcher diese sich vorstellen können bzw. darzulegen, dass sämtliche
diesbezüglichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, und das Amtsgericht mit
Verfügung vom 12.01.2023 erneut angefragt hatte, was im Hinblick auf eine mögliche
Einrichtung für die Familie unternommen wurde. Gerade die Defizite der Kindeseltern
hätten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einer Intensivierung der Hilfen
zur Erziehung nach § 19 SGB VIII führen müssen – spätestens nachdem die Kindes-
eltern ihre Mitwirkungsbereitschaft durch Benennung des Mutter-Kind-Hauses in IG.
dokumentiert hatten – und rechtfertigten nicht die Aufgabe der Rückführungspläne.
Erst wenn entweder eine geeignete Einrichtung nicht gefunden werden kann oder sich
die Kindeseltern auch hier unkooperativ zeigen, kommt eine Entfristung der Verblei-
bensanordnung in Betracht.
Die lange Frist von zwei Jahren war auszusprechen, weil auf der einen Seite zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt völlig offen ist, ob sich eine geeignete Einrichtung finden wird
und ob die Kindeseltern eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zeigen werden,
gleichzeitig F. aber derzeit noch in einer Bereitschaftspflegfamilie lebt und diese
Maßnahme alsbald wegen Zeitablaufs beendet werden und eine Dauerpflegestelle ge-
funden werden muss. Da eine Dauerpflegestelle mindestens eine entsprechen groß-
zügige Frist voraussetzt, war diese anzuordnen. Hierbei ist zu beachten, dass sich
F. im bindungsrelevanten Alter befindet und die Anzahl der Wechsel so gering
wie möglich sein sollte. Findet sich also keine geeignete Einrichtung oder fehlt es an
der Kooperationsbereitschaft der Eltern, bleibt F. ein weiterer Umzug erspart.
cc. Die angeordneten Maßnahmen waren schließlich verhältnismäßig im engeren
Sinne, also angemessen. Die Gesamtsituation des Kindes verbessert sich deutlich
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084
m.w.N), dem Schutzanspruch ist Genüge getan. Gleichzeitig ist die Ausschöpfung der
letzten noch in Betracht kommenden öffentlichen Hilfen zur Herstellung einer ausrei-
chenden Erziehungsfähigkeit durch den Erlass einer befristeten Verbleibensanord-
nung sichergestellt. Der Senat hat die mit diesem Beschluss getroffenen Anordnungen
bzw. Änderungen des amtsgerichtlichen Beschlusses im Termin vom 15.06.2023 avisiert
und mit sämtlichen Beteiligten erörtert. Durchgreifende Bedenken gegen die be-
absichtigte Verfahrensweise sind daraufhin nicht geäußert worden, auch nicht von den
fachlich Beteiligten, sondern konstruktiv erörtert worden. Der Vertreter des Jugend-
amts hat angesichts der vom Senat vertretenen Auffassung signalisiert, sich noch ein-
mal um eine Aufnahme der Kindeseltern mit F. in einer Eltern-Kind-Einrichtung
zu bemühen. Dem Gebot, dass das Gericht nur diejenigen Maßnahmen als mildere
Mittel in Erwägungen ziehen muss, die in zeitlich absehbarerer Zeit zur Verfügung ste-
hen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20, NZFam 2021, 953
Rn. 80), ist damit entsprochen. Den Kindeseltern ist zudem verdeutlicht worden, dass
dann, wenn sie (erneut) eine ihnen angebotene Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht
ergreifen bzw. verweigern und nicht kooperieren, nicht nur mit der Einstellung der Hil-
femaßnahme, sondern auch mit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1634 Abs. 4
S. 2 BGB rechnen müssen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswer-
tes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.