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Oberlandesgericht Köln·14 UF 56/23·21.06.2023

Kindeswohlgefährdung: Teilentzug Sorge und befristete Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindeseltern wandten sich mit Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Teilentzug von Sorgerechtsbereichen und die Unterbringung ihres Säuglings in einer Pflegefamilie. Das OLG bejahte eine gegenwärtige, nachhaltige Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und bestätigte den Entzug u.a. für Gesundheitsfürsorge sowie Antragstellungen nach SGB VIII/IX/XII. Den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hielt es jedoch derzeit nicht für erforderlich und ersetzte ihn durch eine bis 18.06.2025 befristete Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, um noch mögliche Hilfen (Eltern-Kind-Einrichtung, § 19 SGB VIII) auszuschöpfen. Zudem hob es den Entzug von Vermögenssorge und Umgangsbestimmungsrecht mangels entsprechender Gefährdungsvoraussetzungen auf.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entzogen, stattdessen befristete Verbleibensanordnung; Vermögens- und Umgangsbestimmungsrecht aufgehoben, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen nach § 1666 BGB setzen eine konkrete gegenwärtige Gefahr voraus, bei der bei weiterer Entwicklung erhebliche Schädigungen des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und die Eltern die Gefahr nicht abwenden können oder wollen.

2

Der Umfang eines Sorgerechtsentzugs hat sich strikt am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren; es sind vorrangig helfende und unterstützende Maßnahmen in den Blick zu nehmen, sofern sie in absehbarer Zeit verfügbar und geeignet sind.

3

Ist die Gefährdung des Kindeswohls maßgeblich dadurch geprägt, dass eine Rückführung aus der Pflegefamilie zur Unzeit droht, kann eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das mildere, gleich geeignete Mittel sein.

4

Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kann zur Perspektivklärung und zur Ausschöpfung öffentlicher Hilfen befristet werden, wenn noch nicht zuverlässig ausgeschlossen ist, dass Hilfen (z.B. Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII) die Gefährdung beseitigen können.

5

Der Entzug der Vermögenssorge setzt das Vorhandensein eines kindlichen Vermögens und eine darauf bezogene Gefährdung voraus; fehlt es hieran, ist die Maßnahme nicht gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ SGB VIII§ SGB IX§ SGB XII§ 27 ff. SGB VIII§ 27 ff SGB VIII§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.03.2023 wird der

Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 22.02.2023

(155 F 132/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt insge-

samt neu gefasst:

1. Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind F.

O., geboren am 05.10.2022, in den Teilbereichen

Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB VIII,

SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von

Pflegegeld und des Rechts zur Regelung sämtlicher Behör-

denangelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungs-

pflegschaft durch die berufsmäßig tätige Ergänzungspflegerin

Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.

2. Es wird angeordnet, dass das Kind F. O., geboren am

05.10.2022, bis zum 18.06.2025 im Haushalt einer Pflegefa-

milie verbleibt.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche

Kosten nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.

III. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und

außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-

gesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Kindesmutter) und der Beteiligte zu 2. (im Folgen-

4

den: Kindesvater) sind die seit dem 29.07.2021 miteinander verheirateten Eltern des

5

verfahrensbetroffenen Kindes F. O., geboren am 05.10.2022. Sie haben ein weiteres

6

gemeinsames Kind, N., geboren am 05.04.2021, und die Beteiligte zu 1. ist Mutter der

7

am 29.08.2011 geborenen M. C.. Die Kindesmutter hat einen Intelligenzquotient von 63

8

und damit eine leichte Intelligenzminderung, die bei M. ebenfalls diagnostiziert wurde.

9

Die Kindesmutter ist dem Jugendamt der Stadt Erftstadt seit der Geburt von M. im

10

Jahr 2011 bekannt, da die Familie im Rahmen des Projektes „Kinderzukunft NRW“ als

11

sogenannte Risikofamilie eingestuft wurde. Das Jugendamt der Stadt Erftstadt schilderte

12

die Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter in vorangegangenen Verfahren M. betreffend

13

während der gesamten Zeit als schwankend, so dass wiederholt Gefährdungseinschätzungen

14

im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung  und Auflagen im Rahmen eines sogenannten

15

"Schutzplanes" erforderlich waren und durch die SPFH engmaschig kontrolliert werden mussten.

16

Es kam zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren (Amtsgericht Brühl 32 F

17

98/14, 32 F 127/19, 32 F 196/20) und einer teilweisen Sorgerechtsentziehung. Nach

18

der Geburt von N. wurde seitens des Jugendamtes der Stadt L. ein Clearing durch die Kinder-

19

und Jugendhilfe OW. mit einem Wochenumfang von zehn Fachstunden durchgeführt, was nach

20

dem Clearingbericht vom 28.06.2021 recht positiv ausfiel.

21

Nachdem M. Mitte Juni 2021 von Übergriffen des Beteiligten zu 2. berichtet hatte, kam es zu

22

einer Vorstellung bei der behandelnden Kinderärztin und einem Aufenthalt der Kindesmutter

23

mit M. und N. in der Kinderklinik Y.-straße in H. vom 17.06.2021 bis zum 22.06.2021, die eine

24

weitere Exploration durch die Kinderschutzambulanz des Krankenhauses G. empfahl

25

(vgl. den Entlassungsbrief des Kinderkrankenhauses Y.-straße vom

26

22.06.2021, Bl. 16 ff. d.A. 155 F 109/21 AG Kerpen).

27

Im Zeitraum 28.06.2021 bis 05.07.2021 wurden M. und N. in der Ärztlichen

28

Kinderschutzambulanz R. e.V. (P. G.) allgemein- und spezifisch-psychodiagnostisch untersucht.

29

Ausweislich des Abschlussberichts vom

30

13.07.2021 (Bl. 1 ff. d.A. 155 F 115/21 AG Kerpen) lag das Körpergewicht von N.

31

bei der notfallmäßigen Aufnahme auf der mit der Kinderschutzambulanz

32

kooperierenden Kinderstation des P.s G. am 28.06.2021

33

unterhalb der dritten Perzentile (dies obwohl N. – der Kinderärztin Frau K.

34

zufolge – bereits am 04.05.2021 im Rahmen der U3-Untersuchung unzufrieden gewirkt

35

und „ausgehungert“ ausgesehen habe; der Kindesmutter sei empfohlen worden, dem

36

Säugling zusätzlich zur Stillnahrung alle 3 Stunden eine Flasche zu geben). N.

37

zeigte sich dem Abschlussbericht zufolge in der Klinik als extrem bedürfnisarmes Kind,

38

das außergewöhnlich häufig schlief oder ruhig bzw. still dalag und wiederholt über

39

Stunden keinerlei Bedürfnisse – wie Hunger – bekundete. Er zeigte keinerlei

40

Interaktion und reagierte visuell auf keine Reize außer hellem Licht, was nach neuro-

41

pädiatrischer Einschätzung mutmaßlich auf unzureichende gezielte interaktionelle

42

bzw. reziproke oder feinfühlige Stimulation durch die Kindesmutter oder eine andere

43

Betreuungsperson zurückzuführen war. N. trug zeitweise verschmutzte Kleidung

44

und wirkte deutlich ungepflegt. Auch bei M. wurde eine deutliche stimulative,

45

körperliche und emotionale Vernachlässigung festgestellt. Neben einer

46

Intelligenzminderung, einer schweren Sprachentwicklungsstörung, einer Sehstörung

47

und einer motorischen Koordinationsstörung fiel auf, dass M. um vier Nummern zu

48

große Schuhe trug sowie psychisch belastet und unruhig wirkte. Nach der fachlichen

49

Einschätzung im vorgenannten Abschlussbericht ergaben sich deutliche

50

Einschränkungen der Kindesmutter in ihrer Erziehungs-, Bindungs- und

51

Versorgungsfähigkeit, auch vor dem Hintergrund ihrer leichten Intelligenzminderung

52

(IQ 63). Danach schien die Kindesmutter insgesamt nicht ausreichend in der Lage,

53

sich emotional mitschwingend und angemessen auf ihre Kinder einlassen zu können.

54

Sie wurde in der Beziehung sowie in der Interaktion mit ihren Kindern als durchgehend

55

emotional sehr abgeflacht sowie insgesamt ideenlos wahrgenommen. Das

56

Problemeinsichtsvermögen der Kindesmutter wirkte insgesamt deutlich eingeschränkt.

57

Sie präsentierte keine Motivation bzw. schien nicht in der Lage, einen Hilfebedarf zu

58

erkennen, sondern präsentierte durchgehend eine deutliche Schuldzuweisung nach

59

außen gerichtet. Eigenreflektorische Ansätze ergab die durchgeführte Exploration

60

nicht. Angesichts der aufgezeigten Defizite der Kindesmutter sei ein nachhaltiger

61

Schaden von N. mit einer für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren

62

hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Abschlussbericht kam weiter zu

63

dem Ergebnis, dass die langfristigen Auswirkungen der festgestellten

64

Vernachlässigung auf das sich entwickelnde, unreife Gehirn bei gleichzeitiger

65

Angewiesenheit des Kindes N. auf die Erfüllung seiner Grundbedürfnisse als

66

besonders gravierend zu bewerten seien; sie würden sich mit ziemlicher Sicherheit bei

67

unverändertem Geschehensablauf weiter manifestieren und mit hoher

68

Wahrscheinlichkeit verstärken mit dem Ergebnis, dass es bei N. zu bleibenden

69

Schäden in der geistigen Entwicklung, wie dem irreversiblen Verlust des

70

Entwicklungspotentials mit kognitiven Einbußen und zur Einschränkung der sozial-

71

emotionalen Entwicklung kommen werde. Bei dem Beteiligten zu 2. liegt nach

72

Einschätzung der Kinderschutzambulanz G. eine deutliche Impuls-

73

kontrollstörung bei hoher Affektlabilität vor. Diese Erwägungen mündeten in der

74

Empfehlung der Ärztlichen Kinderschutzambulanz, die Kindesmutter gemeinsam mit

75

N. in einer auf Mütter mit kognitiven Einschränkungen spezialisierten Mutter- und-

76

Kind-Einrichtung aufzunehmen, sowie M. in einer Heilpädagogischen Einrichtung

77

unterzubringen. Die Kindesmutter war damit nicht einverstanden und lehnte

78

insbesondere die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung rigoros ab. Daraufhin

79

wurden beide Kinder am 05.07.2021 vom Jugendamt der Stadt G. im Rahmen

80

der Krisenintervention in Obhut genommen.

81

In den Verfahren 155 F 109/21 und 155 F 110/21 wurde der Kindesmutter bzw. den

82

Kindeseltern mit den Beschlüssen vom 22.07.2021 im Wege der einstweiligen

83

Anordnung (weitere) Teile des Sorgerechts entzogen. Die in dem das Sorgerecht von

84

N. betreffenden Verfahren 155 F 110/21 seitens der Kindesmutter eingelegte

85

Beschwerde wurde mit Beschluss vom 22.10.2021 seitens des Oberlandesgerichts

86

H. (Az.: II-14 UF 141/21) zurückgewiesen. Zeitgleich wurde das Haupt-

87

sacheverfahren 155 F 115/21 von Amts wegen eingeleitet und ein Gutachten

88

eingeholt. Die Sachverständige T. S. (Diplom-Psychologin,

89

Psychologische Psychotherapeutin, Forensisch-psychologische Sachverständige)

90

kam in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 folgenden Ergebnissen:

91

Die Kindesmutter weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art ihrer

92

Beziehungsgestaltung sei durch eine abhängige Persönlichkeitsstruktur geprägt.

93

Sie zeige keine erzieherischen Kompetenzen. Insbesondere zeige sie

94

Einschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung,

95

Ernährung und Pflege der Kinder. Es gelinge ihr nicht, einfache Strukturen zu

96

entwickeln und aufrechtzuerhalten. Selbst mit intensiver Begleitung durch das

97

Helfersystem zeige sich eine Unterversorgung Kinder (N. und M.). Die

98

Kindesmutter habe weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und

99

Liebe, im Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und

100

Kommunikationsfähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit. Sie zeige sich

101

wenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und

102

kindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Sie habe sich in der Vergangenheit

103

unter dem Druck der Situation gebeugt. Jetzt entscheide sie sich für ihren Mann,

104

auch wenn dies die Entscheidung gegen ihre Kinder bedeutet.

105

Der Kindesvater weise eine geminderte Intelligenz auf. Die Art seiner

106

Beziehungsgestaltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations-

107

und Kontaktgestaltung geprägt. Der Kindesvater zeige ebenfalls keine

108

erzieherischen Kompetenzen. Er zeige sich ebenfalls wenig kooperativ, mit dem

109

Helfersystem zusammenzuarbeiten und kindeswohldienliche Entschlüsse

110

zutreffen. Störungsbedingt unterstelle er allen Hilfen eine „böse“ Absicht und

111

kritisiere die Leistung der Helfer. Sein Handeln sei so sehr durch die Befriedigung

112

der eigenen frühkindlichen unterversorgten Bedürfnisse geleitet, dass er sich

113

nicht kritisch reflektieren könne, das Helfersystem nicht unterstützend für seinen

114

Sohn nutzen und Strukturen nicht einhalten könne. Der Kindesvater nehme

115

öffentliche Hilfen nur unter dem Druck von außen an. Er suche Beratung weder

116

selbstständig noch eigenmotiviert auf. Er sehe keine eigene Problematik und

117

sehe als erziehungskompetenter und fürsorglicher Vater keine Notwendigkeit,

118

öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Er verhalte sich stellenweise aggressiv

119

und grenzüberschreitend gegenüber Personen der öffentlichen Hilfe. Die Arbeit

120

des Helfersystems werde massiv abgewertet und das Wohlwollen des

121

Vorgehens infrage gestellt.

122

Der Unterbringung von M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des

123

Stiefvaters bzw. Kindesvaters würde das Kindeswohl gefährden, da ihr

124

Erziehungsverhalten hochgradig schädigend sei, die Kinder in ihren

125

Bedürfnissen nicht wahrgenommen und maßlos übergangen würden. Die Kinder

126

würden täglich in der Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse missachtet.

127

Die Kindeseltern zeigten keine Störungseinsicht und seien nicht

128

veränderungsbereit. Das Ausmaß der Erziehungsunfähigkeit der Kindeseltern sei

129

so hoch, bei gleichzeitig fehlender Einsicht und Kooperationsverhalten, dass

130

ambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend seien. Das psychische

131

Störungsverhalten der Kindeseltern sei nur bei hoher Behandlungsmotivation

132

langfristig zu regulieren. Die Prognose für eine Psychotherapie sei aufgrund der

133

kognitiven Defekte der Kindeseltern zusätzlich belastet.

134

Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 15.07.2022 (155 F

135

115/21) wurde der Kindesmutter im Hinblick auf M. über die bereits mit Beschluss

136

des Amtsgerichts Brühl vom 08.08.2019 (Az.: 32 F 127/19) entzogenen Teilbereiche

137

der elterlichen Sorge, nämlich das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung

138

gemäß §§ 27ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung

139

schulischer Angelegenheiten, hinaus die elterliche Sorge in den weiteren

140

Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Hilfen nach

141

dem SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur Regelung

142

sämtlicher Behördenangelegenheiten sowie das Recht zur Regelung des Umgangs

143

entzogen und auf das Jugendamt Erftstadt als Ergänzungspfleger übertragen; im

144

Hinblick auf N. wurde den Kindeseltern die elterliche Sorge in den Teilbereichen

145

Aufenthaltsbestimmungsrecht,

146

Schulangelegenheiten, das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nach

147

§ 27ff. SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich des Pflegegeldes, das Recht zur

148

Gesundheitsfürsorge, Kindergarten- und Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten

149

sowie das Recht zur Regelung des Umgangs entzogen und auf das Jugendamt L. als

150

Ergänzungspfleger übertragen. Beide Kinder befinden sich zwischenzeitlich in Pflegefamilien.

151

Zwischen M. und ihrer Mutter sowie dem Halbbruder finden ebenso begleitete

152

Umgangskontakte statt wie zwischen N. und seinen Eltern.

153

In dem dem hiesigen Verfahren vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren

154

155 F 120/22 teilte das Jugendamt L. unter dem 09.09.2022 mit, dass die Kindesmutter erneut

155

schwanger und der errechnete Geburtstermin der 19.10.2022 sei. Um den Bedarf der Eltern zur

156

Sicherstellung des Kindeswohls des noch ungeborenen Kindes festzustellen, sei den Eltern ein

157

stationäres, zeitlich begrenztes Clearing angeboten worden, die Eltern hätten jedoch

158

keine Einsichts- und Veränderungsbereitschaft gezeigt, weshalb das unstreitig als Mutter-Kind-

159

Einrichtung konzipierte Haus Q. in V. eine Aufnahme abgelehnt habe. Eine weitere Vorstellung

160

erfolgte dann zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen

161

Anordnungsverfahren in einer Eltern-Kind-Einrichtung der Diakonie E.. Nach Schluss der mündlichen

162

Verhandlung teilte das Jugendamt mit, dass die Einrichtung der Diakonie E. die Aufnahme der

163

Eltern mit der Begründung abgelehnt habe, dass u.a. in dem Gespräch nur eine geringe

164

Mitwirkungsbereitschaft der Eltern deutlich geworden sei und diese ihren Hilfebedarf nicht

165

zu empfinden schienen; auch eine weitere Einrichtung, die D. A., habe dem Jugendamt

166

eine Absage erteilt. In der Kürze der Zeit bis zur Geburt sei ein Platz in einer stationären

167

Einrichtung auch nicht mehr zu finden. Dem Antrag des Jugendamtes L. entsprechend wurde

168

den Kindeseltern mit Beschluss vom 29.09.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung die

169

elterliche Sorge für das damals noch ungeborene Kind in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung,

170

Gesundheitsfürsorge und Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und insoweit

171

Ergänzungspflegschaft durch Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.

172

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hat der Senat mit Beschluss vom

173

08.03.2023 (14 UF 17/23) als unzulässig verworfen.

174

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht dem Jugendamt mit

175

Ladungsverfügung vom 30.09.2022 aufgegeben, den Kindeseltern ein Hilfsangebot

176

nach § 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Mutter-Vater-Kind-

177

Einrichtung vorzuschlagen, in welcher diese sich vorstellen können, bzw. darzulegen,

178

dass sämtliche diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

179

F. wurde am 05.10.2022 geboren und unmittelbar nach der Geburt in einer

180

Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Bei dem Säugling zeigten sich in der

181

Folgezeit körperliche Auffälligkeiten, diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus,

182

eine verzögerte visuelle Entwicklung und eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine

183

Schädelverformung; außerdem berichteten sowohl die Krankengymnastin von F.

184

als auch die Pflegemutter, dass F. „krampfe“. Die Ursache für die Auffälligkeiten

185

konnte trotz umfangreicher Diagnostik nicht gefunden werden. F. erhielt

186

wöchentlich Krankengymnastik und soll schnellstmöglich an das Frühförderzentrum

187

angebunden werden. Die zeitintensiven therapeutischen Maßnahmen waren

188

ausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 insofern

189

erfolgreich, als die anfänglich starken Auffälligkeiten bei F. jetzt kaum noch

190

auftreten.

191

Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben drei Besuchskontakte

192

zwischen F. und den Kindeseltern stattgefunden, wobei jedenfalls die Initiative

193

zum ersten Kontakt vom Mitarbeiter des Jugendamtes ausging und sämtliche

194

diesbezüglichen Absprachen zwischen Herrn I., der im Rahmen des betreuten

195

Wohnens für die Kindesmutter tätig ist, und dem Jugendamt getroffen wurden.

196

Die Kindeseltern haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihnen bisher

197

keine geeignete Einrichtung seitens des Jugendamtes angeboten worden sei, da es

198

sich ihrer Meinung nach nicht um Mutter-Vater-Kind-Einrichtungen handele; in eine

199

reine Mutter-Kind-Einrichtung wolle die Kindesmutter nicht. Sie selber hätten zwei

200

Einrichtungen gefunden, die Interesse an einer Aufnahme bekundet hätten: der D.

201

A. in Z. habe aber mit Hinweis auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens aus

202

dem Verfahren 155 F 115/21 abgelehnt – laut Jugendamt mangels Plätzen –, zu

203

dem Mutter-Vater-Kind-Haus in KR. hat das Jugendamt unstreitig keinen Kontakt

204

aufgenommen.

205

Das Jugendamt hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass keine weiteren

206

Einrichtungen mehr zu suchen seien, da die Kindeseltern sowohl bei den vergangenen

207

Gesprächen in den Einrichtungen in V. und E. als auch durch ihr

208

weiteres Verhalten seit der letzten Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungs-

209

verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 gezeigt hätten, dass

210

von ihnen mangels eigenständiger Motivation und Problemeinsicht keine aktive

211

Beteiligung an einer solchen Maßnahme zu erwarten sei.

212

Die Verfahrensbeiständin hat in ihrem Bericht vom 30.01.2023 ausgeführt, dass der

213

Erfolg in einem stationären Setting sich aus ihrer Sicht nicht abschließend beurteilen

214

lasse. Während des Aufenthaltes mit M. in einer Einrichtung habe die Kindesmutter

215

zwar ebenfalls keine Problemeinsicht gezeigt, sei aber in der Lage gewesen, Hilfe

216

anzunehmen. „Die vehemente externalisierende Haltung des Kindesvaters und die

217

hohe Suggestibilität der Kindesmutter im Hinblick auf den Einfluss durch Herrn O.,

218

stelle jedoch ein hohes Risiko dar, dass ein Verbleib in einer stationären Einrichtung

219

wenig Erfolg versprechend sein könnte.”

220

In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2023 wurden neben den Kindeseltern auch

221

der Vertreter des Jugendamtes L., die Verfahrensbeiständin und die Ergänzungspflegerin

222

ausführlich angehört. Das Amtsgericht hat sich von F. im Rahmen eines Anhörungstermins

223

am 06.02.2023 im Beisein der Verfahrensbeiständin einen persönlichen Eindruck verschafft.

224

Mit Beschluss vom 22.02.2023 hat das Amtsgericht angeordnet, dass die mit einst-

225

weiliger Anordnung vom 29.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 erfolgte vorläufige

226

Entziehung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht,

227

Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem SGB VIII im Hauptsacheverfahren

228

bestehen bleibt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Kindeseltern die elterliche

229

Sorge für das verfahrensbetroffene Kind F. O., geboren am 05.10.2022, auch

230

in den Teilbereichen Antragstellung nach dem SGB IX und dem SGB XII einschließlich

231

der Beantragung von Pflegegeld, Recht zur Regelung sämtlicher Behörden-

232

angelegenheiten, Vermögenssorge sowie Recht zur Regelung des Umgangs ent-

233

zogen und auch insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige

234

Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. angeordnet.

235

Zur Begründung hat das Amtsgericht maßgeblich ausgeführt, dass den Kindeseltern

236

wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß §§ 1666, 1666a BGB das Sorgerecht für

237

die genannten Teilbereiche zu entziehen und insoweit gemäß § 1809 Abs. 1 BGB

238

Ergänzungspflegschaft anzuordnen war. Auf Grund des Gutachtens der

239

Sachverständigen S. vom 07.05.2022 in dem Verfahren 155 F 115/21

240

aber auch den in den vorangegangenen sowie dem hiesigen Verfahren getroffenen

241

Erkenntnissen und Feststellungen stehe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts

242

fest, dass die Kindeseltern nicht in der Lage seien, ein Kind angemessen zu versorgen,

243

zu betreuen und zu erziehen. Bei den beiden älteren Kindern M. und N. habe

244

sich in den Vorverfahren gezeigt, dass deren körperliches und seelisches Wohl auf

245

Grund des Verhaltens bzw. Unterlassens der Kindeseltern nicht nur nachhaltig

246

gefährdet war, sondern diese Gefahr hatte sich bereits in gravierenden seelischen

247

Beeinträchtigungen und Entwicklungsrückständen zum Zeitpunkt der Inobhutnahme

248

der beiden Kinder im Sommer 2021 manifestiert. Es sei weder vorgetragen noch

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anderweitig ersichtlich, dass sich die Erziehungskompetenz der Eltern seit der

250

Erstattung des Gutachtens verbessert haben könnte. Auf Nachfrage in der mündlichen

251

Verhandlung vom 28.09.2022 in dem Verfahren 155 F 120/22 hätten die Eltern

252

angegeben, keine weitergehenden therapeutischen Maßnahmen oder Maßnahmen

253

zur Wiederherstellung ihrer Erziehungsfähigkeit ergriffen zu haben.

254

Die Gefährdungslage für einen Säugling in der Obhut der Eltern sei nach Ausmaß und

255

Wahrscheinlichkeit auf Grund der vorhandenen Erkenntnisse derart groß, dass hier

256

eine Entziehung der elterlichen Sorge in den genannten Teilbereichen geboten sei.

257

Angesichts der Defizite der Kindesmutter und des Kindesvaters, wie sie sich bereits

258

bei den beiden Kindern M. und N. gezeigt haben, sei auch bei F. ein

259

nachhaltiger Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

260

Der Teilentzug der elterlichen Sorge sei auch verhältnismäßig. Er sei geeignet, die

261

geschilderten Gefahren für das Wohl von F. abzuwenden. Er sei auch

262

erforderlich, weil mildere Mittel in Form von anderweitigen Maßnahmen der

263

Jugendhilfe ungeachtet der Frage, ob sie derzeit überhaupt zur Verfügung stehen

264

würden, nach Auffassung des Gerichtes nicht erfolgsversprechend im Hinblick auf eine

265

nachhaltige Sicherung des Kindeswohles wären.

266

Ambulante Maßnahmen schieden vorliegend aus, da sich bereits nach der Geburt von

267

N. gezeigt habe, dass durch eine SPFH, die mit einer nicht unerheblichen

268

Stundenzahl in der Familie installiert war, die Misshandlungen von M. und das

269

Gesamtbild der Vernachlässigung beider Kinder nicht verhindert werden konnte.

270

In Betracht gekommen wäre als milderes Mittel allenfalls eine Aufnahme der Familie

271

in einer Mutter-Vater-Kind-Einrichtung, in welcher diese stationär betreut werden und

272

Unterstützung rund-um-die-Uhr haben. Das Gutachten der Sachverständigen von dem

273

Berge aus dem Verfahren 155 F 115/21 treffe explizit lediglich eine Aussage im

274

Hinblick auf ambulant unterstützende Maßnahmen. Dennoch sei das Gericht auf

275

Grund der dortigen Ausführungen der Sachverständigen einerseits und dem

276

Gesamteindruck, den es von den Kindeseltern in den verschiedenen Verhandlungen

277

gewinnen konnte, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens

278

hinreichend davon überzeugt, dass auch eine stationäre Maßnahme die Eltern nicht

279

mittelfristig in die Lage versetzen könnte, eigenständig für F. zu sorgen. Die Sachverständige

280

habe neben den genannten massiven Erziehungsdefiziten der Eltern ebenso wie die

281

übrigen an den Verfahren beteiligten Fachkräfte eine nur sehr bedingt bestehende

282

Mitwirkungs-, Kooperations- und Problemeinsichtsbereitschaft festgestellt. Dieser Feststellung

283

könne sich das Gericht nur anschließen. Bereits das Verhalten der Kindeseltern in der mündlichen

284

Verhandlung in dem einstweiligen Anordnungsverfahren F. betreffend habe das Gericht in seinen

285

diesbezüglichen Zweifeln bestärkt, da zumindest der Kindesvater dort die Feststellungen der

286

Sachverständigen in dem Verfahren 155 F 115/21 sowie auch den unterernährten Zustand von

287

N. im Zeitpunkt der Inobhutnahme im Jahr 2021 weiterhin vollständig negiert und damit weder

288

eine Problemeinsicht noch Veränderungsbereitschaft gezeigt habe. Deutlich geworden sei in dem

289

Verfahren auch, dass die Kindeseltern bei der Vorstellung in den in Betracht kommenden

290

Einrichtungen E. und V. nicht vermitteln konnten, dass sie mitwirkungs- und veränderungsbereit

291

sind. Während das Gericht zunächst noch davon ausgegangen sei, dass sich dies möglicherweise

292

nach der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren

293

geändert haben könnte, im Rahmen derer die Kindeseltern sich bereit erklärt hätten, in eine

294

stationäre Einrichtung zu gehen und dort auch alles dafür zu tun, um nicht von ihrem Kind

295

getrennt zu werden, könne davon jedenfalls nach dem Verhalten der Kindeseltern seit

296

der Geburt von F. und in der letzten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren

297

nicht mehr ausgegangen werden.

298

Die Kindeseltern hätten hier zum einen gezeigt, dass sie weiterhin weder in der Lage

299

noch bereit sind, ihre eigenen Interessen und ihr eigenes Befinden dem Wohl des Kindes unterzuordnen.

300

Sie hätten weder im Hinblick auf Umgangskontakte noch im Hinblick auf die Frage, unter welchen

301

Voraussetzungen und wie hier in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und der Ergänzungspflegerin

302

eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung gefunden werden könnte, selbständig Kontakt zu diesen

303

aufgenommen, um damit ihr echtes eigenes und nachhaltiges Interesse an einem intensiven Kontakt

304

zu F. und an einer Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes zu bekunden. Dies liege – anders als das

305

Gericht zunächst gedacht habe – nicht an fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, sondern – jedenfalls

306

in Bezug auf den Kindesvater – daran, dass er nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zu dem

307

zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes wollte. Dies war ihm offensichtlich wichtiger als ein Kontakt

308

zu seiner Tochter. Dieser Umstand gehe überein mit den Feststellungen der Sachverständigen in dem

309

vorangegangen Hauptsacheverfahren M. und N. betreffend, wo diese ausgeführt habe, dass eine

310

Zusammenarbeit der Kindeseltern mit den öffentlichen Hilfen immer nur widerwillig und auf Druck erfolgt sei

311

und – insoweit ist der hier zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes L. Herr NC. nur einer in einer

312

längeren Kette von vermeintlich nicht wohlgesonnenen Personen im Helfersystem – öffentliche Hilfen

313

von den Eltern bereits in der Vergangenheit als „böse“ oder „missgünstig“ in ihren Handlungsabsichten

314

gesehen wurden. Die Tatsache der fehlenden eigeninitiativen Kontaktaufnahme sowie der Umstand,

315

dass der Kindesvater nach eigenen Angaben erst geklärt haben wollte, ob F. zu ihnen zurück komme,

316

zeigte, dass die Eltern vorrangig ihren eigenen Bedürfnissen nachkommen und dabei die Bedürfnissen

317

des Kindes, für das ein enger Kontakt mit den leiblichen Eltern gerade für den Fall einer möglichen

318

Zusammenführung mit den Eltern wichtig wäre, nicht im Blick haben.

319

Zum anderen zeige sich auch im vorliegenden Verlauf entsprechend den bereits u. a. von der

320

Sachverständigen S. getroffenen Feststellungen, dass die Kindeseltern weiter weder bereit noch

321

in der Lage sind, sich selber in Frage zu stellen und ihren eigenen Anteil an dem bisherigem

322

Geschehen wahrzunehmen; stattdessen

323

werde die Schuld ausschließlich bei anderen gesucht. So habe der Kindesvater noch

324

in der mündlichen Verhandlung u. a. die Gerichts- und Umgangstermine für den Verlust

325

seiner Arbeitsstelle und das Gutachten dafür verantwortlich gemacht, dass er „auch

326

beruflich keinen Fuß mehr in die Tür setzen“ könne, wobei diese

327

Ursachenzuschreibung schon einem logischen Gedankengang nicht zugänglich sei.

328

Die Kindesmutter sei – auch auf mehrfache Nachfrage hin – nicht bereit, (zunächst)

329

alleine in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen und habe damit zum wiederholten

330

Male gezeigt, dass ihr die Beziehung zu ihrem Ehemann wichtiger sei als mit F.

331

zusammenzuleben, wie sie sich auch in der Vergangenheit wohlwissend, dass es zu

332

den in den Verfahren 155 F 109/21, 155 F 110/21, 155 F 115/21 geschilderten Über-

333

griffen durch den Beteiligten zu 2. auf M. und N. gekommen ist, für den Be-

334

teiligten zu 2. und gegen ein Zusammenleben mit M. und N. entschieden habe.

335

Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die seitens der Sachverständigen in

336

dem Verfahren 155 F 115/21 festgestellte störungsbedingt fehlende Veränderungs-

337

bereitschaft und die fehlende Problemeinsicht, die nach der Sachverständigen auch

338

bei hoher Behandlungsmotivation nur bedingt langfristig zu regulieren seien, auch im

339

vorliegenden Verfahren so massiv zutage getreten seien, dass auch der bloße

340

Versuch, dem Kindeswohl auf der einen und den Elternrechten auf der anderen Seite

341

dadurch Rechnung zu tragen, dass die drei gemeinsam in einer stationären

342

Einrichtung leben, auch ohne die Einholung eines ergänzenden Gutachtens als nicht

343

erfolgsversprechend betrachtet werden könne und damit keine geeignete mildere

344

Maßnahme gegenüber der teilweisen Sorgerechtsentziehung darstelle.

345

Gegen diesen ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 22.02.2023 zugestellten

346

Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kindeseltern vom 20.03.2023, beim

347

Amtsgericht eingegangen am gleichen Tag, mit der sie geltend machen, der

348

angefochtene Beschluss trage dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht

349

hinreichend Rechnung. Die staatlichen Stellen hätten entgegen dem Beschluss des

350

Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2014, Az: 1 BvR 2882/13, noch nicht alle

351

Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu

352

vermeiden.

353

Der Senat hat Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes einge-

354

holt. Auf die Berichte der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 (Bl. 156 f. eAkte) und

355

des Jugendamtes vom 05.06.2023 (Bl. 160 ff. eAkte) wird verwiesen.

356

Im Termin vom 15.06.2023 hat der Senat die Beteiligten, insbesondere die Kindesel-

357

tern, die Verfahrensbeiständin, die Ergänzungspflegerin und das Jugendamt persön-

358

lich angehört sowie sich in Gegenwart der Verfahrensbeiständin einen persönlichen

359

Eindruck von F. verschafft.

360

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

361

II.

362

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Kindeseltern hat in dem teno-

363

rierten Umfang Erfolg.

364

1. a. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der

365

Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder

366

seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in

367

der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

368

aa. Bei der Auslegung und Anwendung dieser einfachrechtlichen Norm ist der

369

besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG steht.

370

Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1

371

GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und

372

Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3

373

GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (vgl. BVerfG,

374

Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382/391 Rn. 29).

375

bb. Weiter ist zu beachten, dass Kinder nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 in

376

Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates

377

haben, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1

378

GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die

379

notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die

380

Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2

381

Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2

382

S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des

383

Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179;

384

zuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris). Kinder

385

bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen

386

Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund

387

aufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris

388

und vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, FamRZ 2022, 99).

389

cc. Diesem Schutzanspruch entsprechen einfachrechtlich die Vorschriften des

390

§§ 1666, 1666a BGB. Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen

391

Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erzie-

392

hungsaufgabe wahrzunehmen oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz

393

und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das „Wächteramt

394

des Staates“ nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet,

395

ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung

396

des Kindes sicherzustellen.

397

dd. Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung

398

des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht

399

gewillt oder in der Lage sind (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB

400

408/18, FamRZ 2019, 598). Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem

401

solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine

402

erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichen-

403

der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB

404

149/16, FamRZ 2017, 212). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen

405

Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind

406

aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen

407

oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art.

408

Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung

409

ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl.

410

BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2014 - 1 BvR

411

1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein

412

solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geis-

413

tigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom

414

19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.). Die Annahme einer nach-

415

haltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes

416

eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraus-

417

sehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 – 1 BvR 65/22, juris und vom

418

9.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, m.w.N.).

419

ee. Ob die Trennung des Kindes verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der

420

Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig

421

von einer Gefahrenprognose ab (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR

422

1807/20 –, FamRZ 2023, 49). Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefähr-

423

dung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der

424

Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu er-

425

wartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des

426

Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der

427

Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung

428

geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage

429

sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (std. Rspr, vgl.

430

BVerfG, Beschluss vom 16.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49; Beschluss

431

vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104).

432

ff. Darüber hinaus muss jeder Eingriff in das Elternrecht dem – für den Fall der

433

Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in § 1666 BGB ausdrücklich

434

geregelten – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er gebietet, dass Art

435

und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern

436

und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Die

437

anzuordnende Maßnahme muss zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet,

438

erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein.

439

Bei der Frage der Geeignetheit einer Maßnahme sind u.a. auch sind die negativen

440

Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu

441

berücksichtigen; sie müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung

442

der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes

443

in der Gesamtbetrachtung verbessert (BVerfG, Beschlüsse vom 21.09.2020 - 1 BvR

444

528/19, FamRZ 2021, 104, Rn. 31; und vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18, FamRZ 2018,

445

084 m.w.N).

446

Die Erforderlichkeit einer Maßnahme beinhaltet das Gebot, aus den zur Erreichung

447

des Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte Rechtsposi-

448

tion am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. So ist der (teilweise) Sorge-

449

rechtsentzug nach den aufgestellten Grundsätzen zwar meist geeignet, die Kindes-

450

wohlgefährdung zu beenden, aber nicht immer das mildeste Mittel. Es ist daher zu-

451

nächst nach Möglichkeiten zu suchen, die Kindeswohlgefährdung durch helfende, un-

452

terstützende und auf die Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhal-

453

tens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen abzuwenden (BVerfG, FamRZ 2014,

454

1270 Rn. 35; BVerfGE 24, 119 (145), 60, 79 (93).

455

Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gegeben, wenn der Eingriff unter

456

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen ist. Eine weitere, höhere

457

Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof

458

in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt (BGH, Beschlüsse vom

459

21.09.2022 - XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57 und vom 06.02.2019 - XII ZB 408/18,

460

FamRZ 2019, 598) ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, Beschlüsse vom

461

6.09.2022 – 1 BvR 1807/20, FamRZ 2023, 49 und vom 21.09.2020 - 1 BvR 528/19,

462

FamRZ 2021, 104, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2022 – 5 UF 108/22,

463

BeckRS 2022, 31940; OLG München, Beschluss vom 24.02.2023 – 16 UF 963/22,

464

NZFam 2023, 366 m. Anm. Volke; OLG H., Beschluss vom 20.04.2023 – 14 UF

465

28/23).

466

2. Diese Grundsätze zugrunde gelegt hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffen-

467

den Erwägungen angenommen, dass das Wohl von F. bei einem Verbleib im el-

468

terlichen Haushalt nachhaltig und gegenwärtig gefährdet ist (hierzu unter a.). Auch

469

sind die Kindeseltern gegenwärtig nicht in der Lage, die Kindeswohlgefährdung abzu-

470

wenden (hierzu unter b.). Vor diesem Hintergrund waren gerichtliche Maßnahmen zu

471

treffen, um die Kindeswohlgefährdung zu beenden (hierzu unter c.). Den Kindeseltern

472

war die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge, Antragstellung

473

nach dem SGB VIII, SGB IX und SGB XII einschließlich der Beantragung von

474

Pflegegeld und Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten zu entzie-

475

hen und insoweit Ergänzungspflegschaft durch die berufsmäßig tätige

476

Ergänzungspflegerin Frau Dipl. Psych. U. J. anzuordnen. Abzuän-

477

dern war die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den Entzug des Aufenthalts-

478

bestimmungsrecht; insoweit war zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter Verhältnismäßig-

479

keitsgesichtspunkten gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB eine befristete Verbleibensan-

480

ordnung auszusprechen. Aufzuheben war die Entscheidung bzgl. der entzogenen Teil-

481

bereiche Umgangsbestimmungsrecht und Vermögenssorge, da eine Kindeswohlge-

482

fährdung insoweit nicht vorliegt.

483

a. Das körperliche, geistige und seelische Wohl von F. ist entsprechend den zu-

484

treffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss gefährdet

485

und die Kindeseltern sind nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden. Weder aus dem

486

Inhalt der Verfahrensakte, noch aus dem Vortrag der Beschwerdeschrift und den durch

487

den Senat eingeholten Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 und

488

des Jugendamtes vom 05.06.2023 sowie dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten

489

am 15.06.2023 ergeben sich Gesichtspunkte, die eine andere Sichtweise rechtferti-

490

gen. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls von F. ist gegeben. Bei einer

491

Rückkehr in den elterlichen Haushalt sind erhebliche Schädigungen mit ziemlicher

492

Sicherheit vorauszusehen. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht auf die im Haushalt

493

der Kindeseltern eingetretene deutliche stimulative, körperliche und emotionale

494

Vernachlässigung der älteren Geschwister von F. – N., geboren am

495

05.04.2021, und M., geboren am 29.08.2011 – abgestellt, die sich ausweislich des

496

Abschlussberichts der Ärztlichen Kinderschutzambulanz R. e.V. (P.

497

G.) vom 13.07.2021 und des Gutachtens der Sachverständigen

498

T. S. vom 07.05.2022 in gravierenden Entwicklungsrückständen

499

beider Kinder manifestiert hat.

500

aa. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen S.

501

liegen auf Seiten der Kindeseltern zahlreiche Risikofaktoren, denen keine Schutzfak-

502

toren entgegenstehen, um die Belastungen der Kinder zu kompensieren. Die Kindes-

503

mutter weist demnach eine geminderte Intelligenz und eine abhängige Persönlichkeits-

504

struktur auf, so dass sie keine erzieherischen Kompetenzen besitzt. Weiter zeigt sie

505

Einschränkungen im Bereich des Alltagsmanagements bezogen auf Versorgung, Er-

506

nährung und Pflege der Kinder auf; schon einfache Strukturen kann sie weder entwi-

507

ckeln, noch aufrechterhalten. Entsprechend ist es in der Vergangenheit trotz intensiver

508

Begleitung durch das Helfersystem zu einer eheblichen Unterversorgung der Kinder

509

N. und M. gekommen. Die Sachverständige hat darüber hinaus aufgezeigt, dass

510

die Kindesmutter weiter Einschränkungen im Ausdrücken von Zuneigung und Liebe,

511

im Bereich der elterlichen Verantwortung, in ihrer Interaktions- und Kommunikations-

512

fähigkeit und im Bereich der Vorbildfähigkeit hat und sich zudem wenig kooperativ ge-

513

zeigt hat. Im Hinblick auf den Kindesvater kommt die Sachverständige zu dem Ergeb-

514

nis, dass dieser eine geminderte Intelligenz aufweise. Die Art seiner Beziehungsge-

515

staltung sei durch eine paranoid-narzisstische Kommunikations- und Kontaktgestal-

516

tung geprägt; erzieherischen Kompetenzen zeigten sich auch hier nicht. Zusammen-

517

fassend ist die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass der verbleibt der bei-

518

den älteren Kinder M. und N. im Haushalt der Kindesmutter und des Stiefvaters

519

bzw. Kindesvaters ihr Kindeswohl gefährden würde, da bereits ihre Grundbedürfnisse

520

nicht befriedigt würden.

521

bb. Diesen sachverständigen Ausführungen, die für die Kinder N. und M. getrof-

522

fen wurden, gelten für das vorliegende Verfahren fort. Da die Kindseltern seit der Ein-

523

holung des Gutachtens keinerlei Maßnahmen zur Herstellung ihrer Erziehungsfähig-

524

keit getroffen haben, hat sich an der zugrundeliegenden Situation nichts geändert. Ent-

525

sprechend haben das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin in ihren Stellungnah-

526

men im hiesigen Verfahren - sowohl erstinstanzlich als auch im Rahmen des Be-

527

schwerdeverfahrens - deutlich gemacht, dass die kindeswohlgefährdenden Einschrän-

528

kungen der Kindeseltern fortbestehen und damit auch bei F. zu einer gegenwär-

529

tigen Kindeswohlgefährdung führen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung nach

530

dem Studium der Akten und dem Ergebnis der Anhörungen der Beteiligten an. Auch

531

in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 ist die fehlende Problemeinsicht der

532

Kindeseltern zutage getreten. Der Kindesvater äußerte sich auf Befragen unter ande-

533

rem dahingehend, es habe keinen Grund zu Inobhutnahme von F. und der beiden

534

anderen Kinder gegeben. N. sei nur wenig untergewichtig gewesen. Die Familien-

535

helferin habe sich insoweit nicht ausreichend gekümmert. Die Feststellungen im Be-

536

richt der Kinderschutzambulanz seien nicht richtig gewesen. Im Gutachten sei „alles

537

falsch“. Die Kindesmutter gab zunächst an, die Gewichtszunahme bei N. sei laut

538

Frau YC. (der Kinderärztin) „ok“ gewesen. Auf Vorhalt, dass die Kinderärztin das

539

Stillen durch die Kindesmutter nach Aktenlage nicht für ausreichend erachtet und die

540

Gabe zusätzlicher Fläschchen bei N. empfohlen hatte, erklärte die Kindesmutter

541

zunächst, Frau YC. habe nicht gesagt, „dass wir zufüttern sollen“. Der Kindesvater

542

ergänzte, man habe beigefüttert, die Gewichtszunahme habe jedoch gedauert. Dass

543

das geringe Gewicht von N. nur ein Aspekt der stattgefundenen Vernachlässigung

544

war und daneben der apathische und extrem bedürfnisarme Zustand des Säuglings

545

auffiel, erschloss sich den Kindeseltern auch auf Vorhalt ersichtlich nicht. Das gleiche

546

gilt bezüglich M., die bei ihrer Inobhutnahme ebenfalls eine Vielzahl von Auffällig-

547

keiten zeigte, die den Kindeseltern nicht gegenwärtig waren bzw. in ihrem Vorstel-

548

lungsbild keine Bedeutung hatten. Der Kindesvater legte insoweit ausschließlich Wert

549

darauf, festzuhalten, dass die Badewannenarmatur Grund für die blauen Flecken bei

550

M. gewesen sei und insoweit keine ausreichende häusliche Prüfung stattgefunden

551

habe. Dass der Kindesvater seine eigenen Bedürfnisse und Befindlichkeiten nach wie

552

vor in den Vordergrund stellt, zeigte sich in dem Umstand, dass er – zu dem Verlauf

553

der Umgänge mit F. befragt – angab, durch die Inobhutnahme sei in seinem Kopf

554

etwas passiert, weshalb er sich nicht auf sie einlassen könne. Die erlittene Ungerech-

555

tigkeit tue ihm „richtig weh“.

556

cc. Eine Kindeswohlgefährdung liegt hingegen nicht vor, soweit das Amtsgericht die

557

Teilbereiche Vermögenssorge und das Umgangsbestimmungsrecht entzogen hat. Die

558

Entziehung der Vermögenssorge setzt tatbestandlich das Vorliegen eines Vermögens

559

voraus. Da ein solches nicht gegeben war und ist, besteht auch keine Kindeswohlge-

560

fährdung. Auch im Hinblick auf das Umgangsbestimmungsrecht besteht keine Kindes-

561

wohlgefährdung. Nach Angaben des Mitarbeiters des Jugendamtes mussten die Kin-

562

deseltern seit der Inobhutnahme von F. aktiv aufgefordert werden, Umgang mit

563

ihrer Tochter wahrzunehmen. Ein Verhalten, welches das Kindeswohl gefährdet, kann

564

also zumindest nicht in einem „Zuviel“ an Umgang gesehen werden. Da auch nicht

565

ersichtlich ist, dass die Kindeseltern ansonsten in kindeswohlschädlicherweise Um-

566

gang von F. mit Dritten durchsetzen wollen, ist eine Kindeswohlgefährdung nicht

567

ersichtlich. Insoweit unterliegt der amtsgerichtliche Beschluss der Aufhebung.

568

b. Die Kindeseltern sind nach übereinstimmender Auffassung aller Fachbeteiligten ge-

569

genwärtig nicht in der Lage, die bestehende Gefährdung des Kindeswohls von F.

570

abzuwenden. Dem tritt auch die Beschwerde nicht entgegen, die selber einen Hilfebe-

571

darf der Eltern annimmt.

572

c. Stellt das Gericht eine Kindeswohlgefährdung fest, zu deren Beendigung die Kin-

573

deseltern nicht willens oder in der Lage sind, hat es die erforderlichen Maßnahmen zu

574

treffen, § 1666 Abs. 1 BGB. Bei der Auswahl der erforderlichen Maßnahmen ist der

575

strenge verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu beachten. Das führt

576

dazu, dass der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach

577

dem SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflege-

578

geld, Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufent-

579

haltsbestimmungsrechts zwar geeignete Maßnahmen zu Abwendung der Kindeswohl-

580

gefährdung darstellten. Diese waren jedoch im Hinblick auf die Entziehung des Teil-

581

bereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - nicht erfor-

582

derlich.

583

aa. Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem

584

SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld,

585

Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten, sowie des Aufenthaltsbe-

586

stimmungsrechts sind geeignet, die festgestellte Kindeswohlgefährdung zu beenden.

587

Die Ergänzungspflegerin ist hierdurch in der Lage, bei F. alle erforderlichen me-

588

dizinischen Untersuchungen und Behandlungen, die insbesondere noch wegen ihrer

589

Probleme mit den Augen und der Krampfanfälle bestehen, zeitnah und problemlos

590

durchzuführen. Durch die Übertragung der Antragstellung nach den SGB’s ist gewähr-

591

leistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen, die zur Durchführung der öffentlichen Hil-

592

fen notwendig sind, beantragt und so bewilligt werden können.

593

Auch der Entzug des Teilbereichs Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt eine geeignete

594

Maßnahme dar; durch eine Unterbringung von F. in einer Pflegefamilie ist sicher-

595

gestellt, dass die grundlegenden Bedürfnisse des Säuglings befriedigt und berücksich-

596

tig werden. Die hierdurch erforderlich werdende Trennung von F. von ihren Eltern

597

ändert daran nichts, denn um schwerwiegende Schäden des Säuglings durch einen

598

Verbleib im elterlichen Haushalts zu verhindern, ist die Trennung derzeit alternativlos.

599

bb. Die Maßnahmen waren jedoch nur teilweise erforderlich.

600

(1) Der Entzug der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Antragstellung nach dem

601

SGB VIII, SGB IX und dem SGB XII einschließlich der Beantragung von Pflegegeld

602

und das Recht zur Regelung sämtlicher Behördenangelegenheiten war auch erforder-

603

lich, da geeignete, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich sind.

604

Dies zeigt sich umso mehr angesichts des Umstandes, dass F. nach der Geburt

605

einen sehr hohen Betreuungsbedarf hatte. Es zeigten sich körperliche Auffälligkeiten,

606

diagnostiziert wurde insoweit ein Nystagmus, eine verzögerte visuelle Entwicklung und

607

eine beidseitig geringe Hyperopie sowie eine Schädelverformung; außerdem berichte-

608

ten sowohl die Krankengymnastin von F. als auch die Pflegemutter, dass F.

609

„krampft“. Ausweislich des Berichts der Ergänzungspflegerin vom 13.05.2023 bedurfte

610

es in der Folge unzähliger Fahrten zum Kinderarzt und zur Kinderklinik sowie zeitin-

611

tensiver therapeutischer Maßnahmen. Diese waren erfreulicherweise insofern erfolg-

612

reich gewesen, dass die anfänglich starken Auffälligkeiten jetzt kaum noch auftreten.

613

F. entwickelt sich gut, ist ein freundliches, kommunikatives und an der Umgebung

614

interessiertes Kind. Hiervon konnte sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme von

615

F. am 15.06.2023 überzeugen. Auch die Pflegemutter von F. bestätigte im

616

Rahmen dieses Termins die positive Entwicklung des Kindes, wies jedoch gleichzeitig

617

auf die Erforderlichkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolltermine hin, nachdem F.

618

immer noch nicht mit den Augen nach oben blicken könne und immer noch ab und zu

619

„krampfe“.

620

Die Eltern haben sich in der Vergangenheit hingegen dadurch ausgezeichnet, dass sie

621

öffentliche Hilfen nicht annehmen konnten. Im Hinblick auf unterstützende Maßnah-

622

men hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 07.05.2022 überzeugend aus-

623

geführt, dass ambulante unterstützende Maßnahmen nicht zielführend sind. Die Kin-

624

desmutter hat sich wenig kooperativ gezeigt, mit dem Helfersystem zusammenzuar-

625

beiten und kindeswohldienliche Entschlüsse zu treffen. Sie hat sich in der Vergangen-

626

heit nur unter dem Druck der Situation gebeugt. Auch der Kindesvater zeigte sich in

627

der Vergangenheit wenig kooperativ, mit dem Helfersystem zusammenzuarbeiten und

628

kindeswohldienliche Entschlüsse zutreffen. Hinzu kommt die auch im Anhörungster-

629

min ersichtliche passive Einstellung der Kindeseltern. Eine zeitnahe Erledigung wich-

630

tiger Antragstellungen oder Wahrnehmung von Arztterminen durch die Kindeseltern ist

631

vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

632

(2) Die Erforderlichkeit ist indes zu verneinen, soweit das Amtsgericht den Teilbereich

633

Aufenthaltbestimmungsrechts entzogen hat.

634

(2.1.) Als mildere, aber gleich effektive Maßnahme war derzeit der Erlass einer eine

635

Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 S. 1 BGB auszusprechen ist.

636

Wie bereits ausgeführt worden ist, muss die anzuordnende Maßnahme zur Abwehr

637

der Kindeswohlgefährdung effektiv geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne

638

verhältnismäßig sein. Die Erforderlichkeit beinhaltet dabei das Gebot, aus den zur Er-

639

reichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, die geschützte

640

Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. Lebt ein Kind in

641

einer Pflegefamilie und verlangen die leiblichen Eltern – wie vorliegend – dessen

642

Rückführung, muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4

643

BGB als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug milderes Mittel erwogen werden

644

(BGH, Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 – juris Rn 21; OLG Frankfurt, Be-

645

schluss vom 21.07.2022 – 4 UF 269/21 – juris Rn 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom

646

07.10.2021 – 16 UF 95/21 – juris Rn 39). Ergibt sich die Gefährdung des Kindeswohls

647

allein daraus, dass das Kind zur Unzeit aus der Pflegefamilie herausgenommen und

648

zu den leiblichen Eltern zurückgeführt werden soll, liegt in der Regel noch kein

649

hinreichender Grund vor, den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen.

650

Vielmehr reicht dann in der Regel die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB

651

zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung aus (BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB

652

68/11 – juris Rn 24). Dabei lässt § 1632 Abs. 4 S. 2 BGB nicht nur Lösungen zu, die

653

im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen

654

leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch

655

Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (zu alten Rechts-

656

lage, die nach allg. Meinung bereits auch unbefristete Verbleibensanordnungen er-

657

möglicht hat: BGH Beschluss vom 22.01.2014 – XII ZB 68/11 –, juris Rn 84).

658

Vor diesem Hintergrund stellt der Erlass einer Verbleibensanordnung eine mildere

659

Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar.

660

(2.2.) Die Verbleibensanordnung war zudem zu befristen. Denn vorliegend ist noch

661

nicht sicher festzustellen, dass der Kindeswohlgefährdung von F. nicht durch

662

öffentliche Hilfen in Form einer Unterbringung der Familie in einer Eltern-Kind-

663

Einrichtung begegnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR

664

2882/13 –, juris Rn. 33).

665

Bei der Frage, ob eine Verbleibensanordnung zu befristen ist, ist die Perspektive des

666

Kindes, in die Ursprungsfamilie zurück zu kehren, maßgeblich zu berücksichtigen

667

(Waruschewski FuR 2022, 426; Hoffmann, FuR 2011, 578). Die Rückkehrperspektive

668

des Kindes wiederum hängt von der Möglichkeit, die Erziehungsfähigkeit der Eltern

669

herzustellen, und den hierfür notwendigen Zeitaufwand ab. Damit dieser „vertretbare

670

Zeitraum“ nicht am Ende eines ggf. über zwei Instanzen währenden

671

familiengerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, hat das Gericht nach dem Willen des

672

Gesetzgebers im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB

673

bereits im Rahmen des ersten Erörterungstermins nach § 155 Absatz 2 FamFG zu

674

ermitteln, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehr des

675

Kindes zu seinen Eltern möglich ist, und dies mit den Beteiligten zu erörtern (BT-

676

Drucks. 19/26107, 132).

677

Dem entspricht die Neuregelung des SGB VIII durch das Gesetz zur Stärkung von

678

Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) mit Wirkung

679

zum 01.07.2021. Nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben die Eltern einen Anspruch auf

680

Beratung und Unterstützung, um die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

681

innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-

682

baren Zeitraums so weit zu verbessern, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wie-

683

der selbst erziehen können (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Die sich aus § 37 SGB VIII

684

ergebenden Ansprüche stehen Eltern unabhängig von ihrer sorgerechtlichen Stellung

685

zu (BT-Drucks. 19/26107, 89). Die Jugendämter sind hier nach dem Willen des Ge-

686

setzgebers in der Pflicht (Schrapper, JAmt 2022, 376). Sie haben stets zu prüfen, wel-

687

che Information, Gesprächsführung oder Unterstützungsleistung die Kooperation

688

befördern kann, und entsprechend vorzugehen (BT-Drucks. 19/26107, 89).

689

Gerade weil die alternativ anzuordnende Dauerverbleibensanordnung nur auf Antrag

690

gemäß § 1696 Abs. 3 BGB der gerichtlichen Überprüfung und nicht mehr amtswegig

691

nach § 166 Abs. 2 FamFG der regelmäßigen Überprüfung unterliegt, ist bei der Frage

692

der Perspektivklärung und damit der noch zu erbringenden öffentlichen Hilfeleistungen

693

ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

694

Vor diesem Hintergrund kann die schon erstinstanzlich erklärte Bereitschaft der Kin-

695

deseltern, auch für die Dauer von zwei Jahren in eine Eltern-Kind-Einrichtung zu ge-

696

hen, um ihre Erziehungsfähigkeit herzustellen, nicht übergangen werden. Der Senat

697

verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass den Kindeseltern bereits zwei geeignete

698

Einrichtungen angeboten worden sind, die ausweislich der Stellungnahme des Ju-

699

gendamtes vom 05.06.2023 mit Eltern mit Lernschwierigkeiten und kognitiven Ein-

700

schränkungen arbeiten, nämlich die Einrichtung Kath. Stiftung Haus Q. in V.

701

(wo am 23.08.2022 ein Vorstellungsgespräch der Eltern stattgefunden hat) und die

702

Einrichtung Diakonie E. in H., die am 26.09.2022 ein Vorstellungsge-

703

spräch mit den Eltern durchgeführt hat. Der Senat übersieht auch nicht, dass beide

704

Einrichtungen dem Bericht des Jugendamtes zufolge während der Vorstellungsge-

705

spräche festgestellt haben, dass die Eltern sich nicht auf einen Hilfeprozess einlassen

706

konnten bzw. keine ausreichende Bereitschaft und Motivation zu erkennen war, sich

707

auf eine Arbeitsbeziehung mit den Pädagoginnen einzulassen.

708

Allerdings haben die Kindeseltern in der Folgezeit – nach der Geburt des Kindes und

709

offensichtlich unter dem Eindruck der erfolgten Inobhutnahme – wiederholt ihre Bereit-

710

schaft erklärt, in eine Mutter-Vater-Kind-Einrichtung zu gehen. Mit Schriftsatz vom

711

11.01.2023 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindeseltern sogar erklärt, die Kin-

712

deseltern hätten nach weiteren Einrichtungen gesucht und eine Einrichtung habe aus-

713

drücklich Interesse bekundet (Mutter-Vater-Kinder-Haus, Verselbständigungsbereich

714

KR. des LF., IA.-straße N01, XXXXX IG.). Dort habe man um Kontaktaufnahme durch das Jugendamt L. ge-

715

beten. Daraufhin habe die Kindesmutter Herrn NC., den zuständigen Sachbe-

716

arbeiter des Jugendamts L., darum gebeten, mit der Einrichtung Kontakt aufzu-

717

nehmen. In diesem proaktiven Verhalten der Kindeseltern ist zumindest zum gegen-

718

wärtigem Zeitpunkt eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zu sehen, die nicht

719

folgenlos sein darf.

720

Der Vertreter des Jugendamtes hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom

721

15.06.2023 erklärt, dass man dem seitens des Jugendamtes nicht nachgegangen sei.

722

Der Grund hierfür ließ sich nicht aufklären, es wurde jedoch offenbar, dass man seitens

723

des Jugendamtes nach den vorangegangenen Erfahrungen keine Motivationseinsicht

724

und keine Mitwirkungsbereitschaft bzw. Entwicklung bei den Kindeseltern gesehen

725

hatte. Diesen Erwägungen des Jugendamtes kann der Senat nicht folgen. Vorliegend

726

ist zu konstatieren, dass den vorgenannten Maßgaben bisher nicht hinreichend Rech-

727

nung getragen worden ist, obwohl das Amtsgericht dem Jugendamt bereits mit Verfü-

728

gung vom 30.09.2022 aufgegeben hatte, den Kindeseltern ein Hilfsangebot nach

729

§ 1666 Absatz 3 Nr.1 BGB in Form einer geeigneten Eltern-Kind-Einrichtung vorzu-

730

schlagen, in welcher diese sich vorstellen können bzw. darzulegen, dass sämtliche

731

diesbezüglichen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden, und das Amtsgericht mit

732

Verfügung vom 12.01.2023 erneut angefragt hatte, was im Hinblick auf eine mögliche

733

Einrichtung für die Familie unternommen wurde. Gerade die Defizite der Kindeseltern

734

hätten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einer Intensivierung der Hilfen

735

zur Erziehung nach § 19 SGB VIII führen müssen – spätestens nachdem die Kindes-

736

eltern ihre Mitwirkungsbereitschaft durch Benennung des Mutter-Kind-Hauses in IG.

737

dokumentiert hatten – und rechtfertigten nicht die Aufgabe der Rückführungspläne.

738

Erst wenn entweder eine geeignete Einrichtung nicht gefunden werden kann oder sich

739

die Kindeseltern auch hier unkooperativ zeigen, kommt eine Entfristung der Verblei-

740

bensanordnung in Betracht.

741

Die lange Frist von zwei Jahren war auszusprechen, weil auf der einen Seite zum ge-

742

genwärtigen Zeitpunkt völlig offen ist, ob sich eine geeignete Einrichtung finden wird

743

und ob die Kindeseltern eine ausreichende Kooperationsbereitschaft zeigen werden,

744

gleichzeitig F. aber derzeit noch in einer Bereitschaftspflegfamilie lebt und diese

745

Maßnahme alsbald wegen Zeitablaufs beendet werden und eine Dauerpflegestelle ge-

746

funden werden muss. Da eine Dauerpflegestelle mindestens eine entsprechen groß-

747

zügige Frist voraussetzt, war diese anzuordnen. Hierbei ist zu beachten, dass sich

748

F. im bindungsrelevanten Alter befindet und die Anzahl der Wechsel so gering

749

wie möglich sein sollte. Findet sich also keine geeignete Einrichtung oder fehlt es an

750

der Kooperationsbereitschaft der Eltern, bleibt F. ein weiterer Umzug erspart.

751

cc. Die angeordneten Maßnahmen waren schließlich verhältnismäßig im engeren

752

Sinne, also angemessen. Die Gesamtsituation des Kindes verbessert sich deutlich

753

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18 –, FamRZ 2018, 1084

754

m.w.N), dem Schutzanspruch ist Genüge getan. Gleichzeitig ist die Ausschöpfung der

755

letzten noch in Betracht kommenden öffentlichen Hilfen zur Herstellung einer ausrei-

756

chenden Erziehungsfähigkeit durch den Erlass einer befristeten Verbleibensanord-

757

nung sichergestellt. Der Senat hat die mit diesem Beschluss getroffenen Anordnungen

758

bzw. Änderungen des amtsgerichtlichen Beschlusses im Termin vom 15.06.2023 avisiert

759

und mit sämtlichen Beteiligten erörtert. Durchgreifende Bedenken gegen die be-

760

absichtigte Verfahrensweise sind daraufhin nicht geäußert worden, auch nicht von den

761

fachlich Beteiligten, sondern konstruktiv erörtert worden. Der Vertreter des Jugend-

762

amts hat angesichts der vom Senat vertretenen Auffassung signalisiert, sich noch ein-

763

mal um eine Aufnahme der Kindeseltern mit F. in einer Eltern-Kind-Einrichtung

764

zu bemühen. Dem Gebot, dass das Gericht nur diejenigen Maßnahmen als mildere

765

Mittel in Erwägungen ziehen muss, die in zeitlich absehbarerer Zeit zur Verfügung ste-

766

hen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20, NZFam 2021, 953

767

Rn. 80), ist damit entsprochen. Den Kindeseltern ist zudem verdeutlicht worden, dass

768

dann, wenn sie (erneut) eine ihnen angebotene Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht

769

ergreifen bzw. verweigern und nicht kooperieren, nicht nur mit der Einstellung der Hil-

770

femaßnahme, sondern auch mit einer Dauerverbleibensanordnung nach § 1634 Abs. 4

771

S. 2 BGB rechnen müssen.

772

III.

773

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswer-

774

tes folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.