Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·14 UF 47/00·26.06.2000

Rückschaffung von Hausrat: Zuständigkeit des Familiengerichts und Bestimmbarkeit

ZivilrechtFamilienrechtHausratsteilungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung zur Rückschaffung eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernter Hausratsgegenstände ein. Der Senat gab der Beschwerde teilweise statt: Er bestätigte grundsätzlich den Herausgabeanspruch, schränkte aber die Beschlussformel wegen ungenauer Pauschalbezeichnungen ein. Begründend stellte das Gericht klar, dass §1361a BGB den Besitzschutzanspruch nicht verdrängt, zugleich aber dessen Anwendung überlagert; unbestimmte Bezeichnungen sind vollstreckungsrechtlich unzulässig.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; Herausgabeanordnung in Umfang wegen Unbestimmtheit der Bezeichnungen eingeschränkt, sonstige Anträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eigenmächtig entfernte Hausratsgegenstände können vom anderen Ehegatten grundsätzlich zurückverlangt werden; der Besitzschutzanspruch nach § 861 BGB wird durch § 1361a BGB nicht verdrängt, aber von diesem überlagert.

2

Die Herausgabe ist insoweit ausgeschlossen, soweit der zur Herausgabe Verpflichtete die Gegenstände zur Deckung seines nötigsten Bedarfs benötigt; für eine solche Einschränkung trifft den Herausgabepflichtigen die Darlegungslast.

3

Ein Vollstreckungstitel über Herausgabe muss die zurückzuschaffenden Gegenstände hinreichend bestimmbar und identifizierbar bezeichnen; pauschale Sammelbezeichnungen genügen nicht.

4

Ist die Herausgabeanordnung in ihrem Umfang zu beschränken, kann und muss die Auskunftspflicht nach der HausratsVO erweitert werden, damit die nicht erfassten Gegenstände konkret ermittelt werden können.

Relevante Normen
§ 19 FGG§ 1361a BGB§ 861 BGB§ HausratsVO§ 253 ZPO§ 20 HausratsVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 420/99

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 28. Februar 2000 - 50 F 420/99 - teilweise abgeändert: Nr. I. 1. der Beschlußformel wird wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Gegenstände unverzüglich in die vormals eheliche Wohnung W.K.-Str. 13 in F. zurückzuschaffen: Küche Kühlschrank, Spülmaschine, Mikrowelle, E.-Herd mit Heißluft und Ceranfeld, Dunstabzugshaube, sowie diverse Ober- und Unterschränke mit Rondell, Kaffeemaschine Wohnzimmer Lampe, 3 Bilder (2 Originale französischer Maler und 1 Miro aus Mallorca), 1 kleiner Schrank, TV mit Schrank, SAT-Anlage, Videorecorder, Stereoanlage, Teppich, Eßservice 24-teilig Hutschenreuter Badezimmer Spiegelschrank T+L Royal ca. 1,2m x 0.6m, Deckenlampe Schlafzimmer 1 Bett komplett ca. 1,80 x 2,00m, (Bettkasten, 2 Matratzen, Tagesdecke), 2 Bettkonsolen, zwei Tischlampen, 1 Sideboard, 1 Kleiderschrank 5-türig mit Spiegeln, 1 tragbares TV-Gerät, zwei antike Figuren, Gardinen und Übergardinen, 2 Daunendecken, 2 Daunenkissen Kinderzimmer Hochbett Buche massiv, 1 Schrank 3-türig Buche massiv, 1 Unterschrank 2-türig Buche massiv, 2 Regale Buche massiv, 1 Stehlampe, 1 Nachtlampe, 1 Deckenlampe, Gardinen, Übergardinen Sonstiges 220 l Gefrierschrank, Fotoausrüstung Nikon 801, Zubehör 70 mm bis 210 mm tele, 50 mm Lichtstark, 35 mm bis 70 mm weit, Diaprojektor, handgeschnitzte Krippe Hinsichtlich Nr. I. 2., 3. und II. der Beschlußformel bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

4

II.

5

Die gemäß § 19 FGG statthafte und auch im Übrigen formell unbedenkliche Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Die von dem Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung hat nur in dem aus der Beschlußformel der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang Bestand, der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Das beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

6

1. Hinsichtlich der lebhaft umstrittenen Frage, ob eigenmächtig von einem Ehepartner entfernte Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten im Verfahren vor dem Familiengericht nach § 1361a BGB oder nach der HausratsVO zurückverlangt werden können und in welchem Verhältnis der Besitzschutzanspruch nach § 861 BGB zu den familienrechtlichen Vorschriften der Hausratsteilung steht (zum Streitstand Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl. 1998, Rdn. 58 ff. zu § 1361a BGB), folgt der Senat der vermittelnden Auffassung Brudermüllers (a.a.O., Rdn. 61, 62), wonach der Besitzschutzanspruch zwar nicht durch § 1361a BGB verdrängt, aber überlagert wird. Nur so läßt sich nach Ansicht des Senats eine Zuständigkeit des Familiengerichts für Entscheidungen über Besitzschutzansprüche in diesem Bereich überzeugend begründen.

7

Dies bedeutet konkret, daß eigenmächtig entfernte Hausratsgegenstände grundsätzlich zurückverlangt werden können, soweit sie nicht der auf Herausgabe in Anspruch genommene Ehepartner sie zur Deckung seines nötigsten Bedarfs braucht. Für eine dahingehende Einschränkung hat die hierfür darlegungspflichtige Antragsgegnerin indessen nichts vorgetragen. Im Grundsatz muß es daher bei der vom Amtsgericht angeordneten Rückschaffung der eigenmächtig entfernten Hausratsgegenstände verbleiben.

8

2. Die vom Senat vorgenommene Einschränkung der Herausgabeanordnung hat prozessuale Gründe. Im Umfang der Abänderung dringt die Antragsgegnerin mit ihrem Einwand durch, daß es der angefochtenen Entscheidung an hinreichender Bestimmbarkeit der zurückzuschaffenden Gegenstände fehle. Aus einem Vollstreckungstitel muß sich nicht nur für Gläubiger und Schuldner, sondern insbesondere auch für das Vollstreckungsorgan der Inhalt der Leistung, die gegebenenfalls im Vollstreckungswege erzwungen werden soll, hinreichend konkret ergeben, die geschuldete Leistung muß zumindest bestimmbar sein (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. 1999, Rdn. 42). Bei einem Herausgabetitel müssen die betreffenden Gegenstände so genau bezeichnet sein, daß sie im Falle der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind (Zöller/Greger, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Rdn. 13c zu § 253). Eine solche Erkennbarkeit ist bei pauschalen Bezeichnungen wie "sonstige Wohnzimmergegenstände" "diverse Badezimmerdekos" "Bücher" "diverses sonstiges aus dem Schlafzimmer" u.ä. schlechterdings nicht gegeben, weswegen insoweit der Herausgabeantrag abzuweisen war.

9

Damit ist für den Antragsteller allerdings kein endgültiger Rechtsnachteil verbunden, weil die Antragsgegnerin nach Nr. I. 3. der Beschlußformel der amtsgerichtlichen Entscheidung umfassend Auskunft über diejenigen aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenstände zu erteilen hat, die nicht schon von der Herausgabeanordnung erfasst sind. Soweit der Senat mit dem vorliegenden Beschluß die Herausgabeanordnung eingeschränkt hat, erweitert sich die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin entsprechend.

10

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 HausratsVO.

11

Wert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,00 DM