Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·14 UF 4/24·01.07.2024

Volljährigenunterhalt ohne Ausbildung: strenge Darlegung von Bedürftigkeit und Obliegenheiten

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der volljährige Sohn wandte sich gegen die Abänderung einer Jugendamtsurkunde, wonach der Vater keinen Kindesunterhalt mehr schulde. Streitpunkt war, ob der Sohn in Zeiten ohne Schul- oder Berufsausbildung wegen gesundheitlicher Einschränkungen weiter unterhaltsbedürftig war. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Der Sohn habe Bedürftigkeit, Bewerbungs- und Erwerbsbemühungen sowie eine durchgängige Ausbildungs-/Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt. Bei behaupteter Erwerbsunfähigkeit hätte er zudem vorrangig Sozialleistungen beantragen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ergreifen müssen; ab Ausbildungsbeginn sei ein verbleibender Bedarf nicht schlüssig aufgezeigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Unterhaltsabänderung zurückgewiesen; kein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein volljähriges Kind, das sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ist nur unterhaltsberechtigt, wenn es seinen Bedarf nicht durch eigene Mittel, insbesondere Erwerbseinkommen, decken kann; für Bedarf und Bedürftigkeit trägt es die volle Darlegungs- und Beweislast.

2

An die Bedürftigkeit eines nicht in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes sind strenge Anforderungen zu stellen; es hat im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten jede Arbeitsmöglichkeit auszuschöpfen und substantiiert Bemühungen um Arbeit oder fehlende Beschäftigungschancen darzulegen.

3

Atteste und die Feststellung einer Schwerbehinderung belegen für sich genommen nicht ohne Weiteres eine durchgehende Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit; der Vortrag muss den Zeitraum und das konkrete Leistungsvermögen nachvollziehbar abbilden.

4

Macht ein volljähriges Kind geltend, wegen psychischer Erkrankung nicht arbeitsfähig zu sein, hat es unverzüglich zumutbare Schritte zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu unternehmen; hierzu können auch die Anregung einer Betreuung und die Inanspruchnahme geeigneter Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen gehören.

5

Bei behaupteter (vorübergehender) Erwerbsunfähigkeit ist die Obliegenheit zur vorrangigen Inanspruchnahme existenzsichernder Sozialleistungen zu berücksichtigen; ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch ist ohne Darlegung der Beantragung/Versagung solcher Leistungen nicht schlüssig begründet.

Relevante Normen
§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV§ SGB XII§ 8 Abs. 1 SGB IV§ 113 FamFG i.V.m. §§ 78, 85 ZPO§ 243 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18.12.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 15.12.2023 (25 F 137/21) wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf „bis 4.000,00 €“ festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen Antragsgegners. Dieser lebt im Haushalt seiner Mutter.

4

Durch Jugendamtsurkunde vom 00.00.0000 verpflichtete sich der Antragsteller, an den Antragsgegner 160 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle ohne Anrechnung des Kindergeldes zu zahlen.

5

Nach erfolgreichem Abschluss der Realschule setzte der Antragsgegner seine Schulausbildung zunächst beim X. fort. Im zweiten Schuljahr - 0000/0000 - wurde er nicht zur Fachholschulreifeprüfung zugelassen, so dass er die Schulausbildung im Sommer 0000 beendete. Sowohl gegen das zweite Halbjahreszeugnis 0000/0000 als auch das Abschlusszeugnis legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 00.00.0000 wurde dem Widerspruch teilweise entsprochen. Hiergegen erhob der Antragsgegner Klage. Die in der Folgezeit sich ergebende Möglichkeit der Wiederholung eines Schuljahres hat er nicht wahrgenommen.

6

Parallel bewarb sich der Antragsgegner im Herbst 0000 auf eine Stelle beim V.. Am 00.00.0000 erhielt er dort eine Absage. Weiter meldete sich der Antragsgegner im Februar 0000 bei der Bundesagentur für Arbeit als „Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle“. Auf Anraten der Arbeitsagentur beantragte er die Feststellung einer Schwerbehinderung; zum 00.00.0000 wurde diese mit einem Grad der Behinderung von 60 % bewilligt.

7

Der Antragsgegner hat im laufenden Verfahren weiter diverse Atteste/ärztliche Berichte vorgelegt: Aus einem ärztlichen Bericht vom 00.00.0000 ergibt sich u.a. die Diagnose einer N.. Ein durch einen Kinder- und Jugendpsychiater ausgestellter Befundbericht vom 00.00.0000 erklärt, der Antragsgegner leide an einem H., einer mittelgradigen E., einer einfachen M. und einer Z.. Eine stationäre Therapie sei anzuraten; zur Überbrückung würden dem Antragsgegner Termine in der Praxis angeboten.

8

Mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 00.00.0000 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er mangels Leistungsfähigkeit für die Dauer von mindestens sechs Monaten aus der Berufsberatung abgemeldet werde. Hintergrund war eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme vom 00.00.0000, die bescheinigte, dass der Antragsgegner voraussichtlich für über sechs Monate, aber nicht dauerhaft, täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei und medizinische Maßnahmen vorrangig seien.

9

Am 00.00.0000 schloss der Antragsgegner einen Ausbildungsvertrag ab. Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto 1.068,00 € im ersten, 1.118,20 € im zweiten und 1.164,00 im dritten Ausbildungsjahr. Das Ausbildungsverhältnis begann der Antragsgegner zum 00.00.0000. Die Bezügemitteilung für August 0000 weist ein Monatseinkommen netto in Höhe von 996,83 € auf.

10

Zuvor hatte sich der Antragsgegner im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 ohne Erfolg auf 32 Ausbildungsplätze beworben. Einer Erwerbstätigkeit war er ab August 0000 bis Ende Juli 0000 nicht nachgegangen.

11

Bereits im Juli 0000 hatte der Antragsteller den Antragsgegner aufgefordert, die Unterhaltsurkunde zurückzugeben, und hat ihm parallel die Vermittlung einer Tätigkeit auf einer 450,00 € Basis angeboten. Dieses Angebot wiederholte er im September 0000.

12

Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner seit dem 00.00.0000 verpflichtet sei, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

13

Er hat ursprünglich beantragt,

14

in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt C. vom 00.00.0000 (UR-Reg.-Nr. N01) festzustellen, dass er gegenüber dem Antragsgegner seit dem 00.00.0000 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

15

Antragsgemäß hat das Amtsgericht am 16.06.2023 einen Versäumnisbeschluss erlassen, der dem Antragsgegner am 27.06.2023 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.07.2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt, ohne diesen innerhalb der zweifach, zuletzt bis zum 16.08.2023, verlängerten Frist zu begründen.

16

Der Antragsteller hat daraufhin beantragt,

17

den Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.06.2023 aufrechtzuerhalten.

18

Der Antragsgegner hat beantragt,

19

den Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt C. vom 00.00.0000 unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 16.06.2023 abzuweisen.

20

Er hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei durchgängig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Im zweiten Schuljahr des Berufskollegs sei es ihm durch die Corona-Pandemie und den damit im Zusammenhang stehenden Umständen unmöglich gewesen, die für die Fachhochschulreife erforderlichen Schulkenntnisse zu erlangen. Deshalb sei er im Mai 0000 nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen worden. Sobald er hierzu wieder in der Lage sei, werde er seine Schulausbildung weiter fortsetzen. Er habe nach einem gut verlaufenden Praktikum beim V. dort eine Ausbildung machen wollen. Dass das Vorstellungsgespräch im Februar 0000 schlecht verlaufen sei, sei vom Antragsteller durch dessen ungeheuerliches und unverantwortliches Verhalten zu verantworten. Weiter sei er aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, eine Schule zu besuchen oder eine Ausbildung zu beginnen oder gar eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

21

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.12.2023 hat das Amtsgericht den Versäumnisbeschluss vom 16.06.2023 aufrechterhalten. In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 habe sich der Antragsgegner nicht in einer Ausbildung befunden, so dass er verpflichtet gewesen sei, im Rahmen seiner gesundheitlichen Fähigkeiten jede Arbeitsmöglichkeit zu nutzen. Dass der Antragsgegner sich nach Maßgabe dessen ausreichend um einen Ausbildungsplatz oder um eine Arbeitsstelle bemüht hat, habe er nicht hinreichend dargelegt. Auch eine gesundheitliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei trotz wiederholter Hinweise - sowohl durch das erkennende Gericht, als auch im Rahmen der Beschlüsse über die Verfahrenskostenhilfebeschwerden durch das Oberlandesgericht Köln - nicht substantiiert vorgetragen worden.

22

Hiergegen richtet sich – nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat – die mit Schriftsatz vom 00.00.0000 begründete Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Ansicht, es stehe zu Beweis, dass ihn wegen der Unterbrechung seiner Ausbildung keine Obliegenheitsverletzung getroffen habe. Das Amtsgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe seine Unterhaltsbedürftigkeit nicht leichtfertig und schuldhaft herbeigeführt, der Antragsteller habe dies auch nicht schlüssig dargetan. Aufgrund seines dargelegten psychischen und körperlichen gesundheitlichen Zustandes sei es ihm im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum objektiv unmöglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auch nur zu finden und gar auszuüben, um seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Zudem habe er seine Bewerbungsbemühungen nach Herbst 0000 intensiv fortgesetzt. Mit Unterschreiben des Berufsausbildungsvertrages habe er keinen Anlass und keinen Grund mehr gehabt, sich weiter um eine Anstellung oder einen Arbeitsplatz zu bemühen.

23

Der Antragsgegner beantragt unter Vorbehalt einer Antragserweiterung,

24

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 15.12.2023 und des Versäumnis-Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.06.2023 den Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt C. vom 00.00.0000 wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt an ihn für die Monate August 0000, August 0000, Juli 0000 und Januar 0000 abzuweisen.

25

Der Antragsteller beantragt,

26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.05.2024 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Beschwerde des Antragsgegners im schriftlichen Verfahren auf Kosten des Antragsgegners zurückzuweisen, und hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

28

Innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.06.2024 weiter vorgetragen.

29

II.

30

I.              Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners vom 18.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 15.12.2023 (25 F 137/21), mit der er explizit trotz vorläufiger Beschränkung im Antrag den Beschluss in vollem Umfang anficht, ist nicht begründet.

31

1.              Einem volljährigen Kind, das sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, steht ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern nur dann zu, wenn es nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf durch eigene Mittel, insbesondere durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken. Für seinen Unterhaltsbedarf und seine Unterhaltsbedürftigkeit trägt es die volle Darlegungs- und Beweislast. Der Bedarf leitet sich bei volljährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben, von den Einkommensverhältnissen der Eltern ab und wird auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 854; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 2, Rn. 203 und 534). An die Beurteilung der Bedürftigkeit eines nicht in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind muss, wenn es gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2019 - 4 UF 209/18, juris Rn. 19; Wendl/Dose, § 2 Rn. 485). Für die Nutzung seiner Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1985 - IVb ZR 14/84, juris Rn. 15), d.h. das Kind muss darlegen und beweisen, dass es sich im Rahmen seiner gesundheitlichen Fähigkeiten hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht hat oder dass es auch im Falle entsprechender Bemühungen keine realistische Beschäftigungschance hätte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2019, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Kommt der Volljährige einer sich danach ergebenden Erwerbsobliegenheit nicht nach, entfällt seine Bedürftigkeit in Höhe des durch die ihm obliegende Erwerbstätigkeit erzielbaren Erwerbseinkommens (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2019, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.; Wendl/Dose, § 2 Rn. 485). Erfüllt der Unterhaltsberechtigte die Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus, dass er nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus indessen noch nicht. Das stimmt mit der vom Gesetz für Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe vorgesehenen Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2  Nr. 2 SGB VI (entsprechend der Geringverdienertätigkeit nach § 8  Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; derzeit 450,00 €) überein (vgl. für den volljährigen Unterhaltsverpflichteten: BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 227/15, NJW-RR 2017, 449).

32

2.              Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller ab dem 00.00.0000 zu verneinen.

33

a.              Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis August 0000 hat der Antragsgegner eine aufgehobene Erwerbs- und Ausbildungsfähigkeit schon nicht schlüssig dargelegt. Es ergeben sich zwar aus den vorgelegten Attesten auch für diesen Zeitraum schon Einschränkungen, auch eine Behinderung ist ab Oktober 0000 festgestellt. Weder die Atteste noch die festgestellte Schwerbehinderung belegen aber die Behauptung des Antragsgegners, er sei im gesamten Zeitraum weder arbeits- noch ausbildungsfähig gewesen. Der Vortrag widerspricht auch dem gleichzeitig erfolgten Vortrag unter Vorlage einer Liste mit rund 30 angeblich erfolgten Bewerbungen, sich in dieser Zeit intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht zu haben: entweder, man ist gesund genug, um sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, oder man ist hierfür zu krank. Soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, die Mutter habe Bewerbungen oder auch die Widersprüche bzgl. der Zeugnisse geschrieben, erschließt sich nicht, warum das gemacht worden sein soll, wenn der Antragsgegner gleichzeitig so krank gewesen sein soll, dass er schon eine Ausbildung nicht aufnehmen konnte.

34

Geht man also davon aus, der Antragsgegner sei gesundheitlich in der Lage gewesen, in dieser Zeit eine Ausbildung nachzugehen, kann dahingestellt bleiben, ob er tatsächlich die für diesen Zeitraum behaupteten Bewerbungen (vgl. Anlage AG 27) geschrieben hat. Denn dann wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, seinen Lebensunterhalt bis zur Aufnahme einer Ausbildung selber zu bestreiten bzw. darzulegen, dass und warum er keine Tätigkeit gefunden hat, die auch als ungelernte Kraft ausübbar ist. Dass sich der Antragsgegner in diesem Zeitraum um irgendeine Arbeit bemüht hat, ist weder ersichtlich, noch wird es vom Antragsgegner behauptet.

35

b. Im Zeitraum ab August 0000 bis zum 00.00.0000 kann der Senat zugunsten des Antragsgegners aufgrund der psychiatrischen Stellungnahme aus dem August 0000 unterstellen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, eine Ausbildung zu beginnen oder mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Dennoch ist der Antragsteller für diesen Zeitraum nicht verpflichtet, Unterhalt zu leisten. Denn auch insoweit war der Antragsgegner zunächst verpflichtet, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um seinen Bedarf zu decken. Lag also, wie der Antragsgegner behauptet und wie der Senat zu seinen Gunsten unterstellt, im Zeitraum ab August 0000 bis zum 00.00.0000 eine Erwerbsunfähigkeit vor, war der Antragsgegner verpflichtet, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu beantragen. Dass er dies gemacht hat, ist nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist ein darüber hinaus gehender Unterhaltsanspruch, der der Schließung der Differenz zwischen möglichen öffentlichen Sozialleistungen und seinem darüber hinaus gehenden Bedarf dient, nicht schlüssig dargelegt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hierfür auch nur anteilig haften würde, da die Eltern für das volljährige Kind gemeinschaftlich für Unterhalt anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen haften. Hierauf kommt es aber, da schon Sozialleistungen nicht beantragt wurden, vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

36

Weiter bedeutet die sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme aus dem Dezember 0000 nicht, dass der Antragsgegner auch in dieser Zeit nicht in der Lage war, eine geringfügige Tätigkeit aufzunehmen. Auch wenn der Antragsgegner gemäß dieser Stellungnahme nur eine Erwerbsobliegenheit im Umfang von weniger als drei Stunden werktäglich traf und davon auszugehen ist, dass Aushilfstätigkeiten - noch dazu für einen psychisch kranken Menschen mit der Erwerbsbiografie des Antragsgegners - in der Regel befristet sind, hat er nicht dargelegt, weshalb er nicht jeden Monat in der Lage war, Aushilfstätigkeiten im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV nachzugehen.

37

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner für diesen Zeitraum nicht ausreichend dargelegt hat, alles unternommen zu haben, um eine Ausbildungs- bzw. Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Wenn das dem Grunde unterhaltsberechtigte erwachsene Kind, das sich nicht in einer Ausbildung befindet, geltend macht, aufgrund einer psychischen Störung nicht arbeitsfähig zu sein, hat es unverzüglich alles zu unternehmen, um diese wiederherzustellen. Wenn der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vorträgt, hierzu nicht in der Lage gewesen zu sein, folgt daraus notwendigerweise, dass er ggf. auch eine Betreuung einrichten lassen muss, damit die notwendigen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit notwendigen Entscheidungen zu seinen Gunsten durch einen Dritten – Betreuer – getroffen werden können (vgl. zum Vorstehenden Heiß/Heiß in Born, Unterhaltsrecht, 2023, R. 311 ff m.w.N). Auf die Verpflichtung, ggf. die Einrichtung einer Betreuung anzuregen, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 23.01.2023 im Verfahren 14 WF 3/23 hingewiesen. Auch insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner entsprechend tätig geworden ist.

38

Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner um die notwendigen Maßnahmen ausreichend bemüht hat. Hier kann zwar zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Lage in Kliniken auch in der zweiten Jahreshälfte 0000 und Anfang 0000 noch angespannt war. Auch hat der Antragsgegner dargelegt, bei einigen Kliniken vorstellig geworden zu sein. Dass und warum jedoch ausschließlich die Aufnahme in einer Klinik, die auf junge Erwachsene mit H. spezialisiert sind, in Betracht kam, ist vor dem Hintergrund der weiteren Diagnosen nicht ersichtlich. Hierfür wurde auch nichts vorgetragen. Weiter wäre zu versuchen gewesen, eine Reha-Maßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Dass dies ebenfalls versucht wurde, ist auch nicht vorgetragen.

39

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner selber erklärt hat, mit Abschluss des Ausbildungsvertrages im März 0000 gemeint zu haben, nicht mehr zu der Aufnahme einer Tätigkeit verpflichtet gewesen zu sein. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass er spätestens ab diesem Zeitpunkt wieder arbeitsfähig war. Aber auf diesen Aspekt kommt es aufgrund des Vorausgesagten ebenfalls nicht entscheidungserheblich an.

40

c.              Ab August 0000 ist schließlich ein Bedarf des Antragsgegners nicht schlüssig dargelegt, worauf der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.05.2024 wie folgt hingewiesen hat:

41

„Der weitere Vortrag (ab S. 21 der Beschwerdebegründung) ist ebenfalls unerheblich, denn der Antragsteller ist auch für den Zeitraum ab August 0000 nicht verpflichtet, dem Antragsgegner Unterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner verdient nach eigenen Angaben 977,49 € netto monatlich. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld in Höhe von monatlich 250,00 €, was er weiterhin erhält, so dass der Antragsgegner über monatlich 1.227,49 € unterhaltsrechtlich anzurechnendes Einkommen verfügt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller für Unterhalt lediglich anteilig entsprechend seines Einkommens haften würde. Eine anteilige Haftung des Antragstellers bestünde auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle also nur dann, wenn die Kindeseltern gemeinsam über mehr als 9.500,00 € unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen verfügten, was 200 % des Mindestunterhaltes entspricht.  Da sich die Jugendamtsurkunde nur zu 160 % des Mindestkindesunterhalts verhält, ist eine Haftung des Antragstellers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich.“

42

Soweit der Antragsgegner (Seite 19 ff. des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 00.00.0000) rügt, es sei nicht erklärlich, wie der Senat auf diese Zahlen komme, wird hinsichtlich des Bedarfs auf die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln zur Berechnung des Unterhalts des volljährigen unterhaltsberichtigten Kindes verwiesen. Aus ersterer ergibt sich der Bedarf, aus letzteren die Art der Berechnung des Unterhalts anhand des gemeinsamen Einkommens der Eltern.

43

d. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 (Seite 16 f) darauf hinweist, „Die vom Senat in den vorzitierten Vorhalten in Bezug genommenen Behauptungen stammen nicht von dem Antragsgegner, sondern, der Unterzeichner hatte bisher keinen Anlass, so etwas in einem gerichtlichen Verfahren ausdrücklich klarzustellen, vom Unterzeichner, der die in Rede stehenden Schriftsätze auch persönlich unterschrieben hat.“, verweist der Senat, da die rechtliche Relevanz dieses Vortrages für die Frage des Unterhaltsanspruchs des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller nicht ersichtlich ist, lediglich auf § 113 FamFG i.V.m §§ 78, 85 ZPO.

44

e. Der nichtnachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 00.00.0000 gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

45

2.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1, 2, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

Rechtsmittelbelehrung

47

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.