Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB bei Kontaktabbruch: Zeugnisse, Foto, Arztbesuche
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter wandte sich mit der Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Verpflichtung, dem getrenntlebenden Vater Auskünfte und Unterlagen zum minderjährigen Sohn zu übersenden. Streitpunkt war insbesondere das berechtigte Interesse nach § 1686 BGB und die Frage, ob Kindeswohl und der ablehnende Kindeswille der Auskunft entgegenstehen. Das OLG bejahte grundsätzlich den Informationsanspruch mangels anderweitiger zumutbarer Informationsbeschaffung und gestaltete ihn kindeswohlgerecht aus. Die Verpflichtung wurde teilweise abgeändert und konkretisiert (halbjährliche Übersendung von Zeugnissen/Ausbildungsstand, Passfoto, Arztbesuchsliste sowie zusammenhängende Berichte zu Freizeit/Urlaub und relevanten Umständen).
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Auskunftspflichten bestätigt, aber tenoriert konkretisiert und im Umfang kindeswohlgerecht klargestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt ein berechtigtes Interesse des auskunftsbegehrenden Elternteils voraus und besteht nur, soweit die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ein berechtigtes Interesse fehlt insbesondere, soweit der Elternteil sich die Informationen ohne unzumutbare Belastung des Kindes und ohne Nachteile für die Eltern-Kind-Beziehung selbst beschaffen kann oder die Informationen unschwer von hierzu befugten Dritten erlangen kann.
Bei fehlendem Kontakt zwischen Elternteil und Kind kann es dem Kindeswohl widersprechen, wenn der Elternteil zur Informationsbeschaffung auf eine unmittelbare Befragung des Kindes verwiesen wird; dann ist Auskunft regelmäßig über den betreuenden Elternteil zu erteilen.
Mit zunehmendem Alter und Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sind dessen Grundrechte, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, bei Umfang und Inhalt der Auskunft stärker zu berücksichtigen; sensible Angaben, die das Kind nicht weitergegeben wissen will, können aus Kindeswohlgründen auszuklammern sein.
Der Umfang der nach § 1686 BGB geschuldeten Auskunft ist so zu bestimmen, dass sie ein hinreichend konkretes Bild der Lebensumstände vermittelt; rein formelhafte oder übermäßig allgemeine Angaben genügen nicht.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022 wird der Be-
schluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bergisch Gladbach vom
18.11.2022 (26b F 24/22) teilweise abgeändert und zur Klarstellung ins-
gesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller halb-
jährlich spätestens am Freitag der der Zeugnisausgabe nachfol-
genden Kalenderwoche Folgendes zu übersenden:
• das jeweils aktuelle Halbjahreszeugnis bzw. nach Beendigung der
Schule zusätzlich Belege über den aktuellen Stand der Ausbil-
dung,
• ein aktuelles Passfoto oder ein vergleichbares Foto in Halbpor-
traitform (Oberkörper/Kopf frontal) von N.,
eine Auflistung der erfolgten Arztbesuche unter Benennung der
aufgesuchten Ärzte inkl. deren Kontaktdaten unter Angabe des
Besuchsgrundes,
• einen zusammenhängen, nicht sich in Stichpunkten erschöpfen-
den Bericht über die aktuellen Freizeitaktivitäten (Sport, Compu-
terspiele, sonstiges Freizeitverhalten, Art der Treffen mit Freunden
ohne deren Namensnennung) und die erfolgten Urlaube (Land
und Region),
einen zusammenhängenden, nicht in Stichpunkten verfassten Be-
richt über sonstige relevante Umstände, die von erheblicher Be-
deutung im Sinne des § 1628 BGB sind.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten Kin-
deseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern leben seit Mai 2020 getrennt und sind seit Anfang 2022 geschieden.
Der verfahrensbetroffene Jugendliche N. lebt seit der Trennung im Haushalt der Kin-
desmutter. Der letzte Kontakt zwischen Vater und Sohn fand im Sommer 2020 statt;
seitdem finden keine Umgangskontakte statt; N. lehnt auch weiteren Kontakt ab.
Ende März 2022 ist der Kindesvater von Leverkusen in die Nähe von Leipzig gezogen.
Erstinstanzlich hat der Antragsteller die monatliche Übersendung von Fotos und die
monatliche Vorlage eines Entwicklungsberichts zur schulischen Entwicklung, zu sport-
lichen Aktivitäten, zur gesundheitlichen Entwicklung und zu sozialen Kontakten des
Sohnes verlangt.
Mit angegriffenem Beschluss vom 18.11.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegne-
rin verpflichtet, dem Antragsteller vierteljährlich ein aktuelles Foto des gemeinsamen
Kindes und halbjährlich die Zeugnisse zu übersenden sowie halbjährlich unter Attest-
vorlage Auskunft zu erteilen über den Gesundheitszustand, die sportlichen Aktivitäten,
die sozialen Kontakte des Sohnes und Aktivitäten besonderer Art . Den weitergehen-
den Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2022, mit der
die vollumfängliche Aufhebung des Antrages verlangt worden ist. Es fehle bereits an
einem berechtigten Interesse des Antragstellers, Zeugnisse würden bereits dem Kin-
desvater übermittelt. Auch hätten Fotos von N. übersandt werden können, wenn der
Kindesvater den mehrfachen Aufforderungen nachgekommen wäre, die Fotos von N.
nicht in sozialen Medien/ Netzwerken zu veröffentlichen. Atteste könnten nicht vorge-
legt werden, da sich die Ärzte zur Ausstellung dieser außer Stande sähen. Außerdem
sei der Kindesvater ja sorgeberechtigt; er könne sich selber an die Ärzte wenden.
Der Antragsteller hat erneut versichert, Fotos des Sohnes nicht zu veröffentlichen. Er
hat weiter den letzten Bericht der Antragsgegnerin vorlegt, der neben einem Foto von
N., auf dem er mehrere Meter weit weg steht, folgenden Text enthält:
„sportliche Aktivitäten: ab und an Fahrrad fahren und wandern/spazieren
soziale Kontakte: Familie, Nachbarn, Bekannte, Schüler und Lehrpersonal
Aktivitäten besonderer Art: Martinszug und Martinssingen“
Der Senat hat das Jugendamt um einen Bericht gebeten, der mit Schreiben vom
04.05.2023 vorgelegt worden ist. Der Senat hat zudem N. ebenso wie die übrigen
Beteiligten am 29.06.2023 angehört. Die Beteiligten beantragen aufgrund der erfolgten
Erörterungen übereinstimmend eine dem Kindeswohl entsprechenden Entscheidung.
II.
1. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig eingelegte Beschwerde ist im Wesentlichen
unbegründet.
a. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem
Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse ist in der Re-
gel schon aufgrund der grundrechtlich geschützten Elternstellung anzunehmen. Daher
wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage danach gestellt, unter welchen Vor-
aussetzungen das berechtigte Interesse fehlen kann. Dies ist vor allem dann anzuneh-
men, wenn der Elternteil sich die Information selbst beschaffen kann, ohne dabei dem
Kind, sich selbst bzw. dem Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind Nachteile zuzu-
fügen. Von einem berechtigten Interesse ist daher auszugehen, wenn der Elternteil
keine zumutbare Möglichkeit hat, Informationen über die persönlichen Verhältnisse zu
erlangen. Maßgeblich dafür ist nicht, ob der die Auskunft begehrende Elternteil ein
Umgangsrecht oder ein Sorgerecht hat oder nicht. Umgangs- und Sorgerecht können
es faktisch ermöglichen, bestimmte Auskünfte zu erlangen. Diese Möglichkeit kann
aber auch ohne Bestehen eines solchen Rechts gegeben sein. Vielmehr ist maßgeb-
lich, ob es dem Elternteil und dem Kind zumutbar ist, dass die Informationen direkt
vom Kind übermittelt werden. Bei einer – zumindest zeitlich – weniger gut ausgepräg-
ten Eltern-Kind-Beziehung sollte diese nicht dadurch (zusätzlich) belastet werden,
dass der Elternteil gezwungen ist, sein Kind über dessen schulischen Leistungen oder
körperlichen und geistigen Gesundheitszustand auszufragen. An einem berechtigten
Interesse fehlt es auch, soweit sich der Elternteil die Auskünfte bzw. einen Teil der
Auskünfte unschwer von Dritten beschaffen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der
Dritte zur Weitergabe der Informationen befugt ist. Ist der Elternteil Inhaber der recht-
lichen Sorge, dürfte dies im Regelfall möglich sein (BeckOGK/Tillmanns, 1.3.2022,
BGB § 1686 Rn. 14-17).
Ein Informationsanspruch besteht hingegen dann nicht, wenn Kindeswohlgesichts-
punkte dem entgegenstehen. Mit fortschreitendem Alter nimmt die Fähigkeit des Kin-
des zu, eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. Das Kind bringt damit
seine Grundrechtsträgerschaft aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG zunehmend
selbst zur Geltung. Dies gilt nicht nur für die dort festgeschriebene Menschenwürde
und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch für das aus letz-
terem Recht abzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet
nicht, dass das Kind ab einem gewissen Alter den Auskunftsanspruch vollständig blo-
ckieren könnte. Zu berücksichtigen ist aber, dass mit dem Zeitpunkt der Erlangung der
Volljährigkeit der Anspruch ohnehin völlig entfällt. Es widerspräche dem Kindeswohl
des heranwachsenden Minderjährigen, wenn Daten übermittelt würden, die der Min-
derjährige als „sensibel“ empfindet und die er nicht weiterreichen will. Dies gilt einmal
für Daten, die der heranwachsende Minderjährige nicht übermittelt wissen will und die
auch aus der „objektiven“ Sicht eines Erwachsenen sensibel sind (vgl. hierzu auch
OLG Köln Beschluss vom 28.06.2016 – 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105803, kritisch
besprochen, da sehr eng). Spricht sich ein älteres Kind gegen die Erteilung der bean-
tragten Auskünfte aus, so rechtfertigt dies auf jeden Fall dann die Zurückweisung des
Antrags, wenn in der Willensbekundung eine deutliche Ablehnung des Elternteils durch
das Kind wegen eines sexuellen Missbrauchs liegt (OLG Bamberg ZKJ 2022, 261, 262
f.). Auch im Übrigen bedarf es einer genaueren Ermittlung der Gründe für den ableh-
nenden Kindeswillen (Jokisch NZFam 2022, 797).
b. Diese Grundsätze zugrunde gelegt besteht der geltend gemachten Informationsan-
spruch im tenorierten Umfang.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, über wesentliche Grundzüge
im Leben seines noch minderjährigen Sohnes informiert zu werden. Dadurch, dass
keinerlei Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn und auch nicht zur Kindesmutter
besteht, ist er selbst über die grundlegenden Lebensbedingungen seines Sohnes nicht
informiert. Er hat auch keinerlei Möglichkeit, sich diese Informationen selber zu be-
schaffen. Dass er noch Inhaber des Sorgerechts ist, ändert daran schon deshalb
nichts, da er sich z.B. erst dann Auskünfte bei einem Arzt selber holen kann, wenn er
weiß, ob und wenn ja bei welchem Arzt N. war. Entsprechend ist die Antragsgegnerin
verpflichtet, diese grundlegenden, das Leben des gemeinsamen Sohnes umreißenden
Umstände dem Antragsteller im tenorierten Umfang mitzuteilen. Der Senat betont in
diesem Zusammenhang, dass die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung erstellte
Auskunft der Antragsgegnerin hierzu unzureichend ist, da sie so allgemein gehalten
ist, dass eine grundlegende Information über die Lebenswirklichkeit des gemeinsamen
Kindes hierdurch nicht erfolgt. Vielmehr muss die Gesamtheit der mitzuteilenden Tat-
sachen ein Lebensbild von N. skizzieren. Nur so kann der Antragsteller sich von dem
körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend
persönlich überzeugen, einer - weiteren - Entfremdung vorbeugen und seinem
Liebesbedürfnis Rechnung tragen.
Kindeswohlgesichtspunkte stehen dem Informationsanspruch im tenorierten Umfang
nicht entgegen. Der Senat hat sich ausführlich mit N. unterhalten. Hier ist deutlich
geworden, dass N. zwar keinen persönlichen Kontakt zum Antragsteller wünscht. In-
formationen an den Antragsteller hat er jedoch im Wesentlich abgelehnt, weil jeder
seiner Elternteile den anderen - wörtlich - „fertig machen“ will und ihn dafür „benutzen“
würde. N. hat sehr deutlich gemacht, dass er nicht weiter gleichsam als Spielball für
Konflikte seiner Eltern benutzt werden will und keine Informationen preisgeben wollte,
weil er hoffte, so „in Ruhe leben“ zu können. Diesen Umstand hat er mehrmals betont
und klar gesagt, seine Eltern „sollen ihre Konflikte endlich lassen, damit ich in Ruhe
leben kann“. Diese Motivation für die Informationsverweigerung hat sich widergespie-
gelt, als der Senat mit N. für einzelne Lebensbereiche geklärt hat, wie unangenehm
ihm diesbezüglich eine Weitergabe grundlegender Informationen an den Antragsteller
wäre. Auf einer Skala von „0“ (kein Problem) bis „10“ (großes Problem) lag die Zeug-
nisübersendung bei „2“, das Übersenden eines Passfotos und Informationen zu Hob-
bies und Sozialverhalten (selbst genannte Beispiel: Fahrradfahren im Wald, Schwim-
men gehen im Sommer, abends mit Freunden treffen, Spielen des PC-Spieles „Land-
wirtschaftssimulator“) bei „3“, Urlaub bei „5“, Informationen zu Mädchen bei „10“. Hier
ist deutlich geworden, dass es N. nicht um einen kompletten Informationsausschluss
des Antragstellers ging, auch wenn er keinen persönlichen Kontakt wünscht, sondern
um Befriedung der Gesamtsituation.
Der Senat hat den Informationsanspruch des Antragstellers entsprechend der alters-
typischen Persönlichkeitssensibilität von N. ausgestaltet, indem über tatsächliche
Umstände Auskünfte zu erteilen sind, nicht aber über solche, die seine emotionale
Verfasstheit oder seinen Intimbereich betreffen. Da der Antragsteller diesen Wunsch
von N. gut respektieren konnte, hat er auch keine weitergehenden Auskünfte begehrt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Festsetzung des
Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 45, 40 FamGKG.