Trennungs- und nachehelicher Unterhalt: Keine Erwerbsobliegenheit mit 62 Jahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte ab Januar 1995 Trennungs- und ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt. Streitig war u.a., ob ihr wegen Erwerbsobliegenheit, möglicher Renten oder fiktiver Mieteinnahmen geringerer Unterhalt anzusetzen sei und wie Lebensversicherungsleistungen zu berücksichtigen sind. Das OLG gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zu weiteren Unterhaltszahlungen nebst Zinsen. Eine Erwerbsobliegenheit bzw. Zurechnung fiktiver Einkünfte verneinte der Senat wegen Alters und fehlender realistischer Erwerbschancen; zudem fehlten substantiierte Darlegungen zur behaupteten Kapitalverwendung aus Lebensversicherungen.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagter zu weiterem Trennungs- und nachehelichem Unterhalt nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelicher Unterhalt (§§ 1569, 1571 BGB) können im Wege der Klagenhäufung nach § 260 ZPO gemeinsam geltend gemacht werden.
Bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltsberechtigten und fehlender realistischer Arbeitsmarktchance scheidet eine Erwerbsobliegenheit sowie die Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte aus.
Zur Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) können auch Erträge aus einer befreienden Lebensversicherung heranzuziehen sein, wenn sie Versorgungscharakter haben; die konkrete unterhaltsrechtliche Behandlung hängt von der beiderseitigen Vermögens- und Ausgleichsregelung ab.
Einwendungen, wonach aus zugeflossenem Kapital keine Erträge für Unterhaltszwecke zur Verfügung stünden (z.B. wegen Tilgung/Anschaffungen), sind nur beachtlich, wenn die tatsächliche Kapitalverwendung substantiiert dargelegt wird.
Fiktive Einkünfte aus einer Zimmervermietung sind dem Unterhaltsberechtigten nicht zuzurechnen, wenn eine solche Nutzung der Wohnung wegen persönlicher Umstände (insbesondere Alter und Zumutbarkeit) nicht verlangt werden kann.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 29a F 14/96
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 20. November 1996 - 29a F 14/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über das Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 24.10.1996 - 29a F 14/96 - hinaus Unterhalt in fol-gender Höhe zu zahlen: a) für den Zeitraum vom 1.Januar bis 31.Dezember 1995 insgesamt 1.857,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.10.1995, b) für Januar 1996 277,80 DM und c) für die Zeit ab Februar 1996 monatlich 348,90 DM. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg.
1. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren gegen den Beklagten für den Zeitraum ab Januar 1995 Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt sowie nachehelichem Unterhalt geltend. Die darin liegende Klagenhäufung ist nach § 260 ZPO zulässig.
2. Der Klägerin stand ab Beginn des streitigen Zeitraums ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in der geltend gemachten Höhe von monatlich 1.477,80 DM gegen den Beklagten zu, für die restliche Zeit des Getrenntlebens der Parteien gemäß § 1361 BGB, ab Rechtskraft der Scheidung nach §§ 1569, 1571 BGB. Ausweislich der Akten des Scheidungsverfahrens (311 F 267/94 Amtsgericht Köln) ist die Rechtskraft der Scheidung am 21. Juni 1995 eingetreten. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten unstreitig erbrachten Zahlungen (im Jahre 1995 insgesamt 15.875,70 DM, darin enthalten sind im Januar 1996 gezahlte 1.475,70 DM, für Januar 1996 1.200,-- DM, die Zahlungen ab Februar 1996 betreffen den nicht mehr im Streit befindlichen anerkannten Teil der Klageforderung) und der durch das Teilanerkenntnisurteil vom 24.10.1996 bereits titulierten Beträge verbleiben die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Restbeträge, deren Zahlung der Beklagte noch schuldet. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB.
3. Soweit der Beklagte die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin in Zweifel zieht und auf eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin verweist, kann er damit nicht durchdringen. Jedenfalls führt dieser Gesichtspunkt nicht zu einem geringeren Unterhaltsanspruch als von der Klägerin geltend gemacht.
Zu dem für den nachehelichen Unterhalt nach § 1571 BGB maßgeblichen Einsatzzeitpunkt war die Klägerin bereits 62 Jahre alt, so daß von ihr eine Arbeitsaufnahme nicht mehr zu erwarten war. Für die restliche Zeit des Getrenntlebens der Parteien gilt im Ergebnis nichts anderes. Das ergibt sich schon daraus, daß die Parteien in dem notariellen Ehevertrag vom 15.3.1994 (Bl. 332 ff.) übereinstimmend ebenfalls von einer Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin ausgegangen sind und den in dem Vertrag festgelegten und bis Ende 1994 von dem Beklagten auch freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag von monatlich 3.500,-- DM offensichtlich ausschließlich nach dem damaligen Arbeitseinkommen des Beklagten berechnet haben. Soweit in dem Vertrag gleichwohl eine Verpflichtung der Klägerin zur Ausübung einer Berufstätigkeit angesprochen ist, hat dies jedenfalls nicht zur Anrechnung fiktiver Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin geführt. Auch für die Folgezeit sind der Klägerin fiktive Arbeitseinkünfte nicht zuzurechnen, da für sie aufgrund ihres Alters und der Lage auf dem Arbeitsmarkt eine realistische Erwerbschance zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr gegeben war.
Schon im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Notarvertrages kann der Beklagte dem Unterhaltsanspruch auch nicht entgegenhalten, die Klägerin habe die ihr eingeräumte Möglichkeit, sich durch das bis 1990 betriebene Handarbeitsgeschäft eine eigene Erwerbsgrundlage zu schaffen, vorwerfbar nicht genutzt. Bei Abschluß des Vertrages waren die Parteien sich offenbar einig darüber, daß der Klägerin aus dem Scheitern des Geschäfts ein unterhaltsbezogener Vorwurf nicht gemacht werden konnte. Ein derartiger Einwand ist auch in der vor- und außergerichtlichen Korrespondenz, soweit diese zu den Akten gereicht worden ist, von dem Beklagten nicht erhoben worden (Schreiben vom 19.1., 6.11., 10.11., 21.12. 1995, 23.1 und 5.2.1996, Bl. 280 f., 287 ff., 366 f.).
4. Der Umfang des Unterhaltsanspruchs sowohl für die Trennungszeit als auch nach Rechtskraft der Scheidung bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, §§ 1361 Abs.1, 1578 Abs.1 BGB.
a) Diese waren früher durch Arbeitseinkünfte des Beklagten und zeitweise - von 1979 bis 1990 - durch (positive oder negative) Einkünfte der Klägerin aus ihrem Handarbeitsgeschäft bestimmt. Mit dem Eintritt des Beklagten in den Ruhestand zu Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums sind an die Stelle der Arbeitseinkünfte des Beklagten dessen Renteneinkünfte getreten.
b) Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarf der Klägerin ist aber weiterhin zu berücksichtigen, was den Parteien aus der von dem Beklagten bei der A. unterhaltenen befreienden Lebensversicherung (Versicherungsnr. 154343819) aufgrund des Notarvertrages vom 15.3.1994 zugeflossen ist.
Das Amtsgericht hat lediglich der Klägerin die von ihr erzielten Beträge bedarfsdeckend angerechnet, eine Auswirkung der Lebensversicherung auf die für den Unterhaltsbedarf maßgeblichen Lebensverhältnisse der Parteien jedoch verneint. Dieser Bewertung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Das Amtsgericht hat die Aufteilung der Lebensversicherung nur unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs betrachtet. Dies greift aber zu kurz, weil es den Versorgungscharakter der befreienden Lebensversicherung außer Betracht läßt. Das Amtsgericht hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte, hätte er nicht die befreiende Lebensversicherung gehabt, statt dessen über erhebliche zusätzliche Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt hätte, an denen die Klägerin im Wege des Versorgungsausgleichs partizipieren würde. Diese Überlegung spricht aber nicht für sondern gegen das von dem Amtsgericht gefundene Ergebnis. Wäre nämlich eine entsprechende Rentenanwartschaft erworben worden, so müßte zwar die Klägerin den ihr durch den Versorgungsausgleich zufallenden Teil der Rente, sobald diese fließt, bedarfsdeckend einsetzen. Andererseits hätte aber auch der Beklagte ein entsprechend höheres Renteneinkommen, das für Unterhaltszwecke einzusetzen wäre. Dieser Gesichtspunkt bleibt bei der Lösung des Amtsgerichts unberücksichtigt.
Auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhende Renten sind allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen, weil ihre Zahlung nicht ehelichen Lebensverhältnisse beeinflußt hat, sondern Folge der Scheidung ist (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6.Aufl. 1997, Rdn. 539 mit Nachweisen). Auch dies vermag jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu stützen. Denn der vorgenannte Grundsatz gilt nur in den Fällen, in denen lediglich der Berechtigte nach der Scheidung schon Rente bezieht. Sinkt hingegen - wie im vorliegenden Fall - das in der Ehe verfügbare Einkommen durch Ruhestandseintritt des Verpflichteten, so ist die Rente des Berechtigten nicht von diesem niedrigeren Niveau abzuziehen, sondern von seinen Aktivbezügen, falls nicht eine Differenzberechnung zu einem günstigeren Ergebnis führt. Wenn die Rente des Berechtigten ausschließlich auf dem Versorgungsausgleich beruht und die Rente des Verpflichteten entsprechend gekürzt wird, kann der Unterhaltsanspruch dementsprechend durch Addition der Renten und anschließende Halbteilung errechnet werden (Kalthoener/Büttner, a.a.O. mit Rechtsprechnungsnachweisen).
Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Grundsätzen:
Die Erträge aus der gesamten Lebensversicherung, also auch aus dem auf den Beklagten entfallenden Teil, sind - neben den Renteneinkünften des Beklagten - zur Bedarfsermittlung heranzuziehen. Die Hälfte hiervon stellt den Unterhaltsanspruch der Klägerin dar, auf den der ihr zufließende Ertragsteil aus der Lebensversicherung anzurechnen ist.
Geht man von einer hälftigen Aufteilung der Lebensversicherung aus, so gelangt man rechnerisch zum demselben Ergebnis, wenn man die Lebensversicherung insgesamt bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt läßt. Allerdings ist im vorliegenden Falle eine Verrechnung der Lebensversicherung des Beklagten mit derjenigen der Klägerin bei der Albingia Versicherung vorgenommen worden mit der Folge, daß der Klägerin ein Betrag von 203.456,50 DM aus der Versicherung des Beklagten und 21.802,20 DM aus ihrer eigenen Versicherung, insgesamt also 225.258,70 DM zufließen sollten, während dem Beklagten ein Betrag in eben dieser Höhe aus seiner Versicherung verblieb. Nimmt man an, daß der Ertrag aus der eigenen Lebensversicherung der Klägerin nicht die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat, könnte dies der vorgeschilderten vereinfachten Berechnung entgegenstehen. Jedoch ist andererseits zu berücksichtigen, daß die Parteien die Ausgleichung der Lebensversicherungen nach dem Stand vom 1.5.1993 vorgenommen haben, während der Wert der Versicherungen zum Auszahlungszeitpunkt noch höher lag, wovon der Beklagte mit seiner deutlich höheren Lebensversicherung, von der er überdies einen größeren Anteil behalten hat, mehr profitiert hat als die Klägerin. Daher wird der Beklagte im Ergebnis nicht schlechter gestellt, wenn ingesamt eine Berücksichtigung der Erträge aus den Lebensversicherungen beider Parteien unterbleibt. Eine solche Handhabung hat offenbar auch den Vorstellungen beider Parteien beim Abschluß des notariellen Vertrages vom 15.3.1994 entsprochen. Denn danach sind die Parteien nicht davon ausgegangen, daß die Auszahlung der Lebensversicherungen Einfluß auf die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhalts haben sollte. Sie haben Regelungsbedarf für eine Neufestsetzung des Unterhalts vielmehr nur im Hinblick auf den Eintritt des Beklagten in den Ruhestand und eine dadurch bedingte Veränderung seiner Bezüge gesehen.
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte unterhaltsrechtlich berechtigt war, das ihm aus der Lebensversicherung zugeflossene Kapital - ganz oder zumindest teilweise - zur Tilgung von Schulden und Anschaffung von Hausrat einzusetzen mit der Folge, daß Erträge aus dem Kapital für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung standen. Denn es ist nicht substantiiert dargetan, daß es tatsächlich zu einer derartigen Verwendung des Kapitals gekommen ist. Das Vorbringen des Beklagten hierzu erschöpft sich in pauschalen, einer Beweiserhebung nicht zugänglichen Angaben und ist daher unbeachtlich.
d) Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Streit der Parteien darüber, welche Erträge sie tatsächlich aus den zugeflossenen Lebensversicherungsbeträgen erzielt haben oder bei günstiger und zumutbarer Anlage des Kapitals hätten erzielen können, dahinstehen. Denn beiden Parteien müßten in gleicher Weise Erträge zugerechnet werden, so daß die Höhe der Erträge sich nicht auf das Ergebnis der Unterhaltsberechnung auswirkt.
5. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sind danach nur die seit dem Eintritt in den Ruhestand von dem Beklagten erzielten Renteneinkünfte heranzuziehen. Per Januar 1995 waren dies unstreitig insgesamt (1.246 + 2.095,71=) 3.341,71 DM. Nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags des Beklagten in Höhe von 386,10 DM verblieben davon 2.955,61 DM. Soweit ab 1.7. und 1.10.1996 Erhöhungen des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags erfolgt sind (Bl. 302 f.), wurden diese nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten durch entsprechende Rentenerhöhungen aufgefangen (Bl. 357). Damit ergibt sich für den streitigen Zeitraum durchgängig ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe der Hälfte des Betrages von 2.955,61 DM, dies sind 1.477,80 DM, wie oben unter 2. zugrunde gelegt.
6. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin vermindert sich nicht durch erzielbare eigene Renteneinkünfte. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Klägerin weder die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI noch für die vorgezogene Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI. Dies ergibt sich schon aus dem im Scheidungsverfahren in den Auskünften zum Versorgungsausgleich dokumentierten Versicherungsverlauf. Die Klägerin wird daher erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres am 5.8.1998 Regelaltersrente beziehen können. Alsdann kommt eine Neuberechnung des Unterhalts in Betracht.
7. Der Klägerin sind entgegen der Vorstellung des Beklagten auch keine fiktiven Mieteinkünfte zuzurechnen. Mag sie auch über eine große Wohnung verfügen, so erscheint eine Vermietung einzelner Zimmer an Messegäste und die damit verbundene Aufnahme ständig wechselnder Personen für die alleinstehende Klägerin schon im Hinblick auf deren Alter nicht zumutbar. Auch in dem notariellen Vertrag vom 15.3.1994 ist eine Obliegenheit der Klägerin, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht in Betracht gezogen worden.
8. Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten, der sich bis 31.12.1995 auf monatlich 1.150 DM belief und seitdem mit monatlich 1.300 DM zu bemessen ist, wird durch den titulierten Unterhalt nicht tangiert. Überproportionale Mietkosten in einer den Selbstbehalt berührenden Höhe sind aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
9. Ohne Erfolg verweist der Beklagte darauf, daß es hinsichtlich des Zeitraums vor Zustellung der Klage an dem für die Forderung von Unterhalt notwendigen Verzug fehle, §§ 1361 Abs.4 Satz 4, 1360a Abs.3, 1613, 1585b Abs.2 BGB. Die Klägerin hält dem mit Recht entgegen, daß über den nach Eintritt des Beklagten in den Ruhestand noch geschuldeten Unterhalt bereits seit Ende 1994 zwischen den Rechtsanwälten beider Parteien verhandelt wurde und der Beklagte den Unterhaltsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 19.1.1995 für die Zeit ab 1.1.1995 dem Grunde nach anerkannt, lediglich die Bezifferung wegen der damals noch nicht feststehenden Höhe seiner Rente zurückgestellt hat(Bl. 367).
10. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.10, 713 ZPO (Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit). Eine Belastung der Klägerin mit einem Teil der Kosten gemäß § 93 ZPO im Hinblick auf die von dem Beklagten anerkannten Beträge kommt nicht in Betracht. Bei fälligen Geldschulden muß zur Anwendung des § 93 ZPO neben dem Anerkenntnis hinzukommen, daß der Schuldner die geforderte Leistung auch erbringt. Bei Unterhaltsforderungen gibt er Veranlassung zur Klage über den vollen Unterhaltsbetrag, sofern er verspätet zahlt oder nur Teilleistungen erbringt (Zöller/Herget, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Rdn.6, Stichworte "Geldschulden" und "Unterhaltssachen"). Dies trifft auf den Beklagten zu, der selbst einräumt, die Zahlung der anerkannten Beträge ab Juli 1986 ausgesetzt und eine Nachzahlung erst im Dezember 1996, also nach Erlaß des Teilanerkenntnuisurteils, erbracht zu haben (Bl. 376).
Der Senat sieht keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.
Streitwert: 6.322,50 DM