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Oberlandesgericht Köln·14 UF 304/96·01.04.1998

Zugewinnausgleich: Kein Firmenwert bei Versicherungsvertreter; Wohnrecht nur Löschungskosten

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren stritten geschiedene Ehegatten über wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche. Das OLG sprach dem Ehemann einen höheren Zugewinnausgleich zu und wies die Berufung der Ehefrau zurück. Ein Firmenwert bzw. ein künftiger Handelsvertreter-Ausgleichsanspruch wurde im Endvermögen des Ehemanns nicht berücksichtigt, da er nicht realisierbar war. Das im Grundbuch eingetragene Mitbewohnungsrecht wurde beim Endvermögen der Ehefrau nur mit geschätzten Löschungskosten, nicht als voller Wertabschlag, angesetzt; eine Aufrechnung scheiterte zudem an Rechtskraft eines Vorurteils.

Ausgang: Berufung des Antragstellers teilweise erfolgreich; Berufung der Antragsgegnerin erfolglos, Zugewinnausgleich i.H.v. 224.058,28 DM zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unternehmenswert oder ein künftig entstehender Ausgleichsanspruch eines fortbestehenden Handelsvertreterverhältnisses ist im Zugewinnausgleich nicht als Endvermögen anzusetzen, solange der Anspruch am Stichtag nicht realisierbar ist.

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Ein im Grundbuch eingetragenes Wohn- oder Mitbewohnungsrecht kann bei der Bewertung des Endvermögens als Belastung zu berücksichtigen sein; fehlt es aber an einer realen Ausübungswahrscheinlichkeit, können sich wertmindernde Abzüge auf die voraussichtlichen Kosten der Löschung beschränken.

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Bestreitet ein Ehegatte weiteres Anfangs- oder Endvermögen der Gegenseite, genügt pauschaler Vortrag nicht; die beweisbelastete Partei hat konkrete Tatsachen vorzutragen und Beweis anzubieten.

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Darlehensverbindlichkeiten mindern das Endvermögen, wenn ihre Entstehung und Fortdauer zum Stichtag nachgewiesen oder substantiiert unstreitig ist; Zeugenaussagen und Kontoauszüge können hierfür ausreichende Beweismittel sein.

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Ist eine behauptete Gegenforderung bereits rechtskräftig aberkannt, ist eine darauf gestützte Aufrechnung im Zugewinnausgleichsprozess unbegründet.

Relevante Normen
§ 1378 BGB§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 28 F 151/89-GÜR-

Tenor

Unter Zurückweisung der beiderseitigen weitergehenden Rechtsmittel wird das am 11. November 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach (29 F 151/89 GÜR)-, berichtigt durch Beschluß vom 06.12.1996, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 224.058,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1992 zu zahlen. Im übrigen werden der weitergehende Antrag des Antragstellers sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 3% und die Antragsgegnerin zu 97%. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien waren seit dem 10.08.1957 verheiratet. Auf den der Antragsgegnerin am 22.07.1989 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe seit dem 06.11.1992 rechtskräftig geschieden.

3

Beide Parteien haben im Scheidungsverbund wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche erhoben. Der Antragsteller arbeitet hauptberuflich als Versicherungsvertreter der Alten Leipziger Versicherungsgesellschaft. Während der Ehe errichteten die Parteien ein Wohnhaus in R., in dem die Antragsgegnerin wohnt. Sie ist aufgrund notariellen Übertragungsvertrages vom 19.02.1982 - UR-Nr. 208/82 des Notars Dr. L. in K. - Alleineigentümerin. Dem Antragsteller ist ein im Grundbuch eingetragenes lebenslängliches Wohnrecht in dem Haus eingeräumt. Außerdem erwarben die Parteien zu hälftigem Miteigentum ein Haus in C., Spanien. Der Antragsteller begehrt einen Zugewinnausgleich von 231.816,45 DM. Die Antragsgegnerin hat Zahlung von 18.978,75 DM beansprucht.

4

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben über den Wert des Hauses der Antragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen F.. Dieser hat den Wert mit 470.000,00 DM ermittelt.

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Nach weiteren Beweiserhebungen zu einzelnen Positionen des Anfangs- und Endvermögens der Parteien hat das Amtsgericht durch Urteil vom 11.11.1996 die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 212.293,97 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

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Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, haben beide Parteien fristgerecht selbständige Rechtsmittel eingelegt und diese in zulässiger Weise begründet.

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Während der Antragsteller weiterhin Zugewinnausgleich im Umfang seines erstinstanzlichen Antrages begehrt, verfolgt die Antragsgegnerin die Abweisung des Zugewinnausgleichsantrages des Antragstellers in vollem Umfange.

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Die Antragsgegnerin macht vor allem geltend, für die Versicherungsvertretung des Antragstellers müsse ein Firmenwert im Endvermögen des Antragstellers angesetzt werden. Dagegen sei eine Darlehensschuld von 50.000,00 DM gegenüber Frau K. zu Unrecht berücksichtigt. Bei ihrem Endvermögen sei das dinglich gesicherte Wohnrecht des Antragstellers als Belastung mit 90.000,00 DM von ihrem Endvermögen abzuziehen.

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Der Antragsteller rügt, daß die Beleihung seiner Lebensversicherung nur mit 71.776,80 DM statt richtig mit 85.800,00 DM berücksichtigt worden sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stehe der Antragsgegnerin kein aufrechenbarer Darlehensanspruch von 15.940,00 DM gegenüber dem Antragsteller zu. Die darauf gerichtete Klage der Antragsgegnerin sei bereits durch Urteil des Landgerichts Köln vom 11.11.1994 - 28 O 170/94 - rechtskräftig abgewiesen worden.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den

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Antrag des Antragstellers auf Zugewinnausgleich zu-

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rückzuweisen.

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Der Antragsteller beantragt,

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unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Ent-

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scheidung die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn

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einen Zugewinnausgleich von 231.816,45 DM nebst 4 %

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Zinsen seit 07.11.1992 zu zahlen.

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Ferner beantragen beide Parteien Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

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Der Senat hat Beweis erhoben über Darlehensverbindlichkeiten der Parteien zum Stichtag des 22.07.1989.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Antragstellers ist zum Teil begründet, während die Berufung der Antragsgegnerin ohne Erfolg bleibt.

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Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nach § 1378 BGB Zugewinnausgleich in Höhe des im Tenor dieses Urteils genannten Betrages fordern, weil der Zugewinn der Antragsgegnerin denjenigen des Antragstellers nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung übersteigt.

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Über Anfangsvermögen verfügte der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht.

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Sein Endvermögen besteht zunächst in dem Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Hausgrundstück in Spanien. Den Wert dieses Grundbesitzes haben die Parteien zunächst übereinstimmend mit 400.000,00 DM angegeben, so daß die Hälfte davon, also 200.000,00 DM in das Endvermögen des Antragstellers einzustellen ist. Soweit die Antragsgegnerin erstmals in zweiter Instanz in Zweifel gezogen hat, Miteigentümerin des Hauses in Spanien zu sein, sind die Bedenken widerlegt durch den in Kopie vorgelegten Kaufvertrag des Notars M. A. P. de L. F. in B. vom 08.05.1979 UR-Nr. 670 versehen mit dem Eintragungsvermerk des Grundbuchamtes von F. vom 10.02.1981 mit der Eintragungsnr. 1241, Bd. 155 Bl. 231. Danach sind die Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch von Figueras eingetragen. Ob der Wert des Grundbesitzes, wie die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung behauptet, tatsächlich bei 450.000,00 - 500.000,00 DM liegt, kann dahinstehen, weil sich der höhere Wert bei beiden Parteien in gleicher Höhe auswirkt und das rechnerische Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht beeinflußt. Weiteren Grundbesitz in Spanien hat der Antragsteller entgegen der Vermutung der Antragsgegnerin nicht. Die hierfür beweispflichtige Antragsgegnerin hat ihren Vortrag hierzu nicht konkretisiert und auch keinen Beweis dafür angeboten.

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Das Endvermögen des Antragstellers besteht weiterhin aus den unstreitig vorhandenen Guthaben bei der C.bank von 1.113,63 DM, der Kreissparkasse K. von 2.910,00 DM, einer spanischen Bank von 800,00 DM und der C-Bank von 874,77 DM. Ferner ist die zugunsten des Antragstellers bestehende Lebensversicherung mit dem unstreitigen Rückkaufswert von 95.511,30 DM anzusetzen. Darüberhinaus ist sein Geschäftswagen zum unstreitigen Wert von 11.500,00 DM sowie das Geschäftsinventar im Werte von 240,00 DM anzusetzen. Die Wertansätze für die einzelnen Gegenstände der Inventarliste des Antragstellers (Bl. 271 d. A.) bestreitet die Antragsgegnerin nicht. Sie möchte nur Teile des ehelichen Hausrats ebenfalls als Geschäftsinventar berücksichtigt wissen. Für die Auseinandersetzung über den ehelichen Hausrat ist aber nicht das Zugewinnausgleichsverfahren, sondern das Hausratteilungsverfahren der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg.

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Im Endvermögen des Antragstellers ist kein Ansatz für das zu seinen Gunsten als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Mitbewohnungsrecht im Haus der Antragsgegnerin in R. zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat wiederholt erklärt, daß er unter keinen denkbaren Umständen dieses Recht in Anspruch nehmen werde. Davon ist auch der Senat überzeugt. Die Parteien sind seit 1992 rechtskräftig geschieden. Ein Zusammenleben scheint angesichts der auch vor dem Senat deutlich gewordenen starken wechselseitigen Abneigung ausgeschlossen. Zwar hat der Antragsteller noch nicht die Löschung der Dienstbarkeit in notarieller Form bewilligt. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, er wolle sein Mitbewohnungsrecht zu irgendeinem Zeitpunkt ausüben.

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Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht keinen Unternehmenswert für das Handelsvertreterbüro des Antragstellers, desgleichen auch keinen Ansatz für einen bei Erreichen der Altersgrenze oder im Falle der Invalidität oder des Todes fällig werdenden Ausgleichsanspruchs gem. dem Vertrag des Antragstellers mit der L.er Feuer-Versicherungs-Anstalt vom 04.02.1960 im Endvermögen des Antragstellers berücksichtigt. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 68, 163 = FamRZ 77, 386 = NJW 77, 949), der sich der Senat anschließt(ebenso OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1586).

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Bei dem zukünftigen Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen Vermögenswert, den der Antragsteller weder im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch jetzt realisieren kann, da das Vertreterverhältnis fortbesteht (vgl. BGH a. a. O.).

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Das Endvermögen des Antragstellers vermindert sich um die Darlehensschuld gegenüber seiner Mutter in Höhe von 15.000,00 DM. Diesen Betrag stellte die Mutter am 23.04.1987 dem Antragsteller mit dem Verwendungszweck "Autokauf" zur Verfügung, wie sich aus der Darlehensurkunde (Bl. 43 d. A.) ergibt. Die Richtigkeit dieses Vortrages hat die Antragsgegnerin in erster Instanz auf Seite 16 ihres Schriftsatzes vom 20.08.1990 (Bl. 63 d.A.) zugestanden. Das Darlehen war auch in den vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien betreffend Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt (OLG Köln 14 UF 241/91 Bl. 49 d. A.; 14 UF 144/93 Bl. 148 d. A.) unstreitig. Weiterhin abzuziehen ist das unstreitige Darlehen von 4.000,00 DM, das der Antragsteller von Herrn W.P. am 12.06.1987 erhielt sowie das Darlehen von 50.000,00 DM der Zeugin K.. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin steht zur Überzeugung des Senats fest, daß diese dem Antragsteller am 30.05.1987 50.000,00 DM darlehensweise gab. Die Zeugin hat durch Vorlage von Kontoauszügen dargelegt, daß sie über einen Geldbetrag von über 50.000,00 DM im Frühjahr 1987 verfügte. Mit dieser Summe wollte sie, wie sie glaubhaft ausgeführt hat, dem Antragsteller helfen, die hohen Kosten im Zuge der Trennung von der Antragsgegnerin, die im Juni 1987 erfolgte, zu bestreiten. Die Bekundung der Zeugin war in sich schlüssig. Auf Vorhaltungen auch von seiten der Antragsgegnerin ergaben sich keine Widersprüche, so daß Zweifel an der Richtigkeit der Aussage nicht bestehen, von der Antragsgegnerin aber auch nicht erhoben werden.

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Ferner sind vom Endvermögen des Antragstellers 85.800,00 DM abzuziehen. In dieser Höhe war die oben erwähnte Lebensversicherung des Antragstellers zum Stichtag 22.07.1989 beliehen, wie sich aus den Bestätigungen der A. L. Versicherung vom 01.02.1989 und 30.10.1989 (Bl. 391, 39 d. A.) ergibt. Nach einer Beleihung in Höhe von zunächst nur 13.800,00 DM beanspruchte der Antragsteller im Februar 1989 eine weitere Vorauszahlung von 72.000,00 DM, die ihm nach Abzug von Kosten mit dem Zahlbetrag von 71.576,20 DM zufloß. Aus dieser Vorauszahlung löste der Antragsteller den im Februar 1989 fälligen Wechsel über 52.200,00 DM ein, den er Herrn G. N. zur Sicherung eines erhaltenen Darlehens von 45.000,00 DM nebst 7.200,00 DM Zinsen 2 Jahre zuvor begeben hatte (Bl. 444, 445 d. A.). Die restlichen rund 19.500,00 DM setzte der Antragsteller u. a. zur Rückführung eines Sollsaldos (3.598,00 DM), zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten (12.500,00 DM) sowie für Reparaturen am Haus in Spanien (2.600,00 DM) ein.

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Schließlich sind der belegte Soll-Saldo des Girokontos bei der Kreissparkasse K. in Höhe von 25.359,31 DM per 22.07.1989 (Bl. 428 d. A.) sowie unstreitige Sollzinsen von 1.557,36 DM zu berücksichtigen.

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Danach errechnet sich der Zugewinn des Antragstellers wie folgt:

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Grundbesitz Spanien 200.000,00 DM

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Guthaben C.bank 1.113,63 DM

37

Kreissparkasse K. 2.910,00 DM

38

Konto Spanien 800,00 DM

39

C-Bank 874,77 DM

40

Geschäftswagen und -inventar 11.740,00 DM

41

Rückkaufwert Lebensversicherung 95.511,30 DM

42

312.949,70 DM

43

abzgl: Darlehen Mutter 15.000,00 DM

44

Darlehn P. 4.000,00 DM

45

Darlehn K. 50.000,00 DM

46

Beleihung Lebensversicherung 85.800,00 DM

47

Sollstand KSK 25.359,31 DM

48

Sollzinsen 1.557,36 DM

49

Endvermögen des Antragstellers 131.233,03 DM.

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Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin legen die Parteien übereinstimmend mit 5.464,00 DM dar, und zwar ausgehend von einem Erbe nach ihrem Vater in Höhe von 3.600,00 DM unter Beachtung des durch Hochrechnung auszugleichenden Kaufkraftschwundes.

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Eine dem Anfangsvermögen zuzurechnende Schenkung der Mutter des Antragstellers an beide Parteien in Gestalt des Grundstücks, auf dem später das Haus A. K. Str. 2 b errichtet wurde, und dessen Wert zum Stichtag der Schenkung unbekannt ist, kann außer Betracht bleiben, weil auf beiden Seiten der gleiche Betrag im Anfangsvermögen anzusetzen wäre, was sich deshalb auf den Zugewinnausgleich nicht auswirkt.

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Für weiteres Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zum Stichtag 10.08.1957 fehlt es an konkretem Sachvortrag. Die Antragsgegnerin hat nicht angegeben, wann sie dem Antragsteller ein Darlehen von angeblich 3.500,00 DM gegeben habe und welches Auto er sich mit diesem Geld vor der Ehe gekauft haben soll. Auch für Bankguthaben von 4.159,80 DM und 4.628,00 DM zum Stichtag 10.08.1957 hat die Antragsgegnerin keine Beweismittel vorgelegt. Aus der Tatsache, daß solche Guthaben am 30.10.1963, mithin 6 Jahre nach Eheschließung, vorhanden waren, folgt nicht, daß die Antragsgegnerin über entsprechendes Vermögen auch schon bei der Heirat verfügte.

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Beim Endvermögen der Antragsgegnerin ist zunächst der Wert des Hausgrundstückes entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen F.mit 470.000,00 DM abzusetzen. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Bewertung des Sachverständigen sind unbegründet. Das Alter des Gebäudes und einen gewissen Reparaturstau in Höhe von etwa 5.000,00 DM hat der Sachverständige angemessen berücksichtigt. Die Lage und Größe des Grundstücks von 846 qm sowie die Bausubstanz rechtfertigen den ermittelten Verkehrswert des Hauses, das eine Wohnfläche von 140 qm hat.

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Allerdings war die Heizung des Hauses zum Stichtag schon defekt und mußte repariert werden. Kleinere Reparaturen hatte der Antragsteller, der bis Juni 1989 im Haus wohnte, ausführen lassen, z. B. am Ölbrenner für 1.111,20 DM. Die Erneuerung des Heizkessels stand aber noch aus. Sie war unerläßlich und bedingte Kosten in Höhe von rund 13.500,00 DM gem. dem Kostenvoranschlag der Fa. W. vom 31.07.1989 (Bl. 88 d. A.). Dieser unvermeidbare Aufwand ist vom Verkehrswert in Abzug zu bringen. Schäden am Dach traten erst erhebliche Zeit nach dem Stichtag hervor und sind deshalb von den Abschlägen erfaßt, die der Sachverständige mit Rücksicht auf das Alter des Hauses und den gewissen Reparaturstau vorgenommen hat.

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Ferner ist im Endvermögen der Antragsgegnerin der Wert des Miteigentums am Hausgrundstück in Spanien mit 200.000,00 DM anzusetzen. Wie oben bereits ausgeführt, ist durch Urkunden bewiesen, daß die Antragsgegnerin Miteigentümerin ist.

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Dem Endvermögen der Antragsgegnerin ist weiterhin der Rückkaufwert der Lebensversicherung mit unstreitig 18.500,00 DM zuzurechnen.

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Zu den berücksichtigungsfähigen Schulden gehören die der Höhe nach unstreitigen Hypothekendarlehen der K.er Postversicherung von 8.794,87 DM und 73.391,52 DM sowie die Darlehensschuld gegenüber der Zeugin P. in Höhe von 5.000,00 DM. Die Darlehensgläubigerin hat als hierzu vernommene Zeugin glaubhaft bekundet, daß sie der Antragsgegnerin, ihrer Cousine, im Juni 1989 5.000,00 DM für den Rückumzug aus der bis dahin genutzten Wohnung in ihr Haus geliehen habe. Der Antragsteller hat die Glaubhaftigkeit der Bekundung nicht angezweifelt.

58

Schließlich ist noch ein gewisser Abzug für das im Grundbuch eingetragene Mitbewohnungsrecht des Antragstellers im Hause der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Zwar stellt die mögliche Ausübung dieses Rechts keine reale Belastung dar, wohl aber die Löschung dieses Rechts. Wenn auch der Antragsteller wiederholt erklärt hat, er verzichte auf dieses Recht, hat er dies bisher nicht in einer entsprechenden notariellen Urkunde erklärt, die die Löschung des Rechts im Grundbuch ermöglicht. Zur Durchsetzung dieses Verzichts entstehen Notar- und Eintragungskosten, möglicherweise sogar zusätzliche Anwaltskosten, die der Senat auf insgesamt 3.000,00 DM schätzt. Um diese Kosten vermindert sich das Endvermögen der Antragsgegnerin.

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Danach errechnet sich der Zugewinn der Antragsgegnerin wie folgt:

60

Endvermögen:

61

Hausgrundstück in R. 470.000,00 DM

62

Miteigentum am Haus in Spanien 200.000,00 DM

63

Rückkaufwert Lebensversicherung 18.500,00 DM

64

688.500,00 DM

65

abzgl:

66

Reparaturaufwand für Heizkessel 13.500,00 DM

67

Hypothekendarlehn 8.794,87 DM

68

Hypothekendarlehn 73.391,52 DM

69

Darlehn P. 5.000,00 DM

70

Wohnrechtbelastung 3.000,00 DM

71

584.813,61 DM

72

abzgl. Anfangsvermögen der

73

Antragsgegnerin 5.464,00 DM

74

Zugewinn der Antragsgegnerin 579.349,61 DM.

75

Der auszugleichende Zugewinn und der hieraus sich ergebende Zahlungsanspruch des Antragstellers errechnet sich wie folgt:

76

Zugewinn Antragsgegnerin 579.349,61 DM

77

Zugewinn Antragsteller 131.233,03 DM

78

Mehrbetrag Zugewinn Antragsgegnerin 448.116,58 DM

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1/2 davon als Ausgleichsforderung 224.058,28 DM.

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Unbegründet ist die Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin hinsichtlich einer Darlehensforderung von 15.940,00 DM, die sie gegen den Antragsteller geltend macht. Ein solcher Anspruch der Antragsgegnerin war bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln - 28 O 170/94 -. Das Landgericht hat die darauf gerichtete Klage der Antragsgegnerin durch Urteil vom 11.11.1994 rechtskräftig abgewiesen. Im übrigen würde sich auch bei Bestehen eines solchen aufrechenbaren Gegenanspruchs an der Höhe des von der Antragsgegnerin geschuldeten Zugewinnausgleichs nichts ändern, weil die Darlehensforderung im Endvermögen des Antragstellers mindernd, bei der Antragsgegnerin dagegen erhöhend berücksichtigt werden müßte.

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Die in der Berufungsbegründung erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Ausgleichsforderung von 21.420,00 DM hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 05.05.1997 zurückgenommen, nachdem das Hypothekendarlehen von 73.391,52 DM in voller Höhe unstreitig bei der Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist.

82

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

83

Streitwert der Berufung: 231.816,45 DM,

84

davon Berufung des Antragstellers: 19.522,48 DM,

85

Wert der Berufung der Antragsgegnerin: 212.293,97 DM.