Beschwerde: Kosten des Verfahrenspflegers aufgehoben, übrige Kostenentscheidung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legt gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts im Auskunftsverfahren nach § 1686 BGB sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt ist insbesondere die Verteilung der Kosten des bestellten Verfahrenspflegers. Das OLG Köln hebt aus Billigkeitsgründen die Erhebung der Kosten des Verfahrenspflegers auf, bestätigt sonst die Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Erhebung der Kosten des Verfahrenspflegers aufgehoben, übrige Kostenentscheidung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrenspfleger für ein minderjähriges Kind kann nach § 50 FGG bestellt werden, wenn die Interessen des Kindes durch das Verfahren berührt sind, auch wenn das Kind nicht unmittelbarer Verfahrensbeteiligter ist.
Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gehört nicht die vermittelnde Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen den Eltern oder die Erforschung der bestmöglichen Regelung für das Kindeswohl.
Gerichte können im Rahmen der Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Kosten des Verfahrenspflegers absehen; dies umfasst auch die Verteilung der Auslagen.
Die Vorschrift des § 93a Abs. 1 ZPO ist nicht ohne Weiteres analog auf ein Familienverfahren anwendbar, wenn die für ihre Heranziehung maßgeblichen Voraussetzungen (z. B. ein noch nicht rechtskräftiges Scheidungsverfahren) nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Königswinter, 7 F 76/04
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königswinter vom 24.11.2005 (7 F 76/04) dahin abgeändert, dass von der Erhebung der Kosten des Verfahrenspflegers abgesehen wird.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat im Verfahren auf Auskunft nach § 1686 BGB gem. § 13a FGG entschieden, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet und die Gerichtskosten der Antragsteller trägt.
Die Kosten des Verfahrenspflegers, den das Amtsgericht gem. seinem Beschluss vom 20.6.2005 ausdrücklich zum Bericht zu den Lebensumständen des Jugendlichen N I und zur Kontaktaufnahme zu dessen Eltern beauftragt hatte, beliefen sich auf insgesamt 1234,30 EUR.
Dem Antragsteller seien die Gerichtskosten - einschließlich der Kosten des Verfahrenspflegers - aufzuerlegen gewesen, da sein Auskunftsantrag wegen des entgegenstehenden Willens des jetzt 16-jährigen Jugendlichen keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der beantragt, die Kosten insgesamt gegeneinander aufzuheben.
II.
Die gem. § 20a II FGG i.V.m. §§ 1686 BGB, 94 III KostO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist in der Sache insoweit begründet, dass von der Erhebung der Kosten des Verfahrenspflegers abzusehen ist, im übrigen ist sie unbegründet.
Zwar hätte der Rechtspfleger über den Antrag auf Auskunft entscheiden können und damit auch über die Kosten (Palandt/Diederichsen, 65. Aufl. (2006), BGB, § 1686 Rn. 10; MK- Finger, 4,. Aufl. (2002) § 1686 Rn. 9), aber dass der Richter entschieden hat, ist schon wegen § 8 RpflG unschädlich.
Es kann dahinstehen, ob in der Erklärung vom 26.10.2005 "Wird der Auskunftsantrag nicht weiter aufrechterhalten. Der Antragsteller geht davon aus, dass nunmehr regelmäßig die gewünschten Informationen erteilt werden." nicht eine Zurücknahme des Antrags - und nicht eine Erledigungserklärung - liegt, denn in beiden Fällen ergeht die Kostenentscheidung nach §§ 13a FGG, 94 III KostO (Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl. (2003), § 19 Rn. 84).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt neben §§ 13a FGG, 94 III KostO die Vorschrift des § 93 a I ZPO auch nicht analog zur Anwendung, denn das Scheidungsverfahren war nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers bei Einreichung des Antrags gem. § 1686 BGB bereits rechtskräftig abgeschlossen.
Im Streitfall konnte ein Verfahrenspfleger für das minderjährige Kind gem. § 50 FGG bestellt werden. Das gilt auch dann, wenn das Kind - wie hier - nicht unmittelbar Beteiligter an dem Verfahren nach § 1686 BGB ist, denn es genügt, wenn die Interessen des schon 16-jährigen Kindes berührt werden. Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers des Kindes gehört aber nicht eine vermittelnde Tätigkeit, insbesondere nicht die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zwischen den Eltern oder die Erforschung der dem Kindeswohl am besten dienenden Regelung (KG FamRZ 2000, 1300; OLG Dresden FamRZ 2003, 877; OLG Koblenz KindPrax 2003, 25).
Es entspricht daher nach Auffassung des Senats der Billigkeit, wenn von der Erhebung der Kosten (zu den Kosten gehört auch die Auslagenverteilung - Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 94 KostO Rn. 27) des Verfahrenspflegers abgesehen wird, da das Gesetz diese Möglichkeit des Gerichts ausdrücklich vorsieht.
Im übrigen hat es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz folgt aus § 13a FGG. § 16 KostO war nicht anzuwenden, da es sich um eine Billigkeitsentscheidung handelt.
Beschwerdewert: Hälfte der Gerichtskosten.