Sofortige Beschwerde gegen Kostenaufhebung im Verbundurteil nach § 93a ZPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob sofortige Beschwerde gegen die im Verbundurteil über Scheidung und Folgesachen getroffene Aufhebung der Kosten, soweit ein Teilbetrag im Zugewinnausgleich anerkannt war. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Kostenentscheidung insgesamt auf § 93a ZPO beruht und das Verbundurteil nicht angefochten ist. § 93a ZPO verdrängt § 93 ZPO; Abweichungen sind nur nach den in § 93a I genannten Härte- oder Billigkeitsgründen möglich. Eine isolierte Überprüfung bei Teilanerkenntnis findet nicht statt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Verbundurteils mangels Zulässigkeit nach § 99 ZPO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung eines Verbundurteils ist unzulässig nach § 99 ZPO, wenn die Kostenregelung des Verbundurteils insgesamt auf § 93a ZPO beruht und das Verbundurteil nicht selbst angefochten ist.
§ 93a ZPO schließt die Anwendung des § 93 ZPO auf die Kostenentscheidung des Verbundurteils aus; eine Abweichung von der grundsätzlichen Kostenaufhebung kommt nur aus den in § 93a I genannten Härte- oder Billigkeitsgründen in Betracht.
Bei Teilanerkenntnissen in einer Folgesache ist die Kostenentscheidung nicht gesondert isoliert überprüfbar; einschlägige Billigkeits- und Härtegesichtspunkte sind innerhalb der nach § 93a ZPO vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
Nach § 99 I ZPO soll eine Überprüfung der Hauptsache allein wegen der Kostenentscheidung vermieden werden, sodass kostenrechtliche Angriffe das unangefochtene Verbundurteil nicht ersetzen dürfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 356/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 8.12.2003 (10 F 356/01) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil über die Scheidung der Ehe und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich entschieden. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hatte die Antragstellerin einen Teilbetrag von 46.602,05 EUR mit Schriftsatz vom 24.10.2002 unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt.
Das Amtsgericht hat die Kosten im Verbundurteil unter Berufung auf § 93a gegeneinander aufgehoben, da eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenaufhebung nicht veranlasst sei.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, soweit auch die Kosten hinsichtlich des anerkannten Betrages gegeneinander aufgehoben wurden. Gegen die Hauptsachenentscheidungen hat sie kein Rechtsmittel eingelegt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 99 ZPO unzulässig, da die Kostenentscheidung des Verbundurteils insgesamt auf § 93a ZPO beruht und das Verbundurteil selbst nicht angefochten ist.
Die Anfechtung der Kostenentscheidung, soweit sie auf dem Anerkenntnis beruht, ist trotz § 99 II ZPO unzulässig, da die Entscheidung insgesamt auf § 93a ZPO beruht und diese Vorschrift die Anwendung des § 93 ZPO ausschließt. § 93a ZPO ist eine die allgemeinen Kostenvorschriften nach §§ 91 ff. ZPO ausschließende Sonderregelung (BGH FamRZ 1983, 683 und FamRZ 1986, 253; OLG Köln (26.) FamRZ 2000, 620; OLG Karlsruhe FamRZ1996, 881 für Folgesache - anders OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 880 für den Fall der Erledigung des Ehescheidungsverfahrens - jeweils für § 91a ZPO; anders OLG Bamberg FamRZ 1995, 1073; OLG Nürnberg FamRZ 1997, 763).
Dies beruht darauf, dass § 93a ZPO für das Verbundurteil grundsätzlich die Kostenaufhebung vorsieht und nur aus Gründen der Härteklausel (§ 93a I Nr.1 ZPO) oder aus Billigkeitserwägungen bei Folgesachen der § 621 I Nr.4, 5 und 8 ZPO (§ 93a I Nr.2 ZPO) eine Abweichung davon möglich ist. § 91a ZPO stellt im Unterschied zu § 93a ZPO dagegen auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ab.
Allerdings fließen Erwägungen der § 91a ZPO ebenso wie des § 93 ZPO in die vom Gericht vorzunehmende Härte- oder Billigkeitsentscheidung ein. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Anerkenntnis ein "sofortiges" wie nach § 93 ZPO war, sondern es sind allgemeinere Erwägungen der Billigkeit der Kostenentscheidung anzustellen.
Eine gesonderte isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung bei Teilanerkenntnis hinsichtlich einer Folgesache findet ebensowenig statt wie bei Hauptsachenerledigung der Folgesache. Es gilt vielmehr weiterhin der Grundsatz des § 99 I ZPO, dass eine Überprüfung der Hauptsache allein wegen der Kostenentscheidung vermieden werden soll (OLG Koblenz JurBüro 1982, 445).
Beschwerdewert: 36 % der Kosten des ersten Rechtszugs.