Untätigkeitsbeschwerde gegen Familiengericht wegen § 1666 BGB unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt die Untätigkeit des Amtsgerichts in einem Antrag nach § 1666 BGB zur Sicherung des ungeborenen Kindes. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da keine erstinstanzliche Entscheidung bzw. Zwischenverfügung im Sinne des § 19 FGG vorliegt. Das Gericht betont, dass bei unklarer Rechtslage dem Amt Zeit zur Prüfung einzuräumen ist und der Senat nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts treten darf.
Ausgang: Beschwerde gegen Untätigkeit des Amtsgerichts als unzulässig verworfen; weitergehender Antrag auf Eingreifen des Senats zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach § 19 FGG setzt das Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung oder einer Zwischenverfügung des erstinstanzlichen Gerichts voraus; bloßes Unterlassen einer sofortigen Entscheidung genügt nicht.
Bei unklarer oder zweifelhafter Rechtslage ist dem erstinstanzlichen Gericht eine angemessene Prüffrist einzuräumen; Eilvorbringen begründet nicht automatisch eine unzulässige Untätigkeit.
Eine Untätigkeitsbeschwerde ist nur möglich, wenn das erstinstanzliche Gericht die Behandlung der Angelegenheit nachhaltig ablehnt; die Erklärung, die Sache weiter prüfen zu wollen, stellt keine solche nachhaltige Ablehnung dar.
Das Beschwerdegericht kann nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts treten und eigenständig in der Sache entscheiden, solange keine angefochtene erstinstanzliche Entscheidung vorliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 28 F 62/02
Tenor
Die Beschwerde der Frau M. gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach auf ihren Antrag vom 14./15.2.2002 betreffend das ungeborene Kind der Eheleute S. wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der weitergehende Antrag auf unmittelbares Eingreifen des Senats als Beschwerdegericht wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine "Entscheidung" des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 15.2.2002 über den Antrag, den Eheleuten S. die Durchführung einer Abtreibung ihres ungeborenen Kindes bis vorläufig 1.3.2002 zu untersagen und sicherzustellen, dass Frau F. S. in persönlichem Gespräch und ohne Beeinflussung des Herrn G. S. das Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin abschließen oder fortsetzen kann.
Dazu wird vorgetragen, dass Frau F. S. am 29.1.2002 mit der Bitte um Beratungshilfe bei der Schwangerenberatung Sch. e.V. (i.G.) erschienen sei. Sie sei mit dem 2. Kind in der 3.Woche schwanger und wolle das Kind behalten, ihr Ehemann, demnächst Referendar im Fach Biologie, verlange jedoch die Abtreibung, da sie bereits ein Kind hätten. Der später ebenfalls in der Beratungsstelle erschienene Ehemann habe sich lautstark in den Beratungsraum gedrängt und seine Frau gezwungen, die Beratungsstelle zu verlassen.
Alle Versuche der Beratungsstelle, wieder Kontakt mit Frau F. S. aufzunehmen, seien gescheitert, da die Telefongespräche jeweils von Herrn S. entgegengenommen worden seien, der ein Gespräch mit seiner Frau nicht zugelassen habe. Trotz eines mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zugestellten Schreibens vom 30.1.2002 sei Frau S. dann bis zum 14./15. 2. 2002 nicht mehr bei der Beratungsstelle erschienen, so dass befürchtet werden müsse, sie werde von ihrem Mann unter Druck gesetzt, die Abtreibung doch vornehmen zu lassen. Am 13.2.2002 habe ferner eine unbekannte Person - vielleicht von P.F. - bei der Beratungsstelle angerufen und habe in scharfem Ton gerügt, dass die Beratungsstelle Sch. keine Beratungsbescheinigungen ausstelle. Daraus sei zu schließen, dass am 13.2.2002 ein Beratungsgespräch bei einer anderen Beratungsstelle geführt worden sei, dass mit der Ausstellung einer Beratungsbescheinigung geendet habe. Am 16.2. (Samstag) oder spätestens 18.2. 2002 sei mit der Durchführung der Abtreibung zu rechnen.
Gemäß § 1666 BGB habe das Familiengericht sofort von amtswegen einzuschreiten, da davon auszugehen sei, dass Frau F. S. von ihrem Mann zur Abtreibung gedrängt werde. Das sei eine mißbräuchliche Ausnutzung der elterlichen Sorge durch den Ehemann.
Ein solches sofortiges Tätigwerden habe das Amtsgericht Bergisch Gladbach am 15.2.2002 abgelehnt, da die Sache weiterer Prüfung bedürfe.
In der Untätigkeit des Amtsgerichts sei eine Zwischenverfügung im Sinne des
§ 19 FGG zu sehen, die mit der Beschwerde angefochten werden könne. Bei dieser Sachlage sei der Senat zu einer unverzüglichen eigenen Entscheidung verpflichtet, die bis 15.30 Uhr (Beschwerdeeingang gegen 13.15 Uhr) am 15.2.2002 ergehen müsse. Soweit sich die Rechtsgrundlage dafür nicht aus § 1666 BGB ergebe, sei sie in Art. 1, 2 GG zu finden.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da eine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts noch nicht vorliegt, eine solche Entscheidung setzt § 19 FGG aber voraus. Da dieses Zulässigkeitsmerkmal schon fehlt, kann dahinstehen, ob eine Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin (§ 20 I FGG) gegeben ist.
Im bloßen Nichterlass einer Entscheidung am Tage des Antragseingangs oder am Tag danach kann eine stillschweigende ablehnende Entscheidung nicht gesehen werden, denn das Gericht hat ausweislich des vorgelegten Vermerks eine weitere Prüfung des Antrags für erforderlich gehalten. Jedenfalls wenn - wie im Streitfall - die Rechtslage unklar und zweifelhaft ist, kann dem Gericht die Möglichkeit der Überprüfung in angemessener Zeit nicht abgeschnitten werden. Das gilt auch dann, wenn Eilbedürftigkeit einer Entscheidung vorgetragen wird, denn mit der Entscheidung wird in Rechte Dritter eingegriffen. Zwar kann im Einstweiligen Rechtsschutz von der Anhörung des Gegners abgesehen werden, wenn andernfalls der Zweck des Verfahrens gefährdet würde, das ändert aber nichts daran, dass das Gericht Gelegenheit haben muss, die Sach- und Rechtslage vor seiner Entscheidung zu überprüfen.
Es kann dahinstehen, ob auch im FGG-Verfahren eine Untätigkeitsbeschwerde möglich ist (dazu Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 14. Aufl. (1999) § 19 Rn. 8 m.w.N.), denn eine solche setzt jedenfalls voraus, dass ein Gericht die Behandlung einer Angelegenheit nachhaltig ablehnt, davon kann bei der ausdrücklichen Erklärung, vor der Entscheidung müsse die Sach- und Rechtslage geprüft werden, keine Rede sein.
Der Senat kann auch nicht selbst an Stelle des Amtsgerichts entscheiden. Er ist ein Beschwerdegericht, dessen Tätigkeit voraussetzt, das eine Entscheidung angegriffen wird. Eine ganz andere Frage ist, ob und wann der Senat die Entscheidung von Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit einer angefochtenen Entscheidung stehen , an sich ziehen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a I FGG.
Beschwerdewert: 3000,- EUR (Regelwert nach §§ 131 II, 30 II KostO)