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Oberlandesgericht Köln·14 UF 296/97·16.09.1998

Berufung: Klage auf Trennungsunterhalt wegen objektiver Unzumutbarkeit abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Trennungsunterhalt ab 1.4.1997; das Amtsgericht sprach 590 DM zu. Der Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf fehlende Bedürftigkeit durch längere wirtschaftliche Selbständigkeit der Klägerin in Polen. Das OLG Köln wies die Klage ab, weil § 1361 i.V.m. § 1579 Nr.7 BGB wegen objektiver Unzumutbarkeit greift. Entscheidend war die mehrjährige eigenständige Lebensführung ohne Inanspruchnahme des Beklagten.

Ausgang: Klage auf Trennungsunterhalt abgewiesen; Berufung des Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB kann gemäß § 1579 Nr.7 BGB ausgeschlossen sein, wenn die zu leistende Belastung objektiv die Grenzen des Zumutbaren übersteigt.

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§ 1579 Nr.1 BGB ist beim Trennungsunterhalt nicht entsprechend anwendbar; kurzer ehelicher Zusammenlebenszeitraum allein schließt den Anspruch nicht aus.

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Versagungsgründe wegen objektiver Unzumutbarkeit können auch dann vorliegen, wenn die Berechtigte infolge längerer wirtschaftlicher Selbständigkeit im Ausland ohne Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ihren Lebensunterhalt sichergestellt hat.

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Die Tatsache eines niedrigeren Einkommensniveaus im Ausland führt nicht automatisch zu Unterhaltsansprüchen des ausländischen Wohnsitzes, wenn der Umzug nicht vom Unterhaltspflichtigen veranlasst wurde und längere Selbstversorgung vorlag.

Relevante Normen
§ 1361 BGB§ 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB§ 1361 Abs. 3 BGB§ 1579 Nr. 1 BGB§ 1579 Nr. 2-7 BGB§ 1579 Nr. 7 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 165/97

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 12.11.1997 (33 F 165/97) dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3000,00 DM abzuwenden, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien haben am 21.4.1992 geheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Brühl anhängig (33 F 15/97). Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige, der Beklagte ist Deutscher. Im Mai 1993 haben sich die Parteien getrennt. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte ein gemeinsamer Urlaub bei ihren Eltern in Polen verbracht werden, der Beklagte sei aber absprachewidrig nicht nachgereist. Sie habe bei der Rückreise nach Deutschland im Herbst 1993 festgestellt, daß sich der Beklagte einer anderen Frau zugewandt habe. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat die Klägerin seinerzeit nach Beschuldigung wegen eines Diebstahls im Schwimmbad, wo sie seinerzeit arbeitete, die Ehewohnung verlassen und ist nach Polen gereist, ohne ihn zu informieren. Erst 1995 habe sie sich bei ihm gemeldet und erst 1996 habe er ihre Adresse erfahren und danach Scheidungsantrag gestellt.

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Die Klägerin blieb zunächst nach der Rückkehr aus Deutschland im Herbst 1993 bei ihren Eltern in Polen und verrichtete dort Gelegenheitsarbeiten. 1996 bis Anfang 1997 arbeitete sie in einem Altenheim in Q. (Schleswig-Holstein) bei Bruttobezügen von 1600 DM. Sie wurde am 19.3.1997 nach Polen ausgewiesen. Dort sei sie zunächst arbeitslos gewesen. Seit dem 20.1.1998 arbeitet sie als Assistentin bei einer Fa. F. -D in Warschau.

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Sie verdient dort monatlich 850 Zloty.

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Der Beklagte ist von Beruf Elektroinstallateur. Er war zunächst fortlaufend berufstätig, wobei die Parteien über die genaue Höhe seines Einkommens und seiner Belastungen streiten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1.4.1997 monatlich im Voraus, spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats, Trennungsunterhalt in Höhe von 885,- DM zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht der Klägerin einen monatlichen Trennungsunterhalt von 590,- DM ab 1.4.1997 zugesprochen. Es ist dabei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2385,- DM ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts hat es ihn in Höhe von 885,- DM für leistungsfähig gehalten und diesen Betrag auf 590,- DM wegen der geringeren Lebenshaltungskosten in Polen herabgesetzt.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten.

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Er ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht zu, da sie nach einem Zusammenleben von einem Jahr fast vier Jahre wirtschaftlich selbständig gewesen sei. Sie sei nicht bedürftig, da sie in Polen gearbeitet und damit ihren Lebensbedarf gedeckt habe und das auch weiterhin tue.

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Er sei ferner mit Rücksicht auf seine Belastungen von monatlich 1288,80 DM nicht leistungsfähig. Nach betriebsbedingter Kündigung durch die Fa. R. vom 12.2.1998 ist der Beklagte seit 12.3.1998 arbeitslos. Er hat sieben Bewerbungen für den Zeitraum vom 14.3. - 22.4.1998 vorgelegt.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Nach seiner Arbeitslosigkeit habe sich der Kläger nicht hinreichend um eine andere Stelle bemüht.

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Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache begründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361 BGB) nicht zu, da ein solcher Anspruch jedenfalls gem. §§ 1361 III i.V.m. § 1579 Nr.7 BGB ausgeschlossen ist.

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Allerdings entfällt ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht schon deshalb, weil die Parteien nur etwa ein Jahr von Frühjahr 1992 bis Frühjahr 1993 zusammengelebt haben, denn § 1579 Nr.1 BGB ist beim Trennungsunterhalt unanwendbar, da § 1361 III BGB nur § 1579 Nr.2 - 7 für entsprechend anwendbar erklärt. Eine entsprechende Anwendung des § 1579 Nr.1 BGB bei nur kurzem Zusammenleben der Eheleute ist daher nicht möglich (BGH FamRZ 1982, 573; OLG Celle FamRZ 1990, 519; Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl. (1997), § 4 Rn. 38).

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Ebenso scheidet eine Verwirkung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aus, da § 1579 Nr.2 - 7 BGB die Voraussetzungen für einen vollen oder teilweisen Ausschluß des Unterhalts abschließend regeln (BGH FamRZ 1988, 370 betrifft nur rückständigen Trennungsunterhalt).

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Dem Trennungsunterhaltsanspruch steht auch nicht entgegen, daß die Ehepartner nur knapp ein Jahr zusammengelebt haben und die Klägerin danach vier Jahre keine Ansprüche geltend gemacht hat, denn der Anspruch setzt nicht voraus, daß eine fortlaufende Bedürftigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestanden hat. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, kann die Bedürftigkeit jederzeit neu einsetzen, ohne daß die Ehepartner ihre wirtschaftlichen Lebensdispositionen aufeinander eingestellt haben müssen (BGH FamRZ 1985, 376 (378) und 1989, 838 (839)) .

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Im Streitfall entfällt ein Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB aber gem. § 1579 Nr.7 BGB wegen objektiver Unzumutbarkeit in vollem Umfang.

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Im Rahmen dieser Vorschrift können auch Versagungsgründe berücksichtigt werden, die nicht auf einem Verschulden des Berechtigten, sondern auf objektiver Unzumutbarkeit beruhen (BGH FamRZ 1994, 558; 1995, 540; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. (1997), Rn. 1113), also in Fällen, in denen die sich aus der Unterhaltspflicht ergebende Belastung aus objektiven Gründen die Grenzen des Zumutbaren übersteigt.

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Davon muß nach Auffassung des Senats im Streitfall ausgegangen werden. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben und sie haben sich in einem Lebensalter von 21 Jahren (Klägerin) bzw. 23 Jahren (Beklagter) getrennt. Anschließend hat die Klägerin vier Jahre lang keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht, nicht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten, sondern weil sie in Polen und später in Deutschland offensichtlich ohne Unterstützung des Beklagten leben konnte. Ein Unterhaltsanspruch, der nunmehr nur daraus hergeleitet wird, daß das Einkommensniveau zwischen Deutschland und Polen unterschiedlich hoch ist, übersteigt die Grenzen der zumutbaren Belastung. Ohne den Umzug der Klägerin nach Polen wäre nach den gegebenen Verhältnissen eine wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht gegeben, da die junge und kinderlose Klägerin den ehegemäßen Lebensstandard durch eigene Erwerbstätigkeit aufrechterhalten könnte. Die Tatsache des niedrigeren Einkommensniveaus in Polen muß sich der Kläger jedenfalls dann nicht entgegenhalten lassen, wenn er den Umzug nach Polen nicht veranlaßt hat und die Klägerin kann sich auf eine Bedürftigkeit infolge des unterschiedlichen Einkommensniveaus dann nicht mehr berufen, wenn sie zunächst über zwei Jahre in Polen gelebt hat, ohne den Kläger in Anspruch zu nehmen und anschließend (vor ihrer Ausweisung) durch ihre Arbeit in Deutschland das eheliche Lebensniveau sicherstellen konnte. Eine materielle Verantwortlichkeit des Klägers für die jetzt geltendgemachte Bedürftigkeit der Klägerin ist zu verneinen. Das gilt auch angesichts der von der Klägerin nicht angefochtenen Ausweisung aus Deutschland, die nicht im Anschluß an die Trennung, sondern aufgrund einer erst 1996 erfolgten Wiedereinreise ohne Aufenthaltsberechtigung erfolgte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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Der Senat hat die Revision gem. § 546 I Nr.1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch gem. § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr.7 wegen objektiver Unzumutbarkeit bei kurzem Zusammenleben und folgender langer wirtschaftlicher Selbständigkeit bei Umzug ins Ausland versagt werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 7670,00 DM.