Berufung abgewiesen: Austrittsvergütung als unterhaltspflichtiges Einkommen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrt in der Berufung eine Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen ab Januar 1995. Streitpunkt ist, ob eine Austrittsvergütung und eine Abfindung als unterhaltspflichtiges Einkommen anzurechnen sind und ob der Klägerin eine Erwerbsobliegenheit trifft. Der Senat weist die Berufung zurück: die Austrittsvergütung ist einzubeziehen, eine Erwerbsobliegenheit besteht derzeit nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl wird als unbegründet abgewiesen; Unterhaltsverpflichtung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens erbrachte Austrittsvergütung ist ins unterhaltspflichtige Einkommen einzubeziehen, soweit sie das Absinken des bisherigen Lebensstandards ausgleicht.
Auf die Einordnung einer Zahlung als Unterhalts- oder Altersvorsorge kommt es auf ihre tatsächliche Funktion im konkreten Fall an, nicht allein auf die formale Bezeichnung als Rentenanwartschaft.
Vereinbarungen im Versorgungsausgleich, die bestimmte Anwartschaften ausschließen, können die Einordnung der betreffenden Leistungen als nicht der Altersvorsorge dienend und damit als unterhaltspflichtiges Einkommen stützen.
Bei Betreuung von drei minderjährigen gemeinsamen Kindern trifft den betreuenden Elternteil im Regelfall keine sofortige Erwerbsobliegenheit; fiktive Einkünfte sind solange nicht ohne Weiteres anzurechnen.
Bei der Verteilung einmaliger Leistungen auf Folgezeiträume sind tatsächlich geltend gemachte Unterhaltsansprüche und bereits erfolgte geringere Forderungen bei der Bemessung der Raten und Restbeträge zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 31 F 109/93
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 24. September 1996 - 31 F 109/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Nach dem der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, soweit sie sich gegen die Widerkläger zu 2 - 4 richtet, ist nur noch über das gegen die Klägerin gerichtete Rechtsmittel zu befinden. Insoweit möchte der Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Urteils für die Zeit ab Januar 1995 erreichen. Sein Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt jedoch nicht die erstrebte Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die ihm von der Versorgungskasse des G.-K. gezahlte Austrittsvergütung in Höhe von 17.908,53 DM entsprechend dem angefochtenen Urteil in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Mit seinem Einwand, die Austrittsvergütung sei nicht zu berücksichtigen, weil sie seiner Alterssicherung und nicht der Deckung des laufenden Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sei, kann der Beklagte, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 06. März 1997 ausführlich erörtert, nicht durchdringen.
Die Austrittsvergütung ist wie die dem Beklagten gewährte Abfindung als unterhaltspflichtiges Einkommen zu behandeln. Hierbei kommt es nicht darauf an, daß die Vergütung auf einer von dem Beklagten gegen die Versorgungskasse des G.-K.s erworbenen Anwartschaft beruht, die nach der im Schreiben vom 03.03.1993 niedergelegten Auffassung der Versorgungskasse als Rentenanwartschaft im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB anzusehen war (Bl. 51 f. d.A.). Dadurch, daß der Beklagte lange vor Erreichen der Altersgrenze gesundheitsbedingt aus dem G.-K. und insgesamt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, hat sich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ergeben, die auch für die Beurteilung der Austrittsvergütung als unterhaltspflichtiges Einkommen entscheidend ist. Hätte der Beklagte Leistungen aus der Versorgungskasse erst bei Erreichen der Altersgrenze erhalten, so hätte die Klägerin an diesen Leistungen partizipiert: Entweder - bei Fortbestehen der Ehe der Parteien - über den auch aus diesen Leistungen zu bestreitenden Lebensunterhalt oder aber - beim vorherigen Scheitern der Ehe - über den Versorgungsausgleich. Demgegenüber ist eine Teilhabe der Klägerin an der gegen die Versorgungskasse erworbenen Anwartschaft unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge nach Auszahlung der Austrittsvergütung an den Beklagten nicht mehr gegeben. Die Parteien haben nämlich durch familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 18.11.1993 in dem Verfahren 31 F 17/93 AG Brühl vereinbart, daß im Versorgungsausgleich nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften und die Anwartschaft des Beklagten auf betriebliche Altersversorgung gegenüber dem G.-K. ausgeglichen werden sollten, also nicht die Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse (Bl. 165 f. d.A.). Die Parteien sind also offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, daß Leistungen der Versorgungskasse an den Beklagten im Hinblick auf dessen frühes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gerade nicht mehr der Altersvorsorge des Beklagten dienen, sondern dazu bestimmt sein sollten, das durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beklagten bedingte Absinken seines bisherigen Lebensstandards mit aufzufangen. Anderenfalls wäre es nicht verständlich, warum die Parteien die Anwartschaft des Beklagten gegen Versorgungskasse des G.-K.s aus dem Versorgungsausgleich hätten herausnehmen und die Klägerin sich auf eine solche Regelung hätte einlassen sollen. Der Beklagte würde sich angesichts dieser Regelung treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf berufen wollte, die Klägerin wäre an der Anwartschaft gegen die Versorgungskasse auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Unterhalts zu beteiligen.
Daß die Austrittsvergütung nicht als für die Altersvorsorge des Beklagten bestimmt angesehen werden kann, entspricht aber nicht nur dem Willen der Parteien, wie er in dem angeführten Vergleich vom 18.11.1993 zum Ausdruck gekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, daß er die Austrittsvergütung tatsächlich für seine Alterssicherung angelegt hat.
Daß die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht durch die Austrittsvergütung bestimmt gewesen sein mögen, ist unerheblich. Denn die Austrittsvergütung wird ja, wie im angefochtenen Urteil im einzelnen ausgeführt, nur insoweit bei der Ermittlung des unterhaltspflichtigen Einkommens des Beklagten herangezogen, wie dies erforderlich ist, um das durch das Ausscheiden des Beklagten aus dem Erwerbsleben bedingte Absinken des bisherigen Lebensstandards aufzufangen. Unter diesem Gesichtspunkt können auch nicht prägende Einkünfte bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden (vgl. dazu BGH NJW 1988, 2101 ff. (2103 unter II. 2. d)).
2. Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin spätestens ab dem 01. Dezember 1996 eine Erwerbsobliegenheit treffe, woraus sich eine Verminderung seiner - des Beklagten - Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ergebe.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.03.1997 waren noch alle 3 bei der Klägerin lebenden gemeinsamen Kinder der Parteien minderjährig. Bei 3 minderjährigen Kindern trifft aber den sie betreuenden Elternteil im allgemeinen keine Erwerbsobliegenheit (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. 1997, Rdn. 403). Insoweit tritt eine Änderung erst mit Volljährigkeit der Tochter T. Ende März 1997 ein. Der Klägerin ist aber danach eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, innerhalb derer die sich um die Wiedereingliederung in das Berufsleben, zunächst im Rahmen einer teilschichtigen Tätigkeit, bemühen muß. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Frage einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren von dem Beklagten aufgeworfen worden ist, so daß die Klägerin von daher keinen Anlaß hatte, schon früher Maßnahmen in die Wege zu leiten, um demnächst eine angemessene Erwerbstätigkeit beginnen zu können. Zusammenfassend ist, wie ich schon im Termin vom 06. März 1997 ausführlich erörtert, festzustellen, daß jedenfalls derzeit eine Anrechnung fiktiver Einkünfte der Klägerin im Hinblick auf die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit nicht in Betracht kommt.
3. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß von der dem Beklagten zugeflossenen Nettoabfindung und von der Austrittsvergütung bei anteiliger Berücksichtigung als unterhaltspflichtiges Einkommen per 31.12.1995 noch ein Restbetrag von 8.631,85 DM offenstehe, der sodann auf die Folgezeit ab Januar 1996 angemessen mit monatlich 600,00 DM zu verteilen sei (S. 16, 17 des angefochtenen Urteils). Diese Berechnungen begünstigen jedoch den Beklagten insoweit, als sie außer Acht lassen, daß die Klägerin tatsächlich für die Zeit bis 31.12.1995 weniger Unterhalt gefordert hat, als ihr nach der Berechnung des Amtsgerichts zustand. Demgegenüber hat das Amtsgericht die erforderlichen "Auffüllungsbeträge" bis 31.12.1995 nach dem geschuldeten Unterhalt bemessen. Die Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhalt und den von der Klägerin geforderten Beträgen in dem Unterhaltszeitraum von Februar 1993 bis einschließlich Dezember 1995 beträgt insgesamt rund 5.440,00 DM. Schlägt man diesen Betrag, was gerechtfertigt erscheint, wenigstens teilweise dem vom Amtsgericht ermittelten Restbetrag per 31.12.1995 zu, so wird deutlich, daß bei einem anteiligen Abschmelzen dieses Restbetrages mit monatlich 600,00 DM der vom Amtsgericht für die Zeit ab 01.01.1996 errechnete Ehegattenunterhalt für einen längeren Zeitraum, jedenfalls deutlich über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren hinaus, zu zahlen ist.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 (Kosten), 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Streitwert für das Berufungsverfahren:
a) Bis zur Beschränkung der Berufung gemäß Berufungsbegründung des Beklagten vom 19. Dezember 1996 (Bl. 325): 34.162,24 DM (hiervon entfallen 12.413,16 DM auf die gegen die Klägerin gerichtete Berufung, der Rest auf die gegen die Widerkläger zu 2 - 4 gerichtete Berufung).
b) Danach: 12.413,16 DM, vgl. Beschluß des Senats vom 27.01.1997.