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Oberlandesgericht Köln·14 UF 246/87·30.09.1987

Beschwerde des Versorgungsträgers gegen Genehmigung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich verworfen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Versorgungsträger erhob Beschwerde gegen die Genehmigung einer Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich mit dem Ziel, eine spätere Abänderung auszuschließen. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Versorgungsträger im Genehmigungsverfahren nach §1587o BGB regelmäßig nicht beschwerdebefugt sind. Eine bloß wirtschaftliche Beeinträchtigung begründet keine Rechtsbeeinträchtigung i.S.v. §20 FGG.

Ausgang: Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen Genehmigung einer Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich mangels Beschwerdebefugnis verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Versorgungsträger sind im Verfahren der Genehmigung nach §1587o BGB regelmäßig nicht Beteiligte und daher in der Regel nicht beschwerdebefugt nach §20 FGG.

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Die Genehmigung einer Parteivereinbarung nach §1587o BGB betrifft Versorgungsträger nicht unmittelbar und bewirkt keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des §20 FGG.

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Für die Beschwerdebefugnis nach §20 FGG ist eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung erforderlich; rein wirtschaftliche oder sonstige Interessen genügen nicht.

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Dritte können nicht verlangen, dass die Parteien eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einen bestimmten Inhalt hat; das Recht der Parteien, Vereinbarungen zu treffen, kann nicht von Versorgungsträgern durchgesetzt werden.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren über Rechtsmittel richtet sich nach §91 ZPO.

Relevante Normen
§ 10 a Abs. 9 VAHRG§ 20 Abs. 1 FGG§ 1587 o BGB§ 20 FGG§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 17 F 20/87

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig auf Kosten des Beschwerdeführers

verworfen.

Gründe

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Im Verhandlungstermin vom 19.08.1987 haben die Parteien unter anderem einen Vergleich dahin geschlossen, daß sie wechselseitig darauf verzichteten, ihre beiderseitigen

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betrieblichen Altersversorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Dieser Vergleich wurde durch das Familiengericht mit einem sogleich verkündeten Beschluß genehmigt. Alsdann wurde im gleichen Termin die Scheidung der Ehe der Parteien ausgesprochen und der Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften geregelt. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel. Das Urteil wurde lediglich den Parteien und Verfahrensbeteiligten zugestellt, jedoch wurden der Vergleichstext und der Genehmigungsbeschluß am 02.09.1987 dem Beschwerdeführer, bei dem eine betriebliche Altersversorgung für die Antragsgegnerin besteht, sowie dem

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Träger der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers formlos übersandt.

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Mit der am 14.09.1987 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerde wendet

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sich der Beschwerdeführer gegen die ihm zugegangene Entscheidung des Familiengerichts mit dem Antrag, den Verzicht der Parteien vom19.08.1987 insoweit zu ergänzen,

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daß eine spätere Abänderung ausgeschlossen wird. Der Beschwerdeführer sei dadurch beschwert, daß die Parteien eine Änderung des Vergleichs nach § 10 a Abs. 9 VAHRG nicht ausgeschlossen hätten. Würden bei einer Abänderung etwa schuldrechtlich auszugleichende Ansprüche bestehen bleiben, könnten sich unter anderem Nachteile für den Beschwerdeführer aus einem verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsaus

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gleich ergeben.

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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

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Das Rechtsmittel ist dahin zu verstehen, daß es sich gegen die Genehmigungsentscheidung des Familiengerichts wendet, in dem Sinne, daß eine Genehmigung unter Beachtung der angeblichen Interessen des Beschwerdeführers nicht für einen Vergleich

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dieses Inhalts sondern für einen solchen mit weitergehendem Inhalt zu erteilen sei.

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Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers

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nach § 20 Abs. 1 FGG darzutun. Nach herrschender Meinung sind Versorgungsträger nicht Beteiligte am Verfahren der Genehmigung nach § 1587 o BGB. Sie werden auch durch die genehmigte Vereinbarung nicht unmittelbar betroffen (Münchener Kommentar, § 1587 o Rdn. 41). Dementsprechend werden sie allgemein als nicht beschwerdebefugt angesehen (Keidel-Kunze-Winkler, FGG, 12. Aufl., § 53 d Rdn. 15 d; Rolland, 1. EheRG, 2.Aufl., § 1587o Rdn.38; Palandt, BGB, 45.Aufl, § 1587 o Anm.5; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl., Rdn. 419; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 85, 613).

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Allerdings wird auch verschiedentlich eine gegenteilige Meinung vertreten (vgl. dazu Rolland a.a.O.), dieser kann sich der Senat aber nicht anschließen. Gerade die im vorliegenden Fall geltend gemachten Gründe des Beschwerdeführers zeigen, daß es in

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Wahrheit keine Rechtsbeeinträchtigung des Versorgungsträgers im Sinne des § 20 FGG

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durch die Genehmigung einer Parteivereinbarung nach § 1587 o BGB gibt. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, von einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – sofern er gesetzlich zulässig sein und stattfinden sollte - verschont zu bleiben, kann er durch die Möglichkeit eines etwaigen späteren Ausgleichs

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dieser Art nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werden. § 20 FGG verlangt eine Rechtsbeeinträchtigung, eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher oder sonstiger Interessen genügt nicht. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer beanspruchen, daß die Parteien Oberhaupt eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich treffen. Deswegen, kann er auch nicht auf einem bestimmten Inhalt der Vereinbarung bestehen.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

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Beschwerdewert: 1.000, -- DM