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Oberlandesgericht Köln·14 UF 242/98·23.01.1999

Beschwerde gegen Betretungsverbot nach § 1666 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindeswohlgefährdungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Beteiligte wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung (§ 1666 BGB), die ihm untersagt, das Stadtgebiet Kerpen zu betreten und Kontakte zur Antragstellerin zu haben. Zentral ist, ob dieses Betretungsverbot zum Schutz des Kindeswohls zulässig und verhältnismäßig ist. Das Oberlandesgericht bestätigt die Anordnung als geeignet und zumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Täters zum Schutz des Kindes. Kostenentscheidung ergeht zu seinen Lasten.

Ausgang: Beschwerde gegen einstweilige Anordnung (§ 1666 BGB) zurückgewiesen; Betretungsverbot zu Gunsten des Kindeswohls bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Anordnungen nach § 1666 BGB können auch gegen Dritte ergehen, wenn das Wohl des Kindes durch die Gefahr eines Zusammentreffens mit diesem erheblich gefährdet ist.

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Zum Schutz des Kindeswohls kann das Gericht Maßnahmen anordnen, die den Bewegungsradius eines Täters beschränken, wenn diese Maßnahme geeignet ist, eine Gefährdung zu beseitigen oder erheblich zu mindern.

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Die Zumutbarkeit einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Täters bemisst sich unter Abwägung der Schwere der Gefahr für das Kind und der Eingriffsintensität; eine geringfügige territoriale Beschränkung ist regelmäßig zumutbar, wenn sie dem Kindeswohl dient.

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Es ist nicht Aufgabe des Opfers, seinen Lebensbereich einzuschränken; staatliche Schutzmaßnahmen dürfen daher auf den Täter gerichtet werden, um unbeabsichtigte Zusammentreffen zu verhindern.

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Gegen einstweilige Anordnungen nach § 1666 BGB ist der Rechtsweg der Beschwerde, insbesondere nach § 19 FGG, gegeben.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666 Abs. I, IV BGB§ 19 FGG§ 13a Abs. I FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 60 X 472/96

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 13.8.1998 (60 X 472/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der Beteiligte zu 3) wurde rechtskräftig wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, darunter der Antragstellerin in mindestens 12 Fällen, in 52 Fällen verurteilt und ist zur Zeit in der JVA Köln inhaftiert.

4

Das Amtsgericht Kerpen hat auf Antrag der Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung eine "go-order" erlassen, mit der dem Beteiligten zu 3) - in teilweiser Abänderung des ursprünglichen Beschlusses - untersagt wird, das Stadtgebiet von Kerpen zu betreten und jedwede Kontakte zur Antragstellerin zu unterlassen, da er rechtskräftig wegen Mißbrauchs dieses Kindes verurteilt ist.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3), soweit ihm untersagt wird, das Stadtgebiet von Kerpen zu betreten. Wenn sich das Kind vom Wohnort des Beteiligten zu 3) in der B.straße fernhalte, könne es zu unerwünschten Kontakten nicht kommen, da die B.straße nicht in unmittelbarer Umgebung des Wohnorts des Kindes liege.

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II.

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Für die Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die nach dem 1.7.1998 angeordete Maßnahme gem. § 1666 BGB ist der Senat zur Entscheidung berufen, da es sich ab 1.7.1998 um eine Familiensache handelt.

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Es handelt sich insoweit um eine einstweilige Anordnung nach § 1666 BGB, gegen die die Beschwerde nach § 19 FGG gegeben ist, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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Das Amtsgericht konnte die "go-order" gem. § 1666 I, IV BGB gegen den Beteiligten zu 3) als Dritten im Sinne dieser Vorschrift erlassen, da das Wohl des Kindes durch die Gefahr, mit diesem bei dessen Aufenthalt im Stadtgebiet Kerpen zusammenzutreffen, gefährdet wird.

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Ebenso wie das Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, daß es nicht Sache des durch den Beteiligten zu 3) mißbrauchten Kindes ist, sich von ihm fernzuhalten, sondern daß das Wohl des Kindes gebietet, ein auch nur zufälliges Zusammentreffen im Stadtgebiet der Stadt Kerpen zu verhindern. Die dazu angeordnete Maßnahme, daß der Beteiligte zu 3) das Stadtgebiet Kerpen nicht betreten darf, erscheint allein geeignet, dies zu verhindern. Es ist dem Beteiligten zu 3) auch zumutbar, diese - im Verhältnis geringfügige - Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit hinzunehmen, die nur die zum Wohl des Kindes erforderliche Konsequenz seines eigenen strafbaren Verhaltens ist. Das gilt auch dann, wenn deshalb ein Wohnungswechsel nach der Strafentlassung erforderlich ist oder er Freigängerzeiten nicht in Kerpen und bei der Großmutter des Kindes, der Beteiligten zu 4), verbringen kann. Es hieße die Ursachen und Folgen auf den Kopf stellen, wenn man nicht vom Täter, sondern vom Opfer verlangen würde, daß es den Aktionskreis seines normalen Lebens einschränkt, um dem Täter nicht zu begegnen. Es liegt auf der Hand, daß auch ein unbeabsichtigtes Zusammentreffen in einer verhältnismäßig kleinen Stadt wie Kerpen, die ohne eine solche Anordnung ohne weiteres möglich wäre, dem Wohl des Kindes wegen der Wiederbelebung des Geschehenen zu schwerem Schaden gereichen könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a I FGG.

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Beschwerdewert: 1500,- DM